Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-05-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 147 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2022, wird kundgemacht:

(1) Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea

(2) Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374/2002, wird hiermit gegenstandslos.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.