Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Beträge für die Studienbeihilfe, die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt und das Studienabschluss-Stipendium für das Studienjahr 2023/24 festgesetzt werden (Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32a in Verbindung mit § 75 Abs. 46 und § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Die Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022, werden unter Bedachtnahme auf die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 371/2022, mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 wie folgt festgesetzt:
Betrag gemäß § 26 Abs. 1 361 Euro
Betrag gemäß § 26 Abs. 2 269 Euro
Betrag gemäß § 26 Abs. 5 259 Euro
Betrag gemäß § 26 Abs. 6 32 Euro
Betrag gemäß § 26 Abs. 7 129 Euro
Betrag gemäß § 31 Abs. 1 943 Euro
Betrag gemäß § 31 Abs. 4 977 Euro
Mindestbetrag gemäß § 52b Abs. 1 741 Euro
Höchstbetrag gemäß § 52b Abs. 1 1270 Euro
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/24 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2023 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
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