Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)
Abkürzung
GKVV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, wird verordnet:
Abkürzung
GKVV
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.
Abkürzung
GKVV
zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Festlegung der Vergütung
§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
| Einfaches Mitglied | EUR 2.000,-- |
|---|---|
| Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 4.000,-- |
| Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 4.500,-- |
(2) Ab dem 13. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
| Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
|---|---|
| Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
| Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.
Abkürzung
GKVV
zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Festlegung der Vergütung
§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
| Einfaches Mitglied | EUR 2.000,-- |
|---|---|
| Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 4.000,-- |
| Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 4.500,-- |
(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
| Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
|---|---|
| Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
| Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.
Abkürzung
GKVV
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.