Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-06-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GKVV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, wird verordnet:

Abkürzung

GKVV

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.

Abkürzung

GKVV

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Festlegung der Vergütung

§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied EUR 2.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 4.000,--
Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 4.500,--

(2) Ab dem 13. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

Einfaches Mitglied EUR 1.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 1.200,--
Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 1.500,--

(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.

Abkürzung

GKVV

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Festlegung der Vergütung

§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied EUR 2.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 4.000,--
Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 4.500,--

(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

Einfaches Mitglied EUR 1.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 1.200,--
Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 1.500,--

(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.

Abkürzung

GKVV

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten.

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