Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2023-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 24. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als „Regierung“ bezeichnet) und der Ständige Schiedshof (im Folgenden als „Schiedshof“ bezeichnet),

IN DER ERWÄGUNG, dass

die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit ein bevorzugtes Mittel zur friedlichen Schlichtung internationaler Streitigkeiten darstellt;

die Gründung des Schiedshofes durch das Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 18991 („Übereinkommen aus 1899“) im Rahmen der I. Haager Friedenskonferenz erfolgte, die einberufen wurde „mit dem Ziel, die wirksamsten Mittel zu suchen, um allen Völkern die Wohltaten wahren und dauerhaften Friedens zu sichern“;

das Übereinkommen aus 1899 durch die Annahme des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 19072 („Übereinkommen aus 1907“) im Rahmen der II. Haager Friedenskonferenz abgeändert wurde;

die Vertragsparteien sich in den Übereinkommen aus 1899 und 1907 verpflichtet haben, den Schiedshof jederzeit als eine globale Einrichtung zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten unter Mitwirkung Dritter zugänglich zu erhalten;

es zur Förderung der Ziele der Übereinkommen aus 1899 und 1907 wesentlich ist, dass die Mitgliedsstaaten in allen Regionen der Welt Zugang zu den Leistungen für die Schlichtung internationaler Streitigkeiten genießen, die vom Schiedshof zur Verfügung gestellt werden;

die Republik Österreich Vertragspartei der Übereinkommen aus 1899 und 1907 ist und der Generalsekretär des Schiedshofes die Republik Österreich eingeladen hat, ein Sitzstaat für die Schiedsgerichtsbarkeit, Mediations- und Schlichtungstätigkeit und die Internationalen Untersuchungskommissionen des Schiedshofes sowie für ein Büro des Schiedshofes in Wien zu werden;

die Regierung die Einladung des Generalsekretärs des Schiedshofes angenommen hat;

SIND wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 173/1913.

2 Kundgemacht in RGBl. Nr. 177/1913.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

(a) „Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

(b) „Büroleiter“ den Leiter oder die Leiterin des Büros des Schiedshofes in Wien;

(c) „Angestellte des Schiedshofes“ alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Schiedshofes, ausgenommen jene, die sowohl lokal angestellt wurden, als auch stundenweise beschäftigt sind;

(d) „Schiedsrichter“ alle Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen, Mediatoren und Mediatorinnen, Schlichter und Schlichterinnen, oder Mitglieder einer Untersuchungskommission, die an einer Anhörung, einem Treffen oder an einer anderen Aktivität in Bezug auf ein Verfahren vor dem Schiedshof teilnehmen;

(e) „Verfahren vor dem Schiedshof“ jegliches Verfahren zur Erledigung internationaler Streitfälle durch den oder unter der Schirmherrschaft des Schiedshofes, im Rahmen oder außerhalb der Übereinkommen aus 1899 und 1907 oder einer optionalen Verfahrensordnung des Schiedshofes;

(f) „Teilnehmer an Verfahren“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Anhörung, einem Treffen oder einer anderen Aktivität in Bezug auf ein Verfahren vor dem Schiedshof teilnimmt, einschließlich aber nicht beschränkt auf Zeugen und Zeuginnen, Experten und Expertinnen, Anwälte und Anwältinnen, Parteien, Bevollmächtigte oder andere Parteienvertreter und Parteienvertreterinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Übersetzer und Übersetzerinnen, Gerichtsreporter und Gerichtsreporterinnen sowie jede andere Person, die zur Unterstützung der Schiedsrichter ernannt wurde, wie etwa Assistenten und Assistentinnen des Schiedsgerichts, Sekretäre und Sekretärinnen des Schiedsgerichts sowie Registratoren und Registratorinnen.

Artikel 2

Rechtsfähigkeit

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Schiedshofes, insbesondere seine Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und alle sonstigen Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Räumlichkeiten

(1) Die Räumlichkeiten des Büros des Schiedshofes in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die der Schiedshof für seine Tätigkeiten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Schiedshof und der Regierung festgelegt.

