Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU Umgründungsgesetz – EU UmgrG)
Abkürzung
EU-UmgrG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EU-UmgrG
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt grenzüberschreitende Umgründungen (Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten.
Abkürzung
EU-UmgrG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Eine „Kapitalgesellschaft“ ist eine Gesellschaft mit einer Rechtsform, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.6.2017 S. 46, genannt wird.
Der Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Der Begriff „Vorstand“ umfasst den Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE), den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Begriff „Satzung“ umfasst die Satzung einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Begriff „Gesellschafter“ umfasst die Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Begriff „Anteile“ umfasst die Aktien einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Begriff „Gesellschafterversammlung“ umfasst die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abkürzung
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Ausgeschlossene Gesellschaften
§ 3. Eine Kapitalgesellschaft darf in folgenden Fällen keine grenzüberschreitende Umgründung vornehmen oder sich daran beteiligen:
Zweck der Gesellschaft ist es, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und ihre Anteile werden auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen.
Die Gesellschaft ist Gegenstand von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, oder in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien, ABl. Nr. L 22 vom 22.1.2021 S. 1, vorgesehen sind.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird, wurde rechtskräftig.
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EU-UmgrG
Zuständiges Gericht
§ 4. (1) Über die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Umgründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten, über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Umgründung, über die Ausstellung einer Vorabbescheinigung sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Sind an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt § 225 Abs. 3 AktG.
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Haftung der Organmitglieder
§ 5. Die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats der an einer grenzüberschreitenden Umgründung beteiligten inländischen Gesellschaft haften dieser in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Gesellschaftern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die grenzüberschreitende Umgründung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der grenzüberschreitenden Umgründung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.
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Heilung von Beschlussmängeln
§ 6. (1) Ist eine grenzüberschreitende Umgründung wirksam geworden, so lassen Mängel der Umgründung die Wirkung der jeweils ausschlaggebenden Eintragung unberührt. Insbesondere wird der Mangel der notariellen Beurkundung eines Umgründungsbeschlusses geheilt.
(2) Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Umgründungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Umgründung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.
Abkürzung
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Hauptstück
Grenzüberschreitende Umwandlung
Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 7. Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Umwandlungen.
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Begriffsbestimmungen
§ 8. Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Eine grenzüberschreitende Umwandlung im Sinne dieses Hauptstücks ist eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats (Wegzugsmitgliedstaat) gegründet worden ist oder dessen Recht unterliegt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat, unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats (Zuzugsmitgliedstaat) unterliegende Kapitalgesellschaft, wobei die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt.
Bei einer „Hinaus-Umwandlung“ im Sinne dieses Hauptstücks wird eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.
Bei einer „Herein-Umwandlung“ im Sinne dieses Hauptstücks wird eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegt.
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Abschnitt
Hinaus-Umwandlung
Anwendungsbereich
§ 9. Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Umwandlungen (§ 8 Z 2).
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Umwandlungsplan
§ 10. (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung (Umwandlungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft in Österreich;
Rechtsform, Firma und Sitz, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind;
soweit einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung;
die Rechte, welche die umgewandelte Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen;
etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Kontrollorgans der Gesellschaft gewährt werden;
Angaben zu Förderungen oder Beihilfen, welche die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren in Österreich erhalten hat;
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach § 17;
die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen;
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden.
(2) Die Gesellschaft hat auf den Umwandlungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
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Umwandlungsbericht
§ 11. (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Umwandlungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
(2) Der Bericht hat einen allgemeinen Abschnitt sowie einen Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 3) und einen Abschnitt für die Arbeitnehmer (Abs. 5) zu enthalten. Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der alle diese Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die neben dem allgemeinen Abschnitt nur den jeweiligen Abschnitt enthalten.
(3) Im Abschnitt für die Gesellschafter ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
die Barabfindung und die Methode, die zu ihrer Ermittlung benutzt wurde;
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter;
die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach den §§ 17 und 19.
(4) Der Abschnitt für die Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn
alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
(5) Im Abschnitt für die Arbeitnehmer ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;
wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;
wie sich die in Z 1 und 2 genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.
(6) Der Abschnitt für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer als die Mitglieder des Vorstands haben.
(7) Wenn weder der Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 4) noch der Abschnitt für die Arbeitnehmer (Abs. 6) erforderlich ist, kann die Erstellung des Umwandlungsberichts gänzlich unterbleiben.
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Umwandlungsprüfung
§ 12. (1) Ein unabhängiger Sachverständiger (Umwandlungsprüfer) hat den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Umwandlungsprüfung).
(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Umwandlungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der Barabfindung hat der Umwandlungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Umwandlung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Umwandlung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist und
ob die verwendete Methode oder die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung angemessen ist bzw. sind, und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde.
Gegebenenfalls ist auch zu beschreiben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten aufgetreten sind.
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