Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG)
Abkürzung
WKFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
WKFG
Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.
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WKFG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013;
„Wagniskapitalfonds (WKF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß § 5 bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß § 10 (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft – WK AG) zerfällt;
„Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist.
Abkürzung
WKFG
Anwendbare Bestimmungen
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes festgelegt wird, sind die Bestimmungen des AIFMG anzuwenden.
(2) Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten in Ergänzung zu den gemäß § 1 Abs. 5 und § 3a AIFMG anzuwendenden Bestimmungen des AIFMG die §§ 2, 16, 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 16 und Abs. 2 bis 5 sowie 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den WKF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten außerdem § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz, die §§ 17 bis 20 und 29 sowie der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG in Bezug auf den WKF, soweit dies in den §§ 4, 5, 7, 8, 15, 17, 18 und 21 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.
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WKFG
Wagniskapitalfonds
§ 4. (1) Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der WKF ist von einem AIFM zu verwalten;
der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;
der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5 erwerben;
der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten;
die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten;
Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist, verwaltet wird;
die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;
das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.
(2) Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen.
(3) Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder
die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen.
(4) Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.
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WKFG
Veranlagungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Veranlagungen für den WKF sind unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anleger nicht verletzt werden.
(2) Für den WKF dürfen ausschließlich folgende Vermögenswerte erworben werden:
Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993;
Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, notieren oder gehandelt werden;
Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Anteile an Personengesellschaften, insbesondere als Kommanditist;
Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts;
Beteiligungen als stiller Gesellschafter;
Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 174 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965;
Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Z 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;
Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Z 2 bis 5 veranlagen;
liquide Finanzanlagen gemäß § 67 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011.
(3) Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 10, die nicht unter Abs. 2 Z 1 bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.
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WKFG
Derivative Produkte
§ 6. Für einen WKF ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 InvFG 2011 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Gesellschaftsvermögens zulässig.
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WKFG
Verfügungsbeschränkungen
§ 7. Die WKAG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesellschaftsvermögens des WKF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der WKAG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen.
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WKFG
Bewertung
§ 8. (1) Die Bewertung der Vermögenswerte hat gemäß § 17 AIFMG zu erfolgen.
(2) Zu jedem Bilanzstichtag hat die Bewertung durch einen externen Bewerter gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 AIFMG zu erfolgen.
(3) Der AIFM hat den externen Bewerter nach dessen Bestellung unverzüglich der FMA anzuzeigen.
(4) Der externe Bewerter hat den Anlegern und der FMA auf Verlangen Auskünfte über die Bewertung und seine Berechnungen zu erteilen.
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WKFG
Rechtsform und anwendbare Vorschriften
§ 9. (1) Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
(2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WKAG“ zu enthalten. Die Firma einer WKAG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
(3) Auf die WKAG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.
Abkürzung
WKFG
Aktien
§ 10. (1) Aktien an der WKAG müssen auf Namen lauten und dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Ausgabepreis umfasst den geringsten Ausgabebetrag gemäß § 8a Abs. 1 AktG und bei Ausgabe der Aktien gegen einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag.
(2) Für die Ausgabe von Aktien an der WKAG ist die Entgegennahme von Sacheinlagen mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 6 unzulässig.
(3) Beträge, die aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung als Zusatz zu dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien gemäß § 8a Abs. 1 AktG und einem allfälligen Mehrbetrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz an die WKAG geleistet werden, sind nicht Teil des Ausgabepreises gemäß Abs. 1 zweiter Satz und unterliegen daher nicht der Volleinzahlungspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz. Sie sind Beträge gemäß § 229 Abs. 2 Z 5 UGB.
(4) Verpflichtet sich ein Aktionär zur Leistung von Beträgen gemäß Abs. 3, so kann er die ihm gewährten Aktien an der WKAG nur übertragen, wenn der Erwerber diese Verpflichtung übernimmt.
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Laufe eines Geschäftsjahres an die Aktionäre Abschläge auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn nach Maßgabe folgender Voraussetzungen zahlen:
Für jede Abschlagszahlung ist eine Zwischenbilanz aufzustellen;
jede Abschlagszahlung muss in dem auf Grund der Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung finden.
(6) Aktien an der WKAG dürfen nur von professionellen Anlegern gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG oder qualifizierten Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 AIFMG erworben werden.
