Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG)
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B-KSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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B-KSG
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.
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B-KSG
Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise
§ 2. Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (§ 3) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.
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B-KSG
Feststellung einer Krise
§ 3. (1) Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung der Verordnung herzustellen und hat die Information der Landeshauptleute unverzüglich nach Feststellung einer Krise zu erfolgen.
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B-KSG
Beendigung einer Krise
§ 4. In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt.
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B-KSG
Abschnitt
Gremien und Informationspflichten
Beratung der obersten Organe des Bundes
§ 5. (1) Zur gesamthaften strategischen Beratung der Bundesregierung in Fragen der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz sowie des Bundes-Krisensicherheitskabinetts (§ 9) in Fragen der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung werden im Bundeskanzleramt ein Berater sowie ein stellvertretender Berater der Bundesregierung (Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet. Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater zur Vertretung des Regierungsberaters in dessen gesamten Aufgabenbereich berufen.
(2) Der Regierungsberater sowie der stellvertretende Regierungsberater werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor Bestellung des stellvertretenden Regierungsberaters sind der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes sowie der Direktor der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zur Beratung hinzuzuziehen. Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, hat der Bundeskanzler als Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Regierungsberater und den stellvertretenden Regierungsberater ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist. Die Bestellung erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung.
(3) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgabe ist der Regierungsberater verpflichtet, auf Basis der gemäß § 8 Abs. 4 übermittelten Lagebilder die Gesamtlage für die Bundesregierung sowie das Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig einer strategischen Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen sowie ein strategisches Gesamtlagebild zu erstellen. Bei Erstellung des strategischen Gesamtlagebildes hat der Regierungsberater die anderen Mitglieder des Beratungsgremiums (Abs. 4 erster Satz) beizuziehen.
(4) Die Leiter der Fachgremien gemäß § 7 Abs. 1 bis 8 und die sonstigen Mitglieder des Fachgremiums gemäß § 7 Abs. 1 bilden in ihrer Gesamtheit das Beratungsgremium im Bundeskanzleramt. Dem Regierungsberater obliegt die Leitung des Beratungsgremiums. Dieses kann nähere Regelungen zu seiner Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen. Ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen des Beratungsgremiums teilzunehmen.
(5) Der Regierungsberater hat das gemäß Abs. 3 erstellte strategische Gesamtlagebild regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, an die Bundesregierung und das Bundeslagezentrum sowie anlassbezogen an das Bundes-Krisensicherheitskabinett zu übermitteln und der Bundesregierung mindestens einmal jährlich sowie auf deren Ersuchen über seine Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu berichten.
(6) Der Regierungsberater hat den jeweils zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.
(7) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Regierungsberaters und des stellvertretenden Regierungsberaters hat der Bundeskanzler die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
(8) Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie das ihnen gemäß Abs. 7 beigegebene Personal einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt.
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B-KSG
Bundeslagezentrum
§ 6. (1) Im Bundesministerium für Inneres wird für die Bundesregierung dauerhaft ein den technischen und sicherheitsrelevanten internationalen Standards sowie den räumlichen und personellen Bedürfnissen entsprechendes Bundeslagezentrum eingerichtet, dessen sichere Erreichbarkeit auch bei einer Krise gewährleistet ist.
(2) Dem Bundeslagezentrum obliegt unter Mitwirkung der im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie unter anlassbezogener Mitwirkung der Vertreter der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie der Einsatzorganisationen die Informationssammlung, die permanente Beobachtung, Analyse und Bewertung von aktuellen Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (§ 2) sowie die Erstellung aktueller Lagebilder. Die vom Bundesminister für Inneres aus seinem Wirkungsbereich jener Organisationseinheit, die das Bundeslagezentrum führt, übertragenen Aufgabenbereiche bleiben davon unberührt.
(3) Die im Bundeslagezentrum eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Fachgremien gemäß § 7 und das Koordinationsgremium gemäß § 10, sofern deren Sitzungen im Bundeslagezentrum stattfinden, in administrativen Belangen sowie durch ihr Fachwissen und fungiert als Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 des Strafgesetzbuchs (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen.
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B-KSG
Fachgremien
§ 7. (1) Unter der Leitung des Bundesministers für Inneres wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Justiz und des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von sicherheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen sicherheitspolitischen Lagebildes erfolgen.
(2) Unter der Leitung des für Gesundheit zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundesministers für Inneres, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von gesundheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen gesundheitspolitischen Lagebildes erfolgen.
(3) Unter der Leitung des für Energie zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Inneres die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von energiewirtschaftlichen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen energiewirtschaftlichen Lagebildes erfolgen.
(4) Unter der Leitung des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers und des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von klima- und umweltpolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung der aktuellen klima- und umweltpolitischen Lagebilder erfolgen.
