Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der unbefristete Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen außer Kraft gesetzt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:
§ 1. Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung
vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;
im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;
ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;
jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.
§ 2. Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2014, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 TKG 2021 erteilt wurden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2029 außer Kraft.
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