Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)
das Produkt muss die folgenden branchenspezifischen Anforderungen erfüllen:
aa) Selbstbedienungsterminals
– sind mit Sprachausgabetechnologie ausgestattet,
– müssen die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
– müssen die Nutzer und Nutzerinnen, wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist, über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen,
– müssen die Verlängerung der gegebenen Zeit ermöglichen,
– müssen, wenn sie mit Tasten und Bedienelementen ausgestattet sind, so gestaltet sein, dass zwischen Tasten und Bedienelementen ausreichender Kontrast besteht und diese taktil erkennbar sind,
– dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit der Terminal von Nutzern und Nutzerinnen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden kann,
– müssen, wenn Audiosignale oder akustische Signale verwendet werden, Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnik (zB Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen), kompatibel sind;
bb) E Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabetechnologie (Text-to-Speech) ausgestattet sein;
cc) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste eingesetzt werden,
– müssen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden, die Verarbeitung von Text in Echtzeit und eine hohe Wiedergabequalität von Audiodaten unterstützen,
– müssen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden, die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, einschließlich synchronisierter Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht,
– müssen eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik sicherstellen,
– müssen so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.
dd) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
Unterstützungsdienste
Wenn Unterstützungsdienste (HelpDesk, CallCenter, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, müssen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
Abschnitt
Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf Produkte gemäß § 2 Abs. 1, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
Zusätzlich zu Anforderungen des 1. Abschnitts sind die Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallenden Produkte im Hinblick darauf, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, so zugänglich zu machen, dass sie barrierefrei sind. Dies bedeutet, dass
die Produktverpackung mit den entsprechenden Informationen (beispielsweise zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung), einschließlich – sofern bereitgestellt – Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, barrierefrei sein muss, wobei die Informationen nach Möglichkeit auf der Verpackung angebracht werden;
die Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, bei Inverkehrbringen öffentlich zugänglich sein und den folgenden Anforderungen genügen müssen:
aa) Sie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt,
bb) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
cc) sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
dd) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
ee) der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, und
ff) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind.
Abschnitt
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2
Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird,
muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte, die unter dieses Bundesgesetz fallen, gemäß 1. Abschnitt und gegebenenfalls 2. Abschnitt gewährleistet sein;
muss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie – für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden – die Bereitstellung von Informationen über deren Verbindung zu diesen Produkten sowie über deren Barrierefreiheitsmerkmale und deren Interoperabilität mit Hilfsmitteln und -einrichtungen folgenden Anforderungen genügen:
aa) Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
bb) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
cc) sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
dd) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die von Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
ee) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
ff) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind, und
gg) die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen elektronischen Informationen werden auf kohärente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;
müssen Websites einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;
müssen, wenn Unterstützungsdienste (Help Desk, Call Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitgestellt werden.
Abschnitt
Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen
Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten:
bei elektronischen Kommunikationsdiensten:
aa) Bereitstellung von Text in Echtzeit zusätzlich zur Sprachkommunikation;
bb) wenn Video bereitgestellt wird, zusätzlich zur Sprache Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten;
bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen:
aa) Bereitstellung elektronischer Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs), die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind und Informationen über die Verfügbarkeit von Barrierefreiheit bereitstellen;
bb) Gewährleistung, dass die Barrierefreiheitskomponenten (Zugangsdienste) der audiovisuellen Mediendienste wie Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, vollständig, in für eine korrekte Anzeige angemessener Qualität und audio- und videosynchronisiert gesendet werden und den Nutzern und Nutzerinnen ermöglichen, ihre Anzeige und Verwendung selbst zu regeln;
bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste:
aa) Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude und über die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
bb) Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für die elektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.), Reiseinformationen in Echtzeit (Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse, die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln usw.) und zusätzliche Informationen zu den Dienstleistungen (die personelle Ausstattung von Bahnhöfen, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen usw.);
bei Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdiensten: Gewährleistung der Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Selbstbedienungsterminals gemäß 1. Abschnitt;
bei Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:
aa) Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen, Sicherheit und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind;
bb) Gewährleistung, dass die Informationen verständlich sind und ihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) des Europarats liegt.
bei E Books:
aa) sofern sie neben Text auch Audio-Inhalte enthalten, Gewährleistung der synchronisierten Bereitstellung von Text- und Audio-Inhalten;
bb) Gewährleistung, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht durch die digitalen Dateien des E Books verhindert wird;
cc) Gewährleistung des Zugangs zu Inhalten, der Navigation im Dateiinhalt und des Layouts einschließlich dynamischer Layouts sowie Bereitstellung der Struktur, Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte;
dd) Ermöglichung alternativer Wiedergabearten für den Inhalt und Interoperabilität des Inhalts mit vielfältigen assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise;
ee) Gewährleistung der Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten;
ff) Gewährleistung, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch den digitalen Urheberrechtsschutz blockiert werden;
bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E Commerce):
aa) Bereitstellung der Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen, wenn diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden;
bb) Gewährleistung der Barrierefreiheit der Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, durch deren wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung;
cc) Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
Abschnitt
Barrierefreiheitsanforderungen für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen gemäß § 34 Abs. 2
Produkte
Die Barrierefreiheit der Informationen über die Funktionsweise und die Barrierefreiheitsmerkmale von Produkten entspricht den jeweiligen Elementen gemäß 1. Abschnitt Z 1, insbesondere Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst und Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden.
Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen der Benutzerschnittstelle und Funktionalität der Produkte entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Benutzerschnittstellen und Funktionalitäten gemäß 1. Abschnitt Z 2.
Die Barrierefreiheit der Verpackung, einschließlich der entsprechenden Informationen und der Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, ausgenommen bei Selbstbedienungsterminals, entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß 2. Abschnitt.
Dienstleistungen
Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen von Dienstleistungen entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Merkmale, Bestandteile und Funktionen gemäß den dienstleistungsbezogenen Abschnitten.
Abschnitt
Anforderungen an die Funktionalität
Wenn sich die im 1. bis 5. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht auf eine oder mehrere die Gestaltung und Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffende Funktion(en) beziehen, werden diese Funktionen oder Mittel im Interesse, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, durch Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen an die Funktionalität barrierefrei gestaltet.
Als Alternative zu einer oder mehreren speziellen technischen Anforderung(en) dürfen diese Anforderungen an die Funktionalität nur verwendet werden, wenn in den Barrierefreiheitsanforderungen auf sie verwiesen wird, und nur dann, wenn ihre Anwendung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie feststellt, dass die Gestaltung und Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen bei der voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu einer gleichwertigen oder besseren Barrierefreiheit führt.
Nutzung bei fehlendem Sehvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Sehvermögen erfordert.
Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht.
Nutzung bei fehlendem Farbunterscheidungsvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert.
Nutzung bei fehlendem Hörvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert.
Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.
Nutzung bei fehlendem Sprechvermögen
Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe der Nutzer und Nutzerinnen erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.
Nutzung bei eingeschränkten manuell-motorischen Fähigkeiten oder eingeschränkter Kraft
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuell bedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern.
Nutzung bei eingeschränkter Reichweite
Die Bedienelemente des Produkts müssen sich in der Reichweite aller Nutzer und Nutzerinnen befinden. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter Reichweite und Kraft ermöglicht.
Minimierung der Gefahr, dass ein fotosensitiver Anfall ausgelöst wird
Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen zu vermeiden.
Nutzung bei eingeschränkter Kognition
Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung erleichtern und vereinfachen.
Datenschutz
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funktionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss bei allen Bedienungsformen der Datenschutz der Nutzer und Nutzerinnen bei Verwendung dieser Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt sein.
Abkürzung
BaFG
Anlage 2
Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte gemäß § 9 Abs. 2
Interne Fertigungskontrolle
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Z 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen.
Technische Dokumentation
Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 zu bewerten und – wenn sich der Hersteller auf § 17 oder § 18 gestützt hat – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Z 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes gewährleisten.
CE Kennzeichnung und EU Konformitätserklärung
4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetz genannte CE Kennzeichnung an.
4.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU Konformitätserklärung aus. Aus der EU Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EUKonformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Bevollmächtigter
Die in Z 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Abkürzung
BaFG
Anlage 3
Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2
Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Um den Anforderungen gemäß Z 1 zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Z 1 und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.
Abkürzung
BaFG
Anlage 4
Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung gemäß § 18 Abs. 2
Kriterien zur Vornahme und Dokumentation der Beurteilung:
Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) der Herstellung, des Vertriebs oder der Einfuhr des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure.
Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
bb) im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
Kriterien zur Beurteilung der der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
bb) im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
Abkürzung
BaFG
Anlage 5
Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 22 Abs. 1
In Zusammenhang mit Produkten gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1:
– Art. 2 Abs. 3 betreffend Anwendungsbereich;
– Art. 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 betreffend Benennung der Marktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstellen;
– Art. 11 Abs. 2, 3, 5 und 7 betreffend Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden;
– Art. 13 betreffend Nationale Marktüberwachungsstrategien;
– Art. 14 Abs. 2 und 4 lit. a, b, e und j betreffend Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden;
– Art. 16 Abs. 3 lit. g und Abs. 5 betreffend Marktüberwachungsmaßnahmen;
– Art. 17 betreffend Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen;
– Art. 18 betreffend Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure;
– Art. 22 betreffend Amtshilfe;
– Art. 25 Abs. 2 bis 5 betreffend Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen;
– Art. 26 Abs. 1 bis 3 betreffend Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
– Art. 27 betreffend Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
– Art. 28 Abs. 2 und 3 betreffend Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
– Art. 31 Abs. 2 lit. f, g, m und o betreffend Rolle und Aufgaben des Netzwerks;
– Art. 33 Abs. 1 lit. i und k betreffend Rolle und Aufgaben der Kommission;
– Art. 34 Abs. 1, 3 lit. a und 4 betreffend Informations- und Kommunikationssystem.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.