Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LF-AStV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 216 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:

Abkürzung

LF-AStV

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 Abs. 1 LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 1 und 2 dieser Verordnung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzuschreiben.

(4) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

LF-AStV

Arbeitsstätten

Verkehrswege

§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,

2.

Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Gewächshaustischen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m,

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Stallungen, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, dürfen eine Neigung von 1:3 aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,

2.

so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

3.

bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(9) Fahrtreppen und Fahrsteige, die Abs. 1 Z 4 nicht entsprechen, sind mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m in Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung und in den anderen Bundesländern insoweit zulässig, als sie vor folgenden Zeitpunkten errichtet wurden:

1.

Niederösterreich: 22. August 2003;

2.

Kärnten: 15. Juli 2003;

3.

Burgenland: 23. Oktober 2002;

4.

Salzburg: 28. November 2003;

5.

Oberösterreich: 26. Februar 2005;

6.

Wien: 3. Juli 2003;

7.

Tirol: 1. Jänner 1999;

8.

Steiermark: 24. Dezember 2003.

(10) § 47 ist anzuwenden auf Verkehrswege, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, in

1.

Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951;

3.

Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

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LF-AStV

Ausgänge

§ 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,

2.

Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m.

(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist

1.

daneben ein eigener als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder

2.

der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf Ausgänge, die Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen in

1.

Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und Abs. 2 betreffend 31. Dezember 1983;

3.

Vorarlberg mit Inkrafttreten der Verordnung und Abs. 2 betreffend mit Stichtag 1. Jänner 1994.

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LF-AStV

Stiegen

§ 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.

(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass

1.

die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,

2.

die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,

3.

die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:

a)

mindestens 13 cm und

b)

höchstens 40 cm,

4.

in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:

a)

nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,

b)

vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.

(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,5 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.

(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.

(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen,

1.

die Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, in

a)

Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,

b)

Tirol nur Abs. 2 Z 3 lit a betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1983,

c)

Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;

2.

die Abs. 2 Z 1 nicht entsprechen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, in

a)

Burgenland und Kärnten mit Stichtag 1. Juli 2001,

b)

Niederösterreich mit Stichtag 22. August 2003,

c)

Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,

d)

Vorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;

3.

die Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in

a)

Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,

b)

Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,

c)

Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;

4.

die Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht entsprechen, in

a)

Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,

b)

Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und lit. b betreffend 31. Dezember 1983,

c)

Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

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LF-AStV

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass

1.

sie von den Ein- und Ausgängen ausgeschaltet werden kann,

2.

Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und

3.

Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

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LF-AStV

Fußböden, Wände und Decken

§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen,

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

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