Verordnung über den Lehrplan des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 6, 68a sowie 79 Abs. 1 lit. 1b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,
wird verordnet:
Lehrplan
§ 1. (1) Für den Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
Lehrverpflichtungsgruppen
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, erfasst sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 2023 in Kraft.
Anlage
AUFBAULEHRGANG DER BILDUNGSANSTALT FÜR ELEMENTARPÄDAGOGIK
(einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)
I. STUNDENTAFEL1
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| Wochenstunden | Lehrver-pflichtungs-gruppe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| A. | Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen | Jahrgänge | ||||
| I. | II. | III. | ||||
| Semester | ||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | ||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| A.1 | Stammbereich2 | |||||
| 1. | Religion/ Ethik3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| 2. | Sprachen und Kommunikation | |||||
| 2.1 | Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| 2.2 | Englisch | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| 3. | Allgemeinbildung | |||||
| 3.1 | Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| 3.2 | Geografie und Wirtschaftskunde | 1 | 1 | 2 | 2 | |
| 3.3 | Angewandte Mathematik | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| 3.4 | Physik | 1 | 1 | 2 | 2 | |
| 3.5 | Chemie | 1 | 1 | 1 | 1 | |
| 3.6 | Biologie und Ökologie (einschließlich Physiologische Grundlagen, Gesundheit und Ernährung) | 1 | 1 | 2 | 2 | |
| 3.7 | Grundlagen der Informatik und Medien | 1 | ||||
| 4. | Elementarpädagogik (unter 1 bis 6 Jahre) – Theorie und Praxis | |||||
| 4.1 | Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie) | 2 | 2 | 3 | 3 | 3 |
| 4.2 | Inklusive Pädagogik | 2 | ||||
| 4.3 | Frühe sprachliche Bildung und Förderung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| 4.4 | Didaktik | 3 | 3 | 2 | 2 | 3 |
| 4.5 | Praxis | 4 | 5 | 5 | 6 | 5 |
| 4.6 | Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten | 1 | 1 | 2 | ||
| 5. | Ausdruck, Gestaltung und Bewegung | |||||
| 5.1 | Künstlerisch-kreativer Bereich | |||||
| 5.1.1 | Bildnerische Erziehung | 2 | 2 | 1 | 1 | 1 |
| 5.1.2 | Werkerziehung | 1 | 1 | - | - | 1 |
| 5.1.3 | Textiles Gestalten | 1 | 1 | 1 | ||
| 5.2 | Musikalischer Bereich | |||||
| 5.2.1 | Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik4 | 2 | 2 | 1 | 1 | 1 |
| 5.2.2 | Instrumentalunterricht Gitarre | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| 5.2.3 | Rhythmisch-musikalische Erziehung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| 5.3 | Bewegungserziehung; Bewegung und Sport | 2 | 2 | 1 | 1 | 2 |
| Wochenstundenzahl Stammbereich | 34 | 35 | 38 | 39 | 37 | 36 |
| A.2 | Verbindliche Übungen | |||||
| 2.1 | Kommunikationspraxis und Gruppendynamik | 1 | ||||
| 2.2 | Lerncoaching | 1 | 1 | - | - | - |
| Gesamtwochenstundenzahl | 35 | 36 | 38 | 39 | 38 | 37 |
| B. | Pflichtpraktikum 2 Wochen in den Ferien bis vor Beginn des III. Jahrgangs | |||||
| C. | Freigegenstände und Unverbindliche Übungen5 | |||||
| C.1 | Freigegenstände | |||||
| Schulautonome Freigegenstände | ||||||
| C.2 | Unverbindliche Übungen | |||||
| Schulautonome unverbindliche Übungen | ||||||
| D. | Förderunterricht | |||||
1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom geändert werden.
2 Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mit Teilbereich Stimmbildung und Sprechtechnik im Ausmaß von einer Wochenstunde im 1. Semester.
5 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (vgl. Abschnitt III).
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik hat gemäß § 79 Abs. 1 lit. 1b des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unter Bedachtnahme auf § 2 SchOG die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von mittleren Schulen ergänzend das Bildungsgut eines Aufbaulehrgangs einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln und sie zur Universitätsreife zu führen.
