Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft betreffend die Festlegung einer Abwicklungsstelle für das Pauschalfördermodell nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Pauschalfördermodell-Abwicklungsstelleverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 1 Abs. 3a, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes – UEZG, BGBl. I Nr. 117/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2023 wird verordnet:
§ 1. Als Abwicklungsstelle für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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