Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.
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