Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Abkürzung

Pyr-LV 2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Abkürzung

Pyr-LV 2023

1.

Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen.

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Lagerung

§ 2. (1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Zweck der Aufbewahrung.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt, zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden.

(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze

1.

im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden, oder

2.

aufgrund einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 2 oder § 39 Abs. 3 PyroTG 2010 aufbewahrt werden.

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

„Abstand“: die Distanz gemessen von der äußeren Umrandung der Lagerung bis zur nächstgelegenen äußeren Umrandung des betreffenden Objekts;

2.

„ADR“: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2021;

3.

„Aufenthaltsraum“: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum);

4.

„geeigneter Raum“: ein versperrbarer Raum, neben oder unmittelbar über oder unter dem sich keine Wohnräume und – ausgenommen betriebseigene Verkaufsräume – keine sonstigen, betriebsfremden Personen zur Verfügung stehenden Aufenthaltsräume befinden und der den Anforderungen des § 7 Abs. 2, 3 und 4 genügt;

5.

„Kommissionierung“: das Zusammenstellen von Bestellungen, das Verpacken und Umpacken, das Palettieren und die Abwicklung der Ein- und Auslagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze;

6.

„Lagerbereich“: der Bereich, der aus einem oder mehreren Lagerräumen, gebäuden oder containern sowie den Brandschutzzonen und gegebenenfalls den Verkehrswegen zwischen den Lagergebäuden oder -containern besteht;

7.

„Lagercontainer“: eine im Freien aufgestellte begehbare und versperrbare Einrichtung aus nicht brennbaren Materialien, die ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;

8.

„Lagergebäude“: ein Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, das ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;

9.

„Lagerklasse 1.4 S“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die so verpackt oder gestaltet sind, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt oder dass, wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wurde, die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden;

10.

„Lagerklasse 1.4 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr aufweisen, sofern die Auswirkungen im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt bleiben und es nicht zu erwarten ist, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen, wobei ein von außen einwirkendes Feuer keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich zieht;

11.

„Lagerklasse 1.3 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die feuergefährlich sind und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, und

a)

bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

b)

die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder eine geringe Splitter-, Sprengstück- und Wurfstückwirkung entsteht oder beide Wirkungen entstehen;

12.

„Lagerklasse 1.1 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die massenexplosionsfähig sind, sowie jene, die einer Lagerklasse nicht eindeutig zugeordnet werden können;

13.

„Lagerraum“: ein Raum zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in einem Gebäude, das nicht ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient;

14.

„leicht brennbare Materialien“: Materialien, die schon aufgrund einer geringen Zündenergie (zB durch Anhalten eines Streichholzes) innerhalb kurzer Zeit ( 20s) zu brennen beginnen können, zB Papier, Holzwolle, Stroh, dürrer Bewuchs oder trockenes Laub;

15.

„Nettoexplosivstoffmasse (NEM)“: die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung;

16.

„Pyrotechnischer Gegenstand“: jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse);

17.

„Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;

18.

„Sätze“: lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen;

19.

„Schutzobjekte“: die in Spalte 1 der Tabelle in der Anlage angeführten Objekte;

20.

„Verkaufsraum“: ein Raum, in dem ausschließlich oder neben anderen Waren pyrotechnische Gegenstände und Sätze zum Verkauf bereitgehalten werden und der für Kunden zugänglich ist;

21.

„Verkaufsstand (Verkaufscontainer)“: eine im Freien aufgestellte begehbare und von Wänden umschlossene Einrichtung (zB Holzhütte, Stahlcontainer), die dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient und die nicht zur Betretung durch Kundinnen und Kunden bestimmt ist.

Abkürzung

Pyr-LV 2023

2.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 9 und 10 müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einem Lagerraum, in einem Lagercontainer oder in einem Lagergebäude gelagert werden. Die gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze müssen dem PyroTG 2010 entsprechen.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen – ausgenommen im Zuge der Vornahme von Kommissionierungen – nur in für diese zugelassenen, geschlossenen Gefahrgutverpackungen nach dem ADR gelagert werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen trocken gelagert werden, ihre Temperatur darf 75 °C nicht überschreiten.

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen so gelagert werden, dass sie vor Zugriffen Unbefugter gesichert sind.

(5) Lagerbereiche müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Sprinkleranlagen, Löscheinrichtungen und Elektroinstallationen müssen ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Im Lagerbereich muss auf Ordnung und Reinlichkeit geachtet werden.

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Lagerungsverbote

§ 5. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nicht gelagert werden:

1.

in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,

2.

in Gängen und Stiegenhäusern,

3.

in Pufferräumen und Schleusen,

4.

in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,

5.

in Schaufenstern und Schaukästen,

6.

auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,

7.

in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

8.

in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,

9.

auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,

10.

im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen und in Verkaufsstätten mit einer Fläche unter 40m 2 , die ausschließlich dem Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dienen,

11.

in Explosionsschutzzonen sowie im Umkreis von 25 m um Zapfsäulen, Tankentlüftungen, oberirdischen Lagertanks für Flüssiggas oder brennbare Flüssigkeiten,

12.

in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023, BGBl. II Nr. 45/2023, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV, BGBl. II Nr. 347/2018, oder für sonstige gefährlichen Stoffe oder Gemische im Sinne der §§ 2, 4 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020,

13.

im Abstand von 5 m zu Aerosolpackungen sowie zu Flüssiggas und brennbaren Flüssigkeiten in Versandbehältern,

14.

in Warenhäusern und Einkaufszentren mit mehreren Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben in geschlossener (überdachter) Bauweise mit einem zentralen Gehbereich, von dem aus die Geschäfte zu betreten sind; dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.

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Pyr-LV 2023

Brandschutzzone

§ 6. (1) Die Brandschutzzone muss, sofern nicht anderes bestimmt ist, allseitig mindestens 5 m von den äußeren Umrandungen der Lagerung betragen. Die Brandschutzzonen mehrerer Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dürfen sich überschneiden. Die Brandschutzzone kann verkleinert werden, wenn der Brandschutz durch andere Maßnahmen gewährleistet wird.

(2) Die Brandschutzzone muss deutlich sichtbar und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein. Befindet sie sich in einem öffentlich zugänglichen Bereich, muss sie wirkungsvoll abgeschrankt sein.

(3) In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen – ausgenommen für Ladetätigkeiten – freizuhalten.

(4) In der Brandschutzzone sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer, Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge nicht zulässig. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch gut sichtbare Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2015, dauerhaft hingewiesen werden.

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Pyr-LV 2023

Allgemeine Anforderungen an Räume

§ 7. (1) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, ausgenommen Verkaufsständen, müssen Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(2) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, dürfen keine Feuerungsanlagen sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden. Es sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.

(3) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, sind Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer und Licht, das Abstellen von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen, das Laden und Aufbewahren von Akkumulatoren und der Zutritt für Unbefugte verboten. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht sowie das Zutrittsverbot muss durch Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung dauerhaft hingewiesen sein.

(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, müssen die in Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers nach dem Stand der Technik erforderlichen Mittel für die erste Löschhilfe zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und geräte bereitgestellt werden, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel und -geräte vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als 27 Monate zurückliegt.

Abkürzung

Pyr-LV 2023

Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer

§ 8. (1) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden, wobei die Tragfähigkeit, die raumabschließende Funktion sowie die Wärmedämmung im Brandfall für mindestens 90 Minuten gewährleistet sein müssen, oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.

(2) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen.

(3) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen keine Fenster haben.

(4) Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen aus dem Lagerraum zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.

(5) Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

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