(7) Die Aktien der WK AG können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 8 nach verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme, der Währung oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt werden (Anteilsklassen). Aktien einer Anteilsklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei der Einführung neuer Anteilsklassen bei einer bestehenden WKAG müssen zulasten der Anteilspreise der neuen Anteilsklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsklasse gesondert zu errechnen.
(8) Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes von Anteilsklassen erlassen.
Abkürzung
WKFG
Satzung
§ 11. (1) Der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand der WKAG muss auf die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 5, Fondsbestimmungen gemäß § 16 und Pflichten gemäß den §§ 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt sein. Die Satzung muss die Bestellung eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen und die Selbstverwaltung ist auszuschließen.
(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach § 7 AktG und muss zur Gänze geleistet sein.
(3) Eine WKAG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihrer Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Fondsbestimmungen gelten.
(4) Die Satzung der WKAG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgelöst werden kann.
(5) In allen Fällen, in denen die Satzung der WKAG veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt wird, ist auf die jeweiligen Fondsbestimmungen gemäß § 16 zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.
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WKFG
Vorstand
§ 12. (1) Der Vorstand einer WKAG besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist verpflichtet,
seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben und
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, diese offenzulegen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und persönlich zuverlässig sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben die für die Ausübung ihrer Leitungsfunktion erforderlichen fachlichen Eignungen und Erfahrungen, insbesondere im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, aufzuweisen. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine entgeltliche Tätigkeit für die Verwahrstelle ausüben.
Abkürzung
WKFG
Aufsichtsrat
§ 13. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und jenes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung aufweisen, das die Wahrung der Interessen der Aktionäre sicherstellt. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
Abkürzung
WKFG
Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
§ 14. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WKAG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die WKAG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WKAG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.
Abkürzung
WKFG
Verwaltung
§ 15. (1) Die WKAG hat zur Verwaltung einen AIFM zu bestellen. Die Verantwortlichkeit eines AIFM für die Verwaltung muss durchgehend gewährleistet sein.
(2) Dem AIFM obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der WKAG. Die Bestellung des AIFM ist nicht als Auslagerung im Sinne des § 18 AIFMG und auch nicht als Vertrag im Sinne des § 238 AktG anzusehen. Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte von Vorstand und Aufsichtsrat der WKAG gemäß dem AktG oder der Satzung sind nicht anwendbar, soweit sie im Widerspruch zu den mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des WKF verbundenen Rechten und Pflichten des AIFM stehen. Der Vorstand und Aufsichtsrat der WKAG haben den AIFM jedoch bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Sofern sich ein AIFM als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, weil er gegen seine mit der Verwaltung des WKF verbundenen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß den nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Vorschriften verstoßen hat, und der Vorstand davon Kenntnis erlangt hat, hat der Vorstand der WK-AG für die Kündigung der Verwaltung dieses AIFM gemäß Abs. 5 und die Bestellung eines geeigneten AIFM zu sorgen. Der Vorstand kann sich auf seine eigene Unkenntnis von der Nichteignung des AIFM nicht wegen solcher Umstände berufen, die er wegen seiner Überwachungspflicht kennen musste.
(3) Sind Aktien in den Verkehr gelangt, ohne dass der Ausgabepreis der Aktie gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz der WKAG zugeflossen ist, so hat der AIFM aus seinem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag an die WKAG zu leisten.
(4) Der AIFM ist berechtigt, die Verwaltung des WKF aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber der WKAG zu kündigen. Die Fondsbestimmungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Der AIFM hat diese Kündigung der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die WKAG ist berechtigt, die Verwaltung des WKF auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem AIFM zu kündigen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Der AIFM hat diese Kündigung der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(6) Im Fall der Kündigung gemäß Abs. 4 oder 5 geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über, sofern nicht die WKAG einen anderen AIFM bestellt und diese Bestellung der FMA angezeigt hat.
(7) Sofern das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle übergegangen ist, hat diese das Gesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß.
Abkürzung
WKFG
Fondsbestimmungen
§ 16. (1) Für jeden WKF sind von der WKAG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WKAG und zum AIFM festlegen.
(2) Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:
Die Laufzeit;
die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält;
die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;
sonstige vom WKF zu tragende Kosten;
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