Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
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LF-BRF-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 369 Z 3 bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:
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LF-BRF-VO
Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
Beschluss der Betriebsratsumlage
§ 1. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (§ 10) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (§ 13 Abs. 1).
(4) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(5) Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.
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Einbehaltung der Betriebsratsumlage
§ 2. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
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Betriebsratsfonds
§ 3. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.
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Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
§ 4. (1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
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Leistungen aus dem Betriebsratsfonds
§ 5. Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
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LF-BRF-VO
Verwahrung der Mittel
§ 6. (1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.
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LF-BRF-VO
Prüfung der Kassa
§ 7. (1) Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
(2) Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters hat diese bzw. dieser unverzüglich einen Kassaabschluss zu machen.
(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 23) sowie die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
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Rechnungslegung
§ 8. (1) Spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
sonstige Eingänge.
(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind von der bzw. vom Betriebsratsvorsitzenden und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen.
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Übergabe der Mittel
§ 9. Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
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Vertretungsweise Verwaltung
§ 10. (1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (§ 4) zu beschließen. Dieser Beschluss hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.
(3) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefassten Beschluss den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.
(4) Wurde kein Beschluss gemäß Abs. 1 gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, so hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.
(5) Die gemäß Abs. 1 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 4 – die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.
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Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss
§ 11. (1) Bestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.
(2) Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuss. §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds die bzw. der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist;
die von den Gruppenversammlungen gemäß § 10 Abs. 1 beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.
(3) Der Beschluss nach Abs. 1 kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.
(4) Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt § 21.
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Abschnitt 2
Auflösung des Betriebsratsfonds
Voraussetzungen
§ 12. Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
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LF-BRF-VO
Art und Weise der Auflösung
§ 13. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefasste Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
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LF-BRF-VO
Durchführung der Auflösung
§ 14. (1) Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(2) Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat die bzw. der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übermitteln.
(3) Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) aufgelöst, so hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Auflösung durchzuführen. Diese kann die bisherige vertretungsweise Verwaltung mit der Auflösung beauftragen. In diesem Fall ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
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Überwachung der Auflösung
§ 15. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 33, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.
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Auflösung durch Interessenvertretung
§ 16. Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;
der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.
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Vermögensüberschuss
§ 17. Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden.
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Abschnitt 3
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