Die Ausbildung an einem Aufbaulehrgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik vermittelt folgende allgemeine und berufsspezifische sowie soziale und personale Kompetenzen:
Die Absolventinnen und Absolventen können
– sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und sozialen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinandersetzen,
– sich sensibel und offen mit philosophisch-existentiellen und religiösen Fragestellungen von Kindern (und Jugendlichen) auseinandersetzen,
– sozial verantwortungsbewusst, respektvoll und wertschätzend handeln,
– sensibel mit kultur-, geschlechter- und diversitätsrelevanten Aspekten von Erziehung und Bildung umgehen,
– sich auf Innovationen, Flexibilität und Mobilität einstellen,
– ein breites Spektrum an Kommunikationsformen (verbal, nonverbal) einsetzen,
– Arbeits- und Lernkontexte leiten und beaufsichtigen, in denen auch nicht vorhersehbare Situationen auftreten,
– Entwicklungsprozesse systematisch beobachten und unterstützen,
– im Alltags- und Berufsleben in Wort und Schrift sprachlich korrekt in der Unterrichtssprache sowie im Ansatz in einer Fremdsprache situationsadäquat kommunizieren,
– am Kulturschaffen und Kulturleben teilhaben,
– politische Prozesse auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene überblicken und eine verantwortungsvolle Haltung für demokratische Prozesse, für das friedliche Zusammenleben unter Berücksichtigung von Interkulturalität und Diversität sowie für Umwelt und ökologisches Gleichgewicht einnehmen,
– ihr umfassendes und vernetztes (pädagogisches) Wissen in Verbindung mit den praktischen Erfahrungen in ihrem beruflichen Handlungsfeld und ihrer persönlichen Lebenssituation reflektiert einsetzen,
– besondere Kenntnisse berufsrechtlicher Grundlagen vor allem in den Bereichen Sicherheit, Haftung, Hygiene, Ausstattung, Erste Hilfe, Verkehrserziehung und (sexuelle) Gewalt situationsgerecht umsetzen,
– mit Konflikten lösungsorientiert und selbstkontrolliert umgehen und Gewalt vermeiden,
– im Team selbstkritisch und kooperativ agieren,
– lebenslanges Lernen als immanenten Bestandteil der eigenen Lebens- und Karriereplanung umsetzen und entsprechende Einstellungen und Kompetenzen bei den von ihnen begleiteten Kindern und Jugendlichen fördern,
– sensibel mit bewegungs- und gesundheitsbezogenen Aspekten von Bildung und Erziehung umgehen,
– die eigene Leistung und die Leistung der von ihnen begleiteten Menschen überprüfen und weiterentwickeln,
– Bildungsprozesse auf Basis einer inklusiven Grundhaltung der individuellen Entwicklungslage des Kindes entsprechend gestalten,
– ein vielfältiges Methodenrepertoire, das unterschiedliche Arbeits-, Sozial- und Präsentationsformen umfasst, situationsadäquat einsetzen,
– situationsgerechte Bildungskooperation in ihrer professionellen Arbeit initiieren und verantwortungsvoll wahrnehmen,
– institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung von ökologischen und ökonomischen Zusammenhängen unter Einbeziehung moderner technischer Hilfsmittel sowie von Methoden des Qualitätsmanagements (Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung) bewerten und auswählen.
Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit multikulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechter- und diversitätsrelevanten Unterschieden und mit Vielfalt). Die Absolventinnen und Absolventen können den Einfluss von Geschlechterbilderstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten. Die Qualifizierung zur frühen sprachlichen Bildung und Förderung ist durch die Ausbildung gegeben.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Allgemeine Bestimmungen:
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 SchOG) eröffnen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen sind die Pflichtgegenstände „Religion“ sowie „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“, im Hinblick auf die Erwartungen einer bundesweit einheitlichen Qualifizierung) und verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation am einzelnen Aufbaulehrgang oder im Jahrgang an einem einzelnen Standort eines Aufbaulehrgangs sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer sowie des schulischen Umfeldes orientierten Bildungsplanes.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das fachtheoretische und das fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen. Sie haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden und die durch den vorhandenen Raum und die vorhandene Ausstattung gegebenen Möglichkeiten des Aufbaulehrgangs zu beachten.