(2) Alle weiteren Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für vom Schiedshof einberufene Sitzungen genutzt werden, gelten zeitweilig als Teil der Räumlichkeiten.

(3) Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten

(1) Die Räumlichkeiten des Schiedshofes sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Büroleiters und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Im Falle eines Feuers oder eines sonstigen Notfalls gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und vorbehaltlich des Rechts des Schiedshofes, interne Vorschriften zu erlassen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.

(3) Von den Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten zugestellt werden.

Artikel 5

Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere Maßnahmen

(1) Der Schiedshof ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder Vollzugshandlung befreit:

(a) soweit der Schiedshof in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;

(b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Schiedshofes befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

(c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Schiedshof an eine Angestellte oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, der Schiedshof teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass er auf seine Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind das Eigentum und die Vermögenswerte des Schiedshofes, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, vor allen Formen der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme geschützt.

(3) Sofern kein anderer Streitbeilegungsmechanismus vereinbart wird, werden Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und einer privaten Partei, die andernfalls der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, gemäß den Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien, in der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, endgültig entschieden. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und allgemeiner Rechtsgrundsätze. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Schiedshofes beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention wahrt.

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive und alle Dokumente, die dem Schiedshof gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.

Artikel 7

Nachrichtenverkehr

(1) Die Regierung gewährleistet, dass der Schiedshof Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.

(2) Der Schiedshof genießt in der Republik Österreich, im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke, Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.

(3) Der Schiedshof hat das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck.

Artikel 8

Befreiung von Steuern und Zöllen

Der Schiedshof, seine Vermögenswerte, sein Einkommen und anderes Eigentum sind befreit:

(a) von allen direkten Steuern; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass der Schiedshof keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen;

(b) von allen indirekten Steuern, die in den Preisen der an den Schiedshof gelieferten Güter oder Dienstleistungen enthalten sind; diese werden dem Schiedshof insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist;

(c) von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr für Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche der Schiedshof ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die von dieser Befreiung erfassten eingeführten Gegenstände innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden;

(d) von allen Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen;

(e) von allen Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für alle Rechtsgeschäfte, an denen der Schiedshof beteiligt ist, und für alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke;

(f) von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Artikel 9

Finanzeinrichtungen

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann der Schiedshof ungehindert:

(a) Gelder, Zahlungsmittel jeglicher Art oder andere Vermögenswerte besitzen sowie Bankkonten in jeder beliebigen Währung unterhalten;

(b) seine Gelder, Währungsguthaben und Vermögenswerte in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren sowie jegliche Währungsguthaben in andere Währungen umtauschen.

Artikel 10

Sozialversicherung

(1) Der Schiedshof und jene Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 können das Recht nach Abs. 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes beim Schiedshof durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Abs. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes beim Schiedshof, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes beim Schiedshof.

(6) Die Angestellten des Schiedshofes haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

(7) Die nach Abs. 3 von einem Angestellten des Schiedshofes abzugebenden Erklärungen werden vom Schiedshof für den Angestellten des Schiedshofes der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Der Schiedshof erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Artikel 11

Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:

(a) Angestellte des Schiedshofes und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

(b) Schiedsrichter in Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden;

(c) Teilnehmer an Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden.

(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Keine Tätigkeit, die von einer in Abs. 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf den Schiedshof ausgeübt wird, stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 12

Angestellte des Schiedshofes

(1) Angestellte des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, genießen folgende Vorrechte und Befreiungen:

(a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen keine Funktionen mehr für den Schiedshof ausüben;

(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks;

(c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

(d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Schiedshof für ihre Dienste erhalten. Diese Befreiung gilt auch für Unterstützungen an die Familien der Angestellten des Schiedshofes;

(e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;

(f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass Angestellte des Schiedshofes oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;

(g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

(h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;

(i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, folgendes einzuführen:

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit, sowie innerhalb von sechs Monaten danach die notwendigen Ergänzungen dazu;

(ii) ein Kraftfahrzeug alle vier Jahre;

(j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.