Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2023-05-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Serbisch

Ratifikationstext

Das Übereinkommen ist, nachdem die in seinem Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, mit 17. Mai 2023 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Serbien, im Folgenden als „Parteien“ bezeichnet, sind

in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen,

in dem Wunsch, zu Frieden und Sicherheit in der Welt beizutragen,

im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit handelnd, mit dem Wunsch, gute Beziehungen durch militärische Zusammenarbeit zu entwickeln, um gegenseitige Wertschätzung, gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zu fördern,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Definitionen

Die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:

(1) „Entsendepartei“ - der Staat, welcher Personal, Güter und Ausrüstung in das Staatsgebiet der Empfängerpartei entsendet;

(2) „Empfängerpartei“ - der Staat, auf dessen Territorium sich das Personal, die Güter und die Ausrüstung der Entsendepartei befinden.

Artikel 2

Ziel

(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, allgemeine Leitlinien und Verfahren für eine militärische Zusammenarbeit der Parteien festzulegen.

(2) Die Parteien arbeiten auf Basis der Prinzipien von Gegenseitigkeit und gemeinsamen Interessen zusammen.

Artikel 3

Bezug des Übereinkommens zu anderen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, welche aus von diesen jeweils einzeln bzw. gemeinsam abgeschlossenen internationalen Übereinkünften entstammen.

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden, welche für die Umsetzung dieses Übereinkommensverantwortlich sind, sind die Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und das Verteidigungsministerium der Republik Serbien.

(2) Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können die zuständigen Behördenentsprechende Abkommen abschließen.

Artikel 5

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst die Bereiche:

1) Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;

2) militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;

3) militärisch-technische Zusammenarbeit;

4) militärische Schulung und Ausbildung;

5) Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie

6) andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.

Artikel 6

Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit

Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:

1) offizielle Besuche;

2) Arbeitstreffen;

3) Erfahrungsaustausch und Konsultationen;

4) Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;

5) Teilnahme an Übungen;

6) Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie

7) andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.

Artikel 7

Jährliches Kooperationsprogramm

Auf Grundlage dieses Übereinkommens und unter Berücksichtigung spezifischer Bedürfnisse entwickeln die zuständigen Behörden jährlich ein Kooperationsprogramm für das folgende Kalenderjahr, in dem die Aktivitäten, deren Zeit und Ort, die relevanten Strukturen (Verantwortlichkeiten), die Anzahl der Teilnehmer und andere Themen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung dieses Programms festgelegt werden.

Artikel 8

Schutz von Informationen

Die im Rahmen dieses Übereinkommens generierten und ausgetauschten Informationen müssen in Übereinstimmung mit dem für die Parteien verbindlichen nationalen und internationalen Recht geschützt werden.

Artikel 9

Finanzielle Angelegenheiten

(1) Im Prinzip muss jede Partei die für die mit der Umsetzung dieses Übereinkommens in Zusammenhang stehenden eigenen Kosten tragen, einschließlich:

a)

Reisekosten;

b)

Kursbeiträge, welche von der Empfängerpartei aufgebracht werden;

c)

Verpflegung und Unterkunft;

d)

erforderliche Versicherung des Personals, einschließlich Krankenversicherung;

e)

medizinische Versorgung, falls nicht durch Punkt d) abgedeckt.

(2) Grundsätzlich leistet die Entsendepartei der Empfängerpartei Rückerstattung für alle Unterstützungs- und Dienstleistungen, außer dies ist in einer Umsetzungsübereinkunft andersfestgelegt oder mit der Empfängerpartei anders vereinbart. Die Rechnungen für Unterstützungs-und Dienstleistungen werden der zuständigen Behörde der Entsendepartei von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei ausgehändigt. Alle Rechnungen müssen leserlich und detailliert sein, die Mehrwertsteuer enthalten sowie die erbrachten Unterstützungs- und Serviceleistungen klar angeben. Die Beträge über Rechnungen, ausgestellt von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei, werden von der Entsendepartei so prompt wie möglich, jedoch nicht später als 90 Tage nach Erhalt der Rechnung erstattet und auf das Bankkonto, welches auf der Rechnung bzw. von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei angegeben ist, überwiesen.

(3) Alle Kosten für Unterstützungs- und Dienstleistungen, die der Entsendepartei von einemzivilen Anbieter im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens bereitgestellt werden, werden von der Entsendepartei direkt mit dem jeweiligen zivilen Anbieter abgerechnet.

(4) Auf Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit und der gleichen Belastung werden Mitgliedern von Delegationen, die an Aktivitäten nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Übereinkommens beteiligt sind, von der Empfängerpartei unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung, Reisen im Gebiet der empfangenden Vertragspartei und ein Besucherprogramm zur Verfügung gestellt.

Artikel 10

Rechtliche Angelegenheiten

(1) Angehörige der Streitkräfte der Entsendepartei sind dazu verpflichtet, die Gesetze, Vorschriften und Abläufe der Empfängerpartei im Zuge der in diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten auf dem Territorium der Empfängerpartei einzuhalten.

(2) Der Status der Angehörigen der Streitkräfte der Entsendepartei während ihrer Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet der Empfängerpartei gemäß dieses Übereinkommens, einschließlich Fragen der Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit, wird durch das am 19. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrerTruppen1 (PfP SOFA) geregelt.

(3) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche) werden in Übereinstimmung mit dem PfP SOFA, soweit anwendbar, behandelt. Nicht durch das PfP SOFA abgedeckte Ansprüche werden durch anwendbares, für die Parteien verbindliches nationales und internationales Rechtgeregelt.


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.

Artikel 11

Medizinischer Schutz

Nötigenfalls stellt die Empfängerpartei medizinische Notversorgung für das Personal der Entsendepartei zur Verfügung, während dieses sich zum Zwecke der Umsetzung dieses Übereinkommens auf ihrem Staatsgebiet aufhält. In medizinischen Einrichtungen des Militärs geleistete medizinische Notversorgung ist kostenlos, jene in zivilen medizinischen Einrichtungen ist rückerstattungspflichtig.

Artikel 12

Schlichtung von Streitfragen

Streitfragen über die Auslegung und Durchführung dieses Übereinkommens werden mittels Verhandlungen und Konsultationen der Parteien beigelegt.

Artikel 13

Änderungen

Die Parteien können an diesem Übereinkommen jederzeit und mit gegenseitiger schriftlicher Zustimmung Änderungen vornehmen. Solche Änderungen treten in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieses Übereinkommens in Kraft.

Artikel 14

Beendigung des Übereinkommens

(1) Jede Partei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Parteibeenden. Das Übereinkommen ist sechs (6) Monate nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung beendet.

(2) Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden alle während der Gültigkeitsdauerdieses Übereinkommens begonnenen Aktivitäten unter denselben Bedingungen durchgeführt, die bei der Aufnahme der Aktivitäten galten.

(3) Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden die Durchführungsbestimmungenunter Artikel 4 (2) durch die zuständigen Behörden überarbeitet, um ihre weitere Anwendung festzulegen.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt an jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die erforderlichen Verfahren für sein Inkrafttreten nach ihrem jeweiligen nationalen Recht abgeschlossen haben.

(2) An dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird das Übereinkommen über eine militärische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro unterzeichnet in Belgrad am 28. März 2006, ungültig.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.

Unterzeichnet in Wien, am 13. September 2021 in zwei Originalen in jeweils deutscher, serbischer und englischer Sprache. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch. Im Falle einer abweichenden Auslegung gilt der englische Text.

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