Bei Anwendung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen ist das Bildungsziel des Aufbaulehrgangs für Elementarpädagogik zu beachten. Die Erreichung der im Lehrplan definierten Kompetenzen muss gesichert bleiben.
Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:
Die Stundentafel ist im Stammbereich der Pflichtgegenstände in fünf Cluster gegliedert, in welchen Unterrichtsgegenstände zusammengefasst sind, die sich inhaltlich und thematisch ergänzen. Für jeden der fünf Cluster ist ein Gesamtausmaß der Wochenstunden festgelegt, das schulautonom veränderbar ist, wobei jedoch folgende Bestimmungen zu beachten sind – ausgenommen von einer Veränderung sind die Pflichtgegenstände „Religion“ sowie, „Deutsch“, „Englisch“ und „Angewandte Mathematik“ (im Hinblick auf die standardisierte Form der abschließenden Prüfungen) sowie „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ (im Hinblick auf die Erwartungen einer bundesweit einheitlichen Qualifizierung):
Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 6. Semester, bzw. eine zeitliche Erstreckung dieser Dauer im Falle des Führens eines Aufbaulehrgangs für Berufstätige gemäß § 79 Abs. 1 lit. 1b dritter Satz SchOG) festzulegen und beizubehalten. Folgende Bestimmungen sind zu beachten:
– Das Wochenstundenausmaß der einzelnen lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann im Verlauf eines Ausbildungsganges um höchstens je eine Semesterwochenstunde reduziert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.
– Maximal 15 Semesterwochenstunden können auf diese Weise zur Erhöhung anderer Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen und für zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen verwendet werden.
– Für jene Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen, die eine Reduzierung oder Erhöhung des Gesamtstundenausmaßes gegenüber der lehrplanmäßig festgelegten Stundentafel erfahren, sind die didaktischen Grundsätze, die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und der Lehrstoffumschreibung zu adaptieren.
– Die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf 39 Wochenstunden nicht überschreiten.
– Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen von 223 darf nicht über- oder unterschritten werden.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen eingeführt werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff zu enthalten.
Wenn eine lebende Fremdsprache oder eine Minderheitensprache auf einem niedrigeren Niveau als B2 angeboten wird, ist dies in der Bezeichnung eines solchen Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes oder einer verbindlichen Übung anzuführen. Entsprechende Änderungen der Bildungs- und Lehraufgabe, der didaktischen Grundsätze und der Lehrstoffumschreibung sind vorzunehmen.
Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik geführt als Schule für Berufstätige:
Gemäß § 79 Abs. 1 lit. 1b SchOG können Aufbaulehrgänge auch als Schulen für Berufstätige geführt werden; erforderlichenfalls auch unter Verlängerung der Ausbildungsdauer. Aufbaulehrgänge für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
Im Falle der Führung des Aufbaulehrgangs als Schule für Berufstätige finden die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, Anwendung. In diesem Fall finden die in diesem Lehrplan auf Schülerinnen und Schüler abstellenden Bestimmungen sinngemäß auch auf Studierende Anwendung. Die Gliederung der Stundentafel erfolgt in Semestern statt in Jahrgängen. Die Ausbildungsdauer eines Aufbaulehrgangs für Berufstätige kann um bis zu zwei Semester verlängert werden; in diesem Fall sind die Gesamtwochenstunden auf sieben bzw. acht Semester aufzuteilen sowie die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und der Lehrstoffumschreibung zu adaptieren. Wenn der Aufbaulehrgang mit dem Sommersemester beginnt, kann das unbegleitete Pflichtpraktikum auch ab dem 1. Semester bis zu Beginn des letzten Semesters absolviert werden.
Die Ausbildung kann unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgen, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Auswahl des Lehrstoffes und erwachsenengerechter Unterrichtsmethoden gehört zu den verantwortungsvollen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer.
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