(5) Unter der Leitung des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von wirtschaftspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen wirtschaftspolitischen Lagebildes erfolgen.
(6) Unter der Leitung des stellvertretenden Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes, des Leiters des Abwehramtes sowie des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von für den Verfassungsschutz (§ 1 Abs. 2 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowie den militärischen Nachrichtendienst (§ 20 des Militärbefugnisgesetzes [MBG], BGBl. I Nr. 86/2000) relevanten Entwicklungen im In- und Ausland sowie die Bewertung des diesbezüglichen aktuellen Lagebildes erfolgen.
(7) Unter der Leitung des Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Inneres, des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Zivildienst zuständigen Bundesministers, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von verteidigungspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen Lagebildes erfolgen.
(8) Durch Beschluss der Bundesregierung können weitere Fachgremien eingerichtet werden, um die Lage in anderen Bereichen einer Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen.
(9) Die Sitzungen der Fachgremien finden nach Möglichkeit im Bundeslagezentrum statt. Finden die Sitzungen der Fachgremien nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der jeweilige Leiter für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher gemäß Abs. 1 bis 8 eingerichteter Fachgremien teilzunehmen. Die Fachgremien gemäß Abs. 1 bis 5, 7 und 8 können bei Bedarf um Vertreter der weiteren betroffenen Bundesminister erweitert werden. Die Fachgremien können nähere Regelungen zu ihrer Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.
(10) In den Fachgremien gemäß Abs. 1 bis 5, 7 und 8 kann in beratender Funktion neben Vertretern der Länder sowie der Einsatzorganisationen insbesondere Vertretern des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht.
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B-KSG
Informations- und Berichtspflichten
§ 8. (1) Die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich dem Bundeslagezentrum in geeigneter Weise regelmäßig sowie bei einer Krise (§ 3) auch anlassbezogen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Bundeslagezentrum erstellt für die Bundesregierung regelmäßig sowie für das Koordinationsgremium gemäß § 10 anlassbezogen Lagebilder und berichtet der Bundesregierung regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (§ 4) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.
(4) Das Bundeslagezentrum übermittelt den Mitgliedern der Bundesregierung, dem Regierungsberater sowie dem Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig sowie auf deren Ersuchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
(5) Das Bundeslagezentrum übermittelt den Landeshauptleuten, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund anlassbezogen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
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B-KSG
Bundes-Krisensicherheitskabinett
§ 9. (1) Zur gesamthaften strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung wird ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet.
(2) Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler an. Es wird unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tätig und kann bei Bedarf um die weiteren von der Aufgabe gemäß Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister erweitert werden. Zudem kann bei Bedarf weiteren Personen, wie etwa dem Regierungsberater oder einschlägigen Experten, in beratender Funktion die Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden.
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B-KSG
Koordinationsgremium
§ 10. (1) Zur Beratung der Bundesregierung in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Krise (§ 3) sowie zur Abstimmung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise wird durch Beschluss der Bundesregierung ein Koordinationsgremium eingerichtet.
(2) Bei Vorliegen einer Krise obliegt dem Koordinationsgremium zudem die Beratung und Unterstützung der obersten Organe des Bundes und des Bundes-Krisensicherheitskabinetts sowie die Koordination der operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise, der Entscheidungsvorbereitung und der Öffentlichkeitsarbeit. Das Koordinationsgremium hat zudem dem Bundes-Krisensicherheitskabinett anlassbezogen über seine Aufgaben zu berichten. Auf Ersuchen des Koordinationsgremiums stellt das Bundeslagezentrum Informationen für die Öffentlichkeit bereit und übermittelt Informationen an die Landeshauptleute, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, Einsatzorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Einrichtungen.
(3) Das Koordinationsgremium wird unter der Leitung des Bundeskanzlers tätig. Die Bundesregierung kann einem anderen Bundesminister die Leitung übertragen. Das Koordinationsgremium hat sich aus je einem Vertreter des in § 7 Abs. 1 genannten Leiters sowie der sonstigen darin genannten Mitglieder der Bundesregierung zusammenzusetzen. Das Koordinationsgremium wird im Anlassfall durch Beschluss der Bundesregierung um je einen Vertreter der betroffenen Bundesminister erweitert. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen des Koordinationsgremiums teilzunehmen.
(4) Im Koordinationsgremium kann in beratender Funktion zudem insbesondere Vertretern der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht. Die Landeshauptleute können die Einberufung zu einzelnen Sitzungen anregen.
(5) Das Koordinationsgremium kann Ausschüsse und Unterausschüsse, insbesondere für wissenschaftliche Fragestellungen, einrichten, um einzelne Fachfragen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
(6) Die Bundesregierung kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken des Koordinationsgremiums samt dazugehöriger Dokumentation in einer Geschäftsordnung treffen.
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