Bundesgesetz über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (FWIT-Rat-Gesetz – FWITRG)
Abkürzung
FWITRG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
FWITRG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Organisation
Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
§ 1. (1) Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWITRat“) als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Der Sitz des FWITRates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWITRat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWITRat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(3) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Abkürzung
FWITRG
Ziele und Aufgaben
§ 2. (1) Der FWITRat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei insbesondere folgende Ziele im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste zu verfolgen sind:
die Stärkung der Rahmenbedingungen zur Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten, um hierdurch zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt beizutragen,
die Stärkung des FTI Standortes Österreich, um zum internationalen Spitzenfeld aufschließen zu können,
die Entwicklung der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Disziplinen und ihrer Schnittstellen,
die Stärkung der Position Österreichs in internationalen Kooperationen, Partnerschaften und Wertschöpfungsketten,
die Fokussierung auf Wirksamkeit, Exzellenz, Wissen, Talente und Fertigkeiten,
die Verbesserung des Wissenstransfers zwischen Einrichtungen, die der Forschung, der Wissenschaft, der Innovation und der Technologieentwicklung gewidmet sind, sowie die Entwicklung und Erschließung der Künste, der Wirtschaft und der Gesellschaft sowie
die Stärkung des Bewusstseins der Zivilgesellschaft für die Rolle von Wissenschaft, Forschung, Innovation und Technologieentwicklung.
(2) Dem FWITRat obliegen insbesondere
die Beratung der Bundesregierung sowie einzelner Mitglieder der Bundesregierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste,
die Erstattung von Vorschlägen für den FTI Pakt gemäß § 2 des Forschungsfinanzierungsgesetzes – FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020,
die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden Forschungs-, Technologie und Innovations-Strategie (FTI Strategie) der Bundesregierung und bei der Erarbeitung neuer FTI Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards,
die Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung, den diese dem Nationalrat zuzuleiten hat,
die selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Abs. 1 genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWIT Systems unter Berücksichtigung internationaler Standards sowie
die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003.
(3) Der FWITRat hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit den betreffenden Akteurinnen und Akteuren zusammenzuarbeiten.
Abkürzung
FWITRG
Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
§ 3. (1) Die Organe des FWITRates sind
die Ratsversammlung,
der Aufsichtsrat und
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
(2) Bei der Zusammensetzung der Organe des FWITRates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.
(3) Die Organe des FWITRates nehmen ihre Aufgaben jeweils auf der Basis einer Geschäftsordnung wahr.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung festlegen.
(5) Die Vergütung von Reisekosten (§ 4 Z 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (§ 4 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sowie das Personal des FWITRates nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
(6) Die Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit für den FWITRat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Abs. 1 mitzuwirken.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299f. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811.
Abkürzung
FWITRG
Ratsversammlung
§ 4. (1) Die Ratsversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Bundesregierung bestellt werden, wobei
ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler,
sechs Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
vorzuschlagen ist bzw. sind.
(2) Dem von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler vorgeschlagenen Mitglied obliegt der Vorsitz in der Ratsversammlung. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ist von den Mitgliedern der Ratsversammlung zu wählen.
(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt, wobei die einmalige Wiederbestellung zulässig ist. Bei jeder Wiederbestellung ist nach Möglichkeit auf die Wiederbestellung eines Drittels der Mitglieder zu achten. Bei der Zusammensetzung der Ratsversammlung ist insbesondere darauf zu achten, dass
mindestens sechs Mitglieder über eine ausgewiesene Expertise in den Bereichen Wissenschaft, Forschung oder Technologieentwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste verfügen,
mindestens fünf Mitglieder selbst in den letzten zehn Jahren aktiv geforscht oder gelehrt haben,
die Mitglieder keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oder aktive Mitglieder der Leitungen von tertiären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich oder der zentralen Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FoFinaG sind,
im Hinblick auf sämtliche Mitglieder die Fachdisziplinen ausgewogen vertreten sind sowie
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedern mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Expertise einerseits und mit Expertise in forschenden oder Technologie entwickelnden Unternehmen andererseits besteht.
(4) Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied der Ratsversammlung vorgeschlagen werden:
Mitglieder
von anderen Organen des FWIT Rates,
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
(5) Der Ratsversammlung obliegen:
die Beschlussfassung zu Empfehlungen, Stellungnahmen und Analysen des FWIT Rates,
die Stellungnahme zur Bestellung oder dem Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Ratsversammlung, wobei in die Geschäftsordnung spezifische Compliance-Regelungen aufzunehmen sind,
die Stellungnahme zum jährlichen Arbeitsprogramm sowie zur Finanz- und Personalplanung nach Vorlage eines Entwurfs durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
die Erstattung von Vorschlägen für den FTI Pakt gemäß § 2 FoFinaG,
die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003,
die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden FTI Strategie und bei der Erarbeitung neuer FTI Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards sowie
die Erstellung des zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, beginnend mit 2024.
(6) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 5 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWITRates ist zu allen Sitzungen der Ratsversammlung einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.
(8) Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei auf eine Person nur eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 unzulässig. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(9) Zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratung kann die Ratsversammlung weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Die Einrichtung spezieller zeitlich befristeter und thematisch begrenzter Ausschüsse durch die Ratsversammlung ist anzustreben. Die Ratsversammlung darf in die Unterlagen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers Einsicht nehmen.
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FWITRG
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, wobei jeweils
zwei Mitglieder von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3,
ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie
ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
zu bestellen sind bzw. ist.
(2) Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied des Aufsichtsrates vorgeschlagen werden:
Mitglieder
von anderen Organen des FWIT Rates,
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der National-stiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, welche bzw. welcher das Mitglied bestellt hat, abzuberufen, wenn einer der Gründe gemäß Abs. 5 Z 13 lit. a bis c vorliegt.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegt:
die Erlassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, welche von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 jeweils zu genehmigen ist,
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