Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 für Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 – lfs BilDokV 2023)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-06-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 18 Abs. 2 und 3 und 25 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,

2.

des § 16 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, sowie

3.

der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022,

wird – hinsichtlich des 3. Abschnittes dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
§ 4. Erhebungsstichtage
§ 5. Datenübermittlung und Berichtstermine
3. Abschnitt Bundesstatistik zum Bildungswesen
1. Unterabschnitt Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 6. Erhebungsstichtage
§ 7. Datenübermittlung und Berichtstermine
2. Unterabschnitt Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
§ 8. Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
4. AbschnittTechnische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen
§ 9. Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen
§ 10. Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 11. § 12. § 13. Übergangsbestimmung Inkrafttreten und Außerkrafttreten Verweise auf Bundesgesetze
Anlage 1 (zu § 5)
Anlage 2 (zu § 7)
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 2)

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 227/2022.

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

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Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter dem Begriff „Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung“: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;

2.

unter dem Begriff „Schülerinnen und Schülern“: Schülerinnen und Schüler oder Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;

3.

unter dem Begriff „Lehrgang“: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020 deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren, sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;

4.

unter dem Begriff „Externistenprüfung“: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.

Abkürzung

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2.

Abschnitt

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Erhebungsstichtage

§ 4. Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

Abkürzung

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Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 5. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 lit. b BilDokG 2020 hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß § 4 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Abkürzung

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3.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

1.

Unterabschnitt

Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

Erhebungsstichtage

§ 6. (1) Für die Datenübermittlungen zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 18 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 3 und Abs. 4 nicht etwas anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß Anlage 2 ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches oder der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrgangs Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag des Lehrgangs oder des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

Abkürzung

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Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 7. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;

2.

hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

2.

Unterabschnitt

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 8. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

(2) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat unter Anwendung der Anlage 3 zu erfolgen.

(3) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Abkürzung

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4.

Abschnitt

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen

Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen

§ 9. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) ist die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung.

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung

§ 10. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO zu ergreifen.

(2) Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.

(3) Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich

a)

der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG,

b)

der datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden dürfen, sowie

c)

des Inhalts dieser Verordnung.

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 11. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen.

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

In- und Außerkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen, BGBl. II Nr. 58/2004 außer Kraft.

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Verweise auf Bundesgesetze

§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Anlage 1

zu § 5

Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstelle zwischen den Schulen und der BRZ GmbH:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Es besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.

Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.

Feldname Format Pflichtfeld (Ja/Nein) Anmerkung
meldedatum JJJJ-MM-TT Ja Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)
absender 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl Ja Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders
schuljahr JJJJ/JJ Ja Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2023/24
Skz 6-stellige Schulkennzahl Ja Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
vbPKBF String ab Schuljahr 2025/26 verpflichtend Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)
zuname String (max. 50 Zeichen) Ja der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers
vorname String (max. 100 Zeichen) Ja der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers
gebdat JJJJ-MM-TT Ja Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde Ja Geschlecht der Schülerin oder des Schülers
plz 4-stellige österreichische PLZ Ja, nur wenn Feld z-plz leer Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
ort String (max. 50 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-ort leer Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
strasse String (max. 130 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-strasse leer Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz 4-stellige österreichische PLZ Nein Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-ort String (max. 50 Zeichen) Nein Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-strasse String (max. 130 Zeichen) Nein Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult JJJJ Ja Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht: Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen),
beginn JJJJ-MM-TT Nein Datum des Beginns der laufenden Ausbildung zB 2023-09-01)

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Anlage 2

zu § 7

Daten der Schulen für die für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

1.

Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Schulen und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

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