Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMBWF)
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023, wird verordnet:
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist, oder die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den psychologischen Beratungsstellen für Studierende.
(3) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger oder Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze teilnehmen.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.
(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten
allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung der Aufgaben des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gleichstellungs- und Diversitätsfragen mit dem Fokus auf den gesamten Ressortbereich sowie
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung
zu vermitteln.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist.
(2) Jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für ihren Bereich eine Ausbildungsbeauftragte bzw. einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Agenden die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter. Bei Dienststellen kann bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter bestellt werden.
(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Für die ressortintern durchzuführenden Ausbildungsfächer werden diese von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt. Vortragende, die im Rahmen der Basislehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 4. Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
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Aufbau der Grundausbildung
§ 5. Die Grundausbildung besteht aus
einer Erstorientierung,
einer allgemeinen Ausbildung,
einer fachspezifischen Ausbildung,
einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.
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Ausbildungsformen
§ 6. Die allgemeine sowie die fachspezifische Ausbildung sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als
Kurse,
betreutes Selbststudium mit Lernbehelfen,
eigenständige schriftliche Arbeit,
E-Learning,
Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
in einer anderen geeigneten Form
zu gestalten.
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Ausbildungsplan
§ 7. (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die Auszubildende oder der Auszubildende einzubeziehen sowie das Einvernehmen mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
Eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
die Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie die Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung, die zu absolvieren sind,
gegebenenfalls die angerechneten Ausbildungsfächer,
der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diesen, sofern § 12 eine Jobrotation vorsieht. Sollte es nicht möglich sein, die genauen Daten zum Rotationsarbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach dem Dienstantritt festzulegen, sind diese jedenfalls vor Ende der Grundausbildung nachzuerfassen.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. gemäß § 138 BDG 1979 vorgesehenen Fristen möglich ist.
(4) Durch die nachweisliche Kenntnisnahme des Ausbildungsplans durch die Auszubildende oder den Auszubildenden gilt sie oder er als der Grundausbildung zugewiesen. Das Datum, mit dem der Ausbildungsplan zur Kenntnis genommen wurde, gilt als Beginn der Grundausbildung.
(5) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.
(6) Absolvierte Ausbildungen sind im Ausbildungsplan zu dokumentieren.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Erstorientierung und praktische Verwendung
§ 8. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch:
Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie
Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen IT-Anwendungen.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Allgemeine Ausbildung
§ 9. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.
(2) Die allgemeine Ausbildung erfolgt aufgrund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen und – sofern es zweckmäßig ist – nach arbeitsplatzspezifischen Erfordernissen. Die diversen Ausbildungsfächer sind in der Anlage 1 geregelt.
(3) Folgende in der Anlage 1 angeführten Ausbildungsfächer sind im Rahmen der geblockten Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren:
Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 1/v 1 (rechtskundiger Dienst) die folgenden Ausbildungsfächer gemäß Punkt I. der Anlage 1
– Einführung in den öffentlichen Dienst,
– Legistik und Rechtserzeugungsprozess,
– Rechtsschutz im öffentlichen Recht,
– Unionsrecht,
– Dienstrecht und Compliance,
– Der öffentliche Haushalt.
Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 1/v 1 (sonstige Verwendungen) und A 2/v 2 die folgenden Ausbildungsfächer gemäß Punkt II. der Anlage 1
– Einführung in den öffentlichen Dienst,
– Grundzüge des Verfassungsrechts,
– Praxis des Verwaltungsverfahrens und Rechtsschutz,
– Grundlagen des Unionsrechts,
– Dienstrecht und Compliance,
– Der öffentliche Haushalt.
Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3/v 3 und A 4/v 4 die folgenden Ausbildungsfächer gemäß Punkt III. der Anlage 1
– Einführung in den öffentlichen Dienst,
– Grundzüge des Verfassungsrechts,
– Erfolgreiches Arbeiten im Team,
– Dienstrecht und Compliance,
– Der öffentliche Haushalt.
Die Nachweise über die Ablegung der im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehenen Prüfungen haben die Auszubildenden der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(4) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.
(5) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Grundausbildung der höheren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zugewiesen werden.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Fachspezifische Ausbildung
§ 10. (1) Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.
(2) Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in der Anlage 2 individuelle Pflichtfächer definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.
(3) Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können gemeinsam unterrichtet werden.
(4) Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für
Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C, v 3 und h 1, die keiner der unter den Punkten III. und IV. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,
Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 4, D, v 4 und h 2, die keiner der unter den Punkten V. und VI. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowie
Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 5 und h 3.
Das Erfordernis der Absolvierung der allgemeinen Ausbildung bleibt davon unberührt.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Dauer
§ 11. Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie der Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Jobrotation
§ 12. (1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A und v 1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens ein- und höchstens zweimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung zuzuteilen, sofern der Absolvierung der Jobrotation keine schwerwiegenden persönlichen Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann nur dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
(3) Die Jobrotation hat insgesamt einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen zu umfassen und ist mit einer schriftlichen Nachbetrachtung über das dort erworbene Wissen abzuschließen.
(4) Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa VBG bzw. innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 abzuschließen.
(5) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.
(6) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Anrechnung
§ 13. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der §§ 30 BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
(2) Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgängen ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.
(3) Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.
Prüfungsordnung
§ 14. (1) Die in der allgemeinen und fachspezifischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsfaches auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die:
in den gemäß § 9 festgelegten Ausbildungsfächern der allgemeinen Ausbildung (Anlage 1) sowie
in den gemäß § 10 definierten Pflichtfächern der fachspezifischen Ausbildung ( Anlage 2)
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