Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 13/2022
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 28. Juni 2023 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 28. Juli 2023 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Vertragsmitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. III Nr. 13/2022) das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Belgien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Portugal, Schweden und Slowenien.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Vertragsmitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht –
IN DER ERWÄGUNG, dass das Einheitliche Patentgericht durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013 als eine internationale Organisation, die in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit besitzt, errichtet worden ist;
EINGEDENK DESSEN, dass das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in Artikel 37 Absatz 1 vorsieht, dass Vertragsmitgliedstaaten, in denen die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts errichtet werden, Einrichtungen und während der ersten sieben Jahre auch Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen;
EINGEDENK DESSEN, dass nach Artikel 8 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Richter des Einheitlichen Patentgerichts Anwendung findet;
EINGEDENK DESSEN, dass von Artikel 8 Absatz 4 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts sowohl die Vorrechte als auch die Immunitäten der Richter des Einheitlichen Patentgerichts erfasst werden und dass die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Richter des Einheitlichen Patentgerichts aufgrund der in der Sache liegenden Verbindung zwischen dem Einheitlichen Patentgericht und dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung vorgesehen wurde und keinen Präzedenzfall für die Anwendung jenes Protokolls auf andere internationale Organisationen in Bezug auf die Gaststaatpolitik der Vertragsmitgliedstaaten schaffen kann;
EINGEDENK DESSEN, dass der Verwaltungsausschuss aufgrund der ihm durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht übertragenen Verwaltungsbefugnisse die Zuständigkeit dafür besitzt, ein internes Steuersystem und ein System der sozialen Sicherheit zu schaffen;
EINGEDENK DESSEN, dass nach Artikel 4 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht das Einheitliche Patentgericht die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuerkannt wird;
IN DER ERKENNTNIS, dass das Einheitliche Patentgericht die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Vorrechte und Immunitäten genießen muss;
IN DER ERWÄGUNG, dass im Hinblick auf die Bedürfnisse des Einheitlichen Patentgerichts und der Vertragsmitgliedstaaten eine gemeinsame Herangehensweise an Fragen der Vorrechte und Immunitäten wesentlich ist;
IN DER ERKENNTNIS, dass zusätzliche zweiseitige Sitzabkommen zwischen dem Einheitlichen Patentgericht und den Vertragsmitgliedstaaten geschlossen werden können, in denen die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts errichtet werden –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
„Übereinkommen“ das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013;
„Satzung“ die dem Übereinkommen als Anhang I beigefügte Satzung des Einheitlichen Patentgerichts;
„Vertragsstaat“ einen Vertragsstaat dieses Protokolls;
„Vertragsmitgliedstaat“ einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
„Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit dem Übereinkommen errichtet worden ist;
„Berufungsgericht“ das Berufungsgericht des Gerichts;
„die amtliche Tätigkeit des Gerichts“ die zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben, die dem Gericht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen übertragen wurden, notwendigen Tätigkeiten;
„Räumlichkeiten des Gerichts“ Grundstücke und Gebäude, die dem Gericht von dem Vertragsmitgliedstaat nach Artikel 37 des Übereinkommens zur Verfügung gestellt und für die amtliche Tätigkeit des Gerichts genutzt werden;
„Richter“ einen Richter des Gerichts;
„Kanzler“ den Kanzler und den Hilfskanzler des Gerichts;
„Personal“ alle Mitarbeiter, die bei dem Gericht als Beamte und sonstige Bedienstete des Gerichts beschäftigt sind, mit Ausnahme der Richter und des Kanzlers;
„Familie“ in Bezug auf jede Person den Ehegatten dieser Person sowie zu ihrem Haushalt gehörende unterhaltsberechtigte nahe Familienangehörige, die von dem Gastvertragsmitgliedstaat anerkannt werden;
„Vertreter der Parteien“ die Anwälte, europäischen Patentanwälte oder Patentanwälte, die nach Artikel 48 des Übereinkommens befugt sind, vor dem Gericht aufzutreten oder unterstützend tätig zu sein.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichts
Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.
Artikel 3
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichts
Die Räumlichkeiten des Gerichts sind unverletzlich, vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Vertragsstaats, in dem die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht errichtet werden, hinsichtlich der Einrichtungen, die von diesem Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente
Die Archive des Gerichts und alle ihm gehörenden, sich in seinem Besitz befindlichen oder an ihn gerichteten Papiere und Dokumente in jeglicher Form sind jederzeit unverletzlich, gleichviel, wo sie sich befinden.
Artikel 5
Immunität des Gerichts, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder
(1) Das Gericht genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme folgender Fälle:
soweit es im Einzelfall ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet hat;
im Fall eines von anderen Personen als den Richtern, dem Kanzler oder dem Personal des Gerichts gegen das Gericht angestrengten Zivilverfahrens wegen vertraglicher Haftung;
im Fall eines gegen das Gericht angestrengten Zivilverfahrens wegen außervertraglicher Haftung, sofern der Anspruch nicht auf die Ausübung der Rechtsprechung des Gerichts gestützt wird, oder
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein dem Gericht gehörendes oder für es betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist.
(2) Das Gericht genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung oder Enteignung seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder oder jede sonstige Form eines Eingriffs in diese, gleichviel, wo sie sich befinden, soweit hierfür keine Ermächtigung des Gerichts vorliegt.
(3) In dem für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichts von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
Artikel 6
Immunität von Vertretern eines Vertragsstaats
(1) Vertreter eines Vertragsstaats genießen während der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Beratenden Ausschusses Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung ihres Auftrags weiterhin gewährt.
(2) Ihre amtlichen Papiere und Dokumente sind unverletzlich.
(3) Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei dem Gericht ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben.
Artikel 7
Befreiung von Steuern
(1) Das Gericht, seine Vermögenswerte und Guthaben sind von jeder direkten Steuer befreit.
(2) Das Gericht
ist vorbehaltlich der von dem Gastvertragsstaat festgelegten Beschränkungen von Mehrwertsteuern auf den Erwerb von Waren von beträchtlichem Wert oder auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von beträchtlichem Wert, die für die amtliche Tätigkeit des Gerichts notwendig sind und für diesen Zweck beschafft werden, befreit oder bekommt sie erstattet;
ist jedoch nicht von Steuern und Abgaben befreit, die die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen in diesem Vertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur zu den von dem Vertragsstaat, der die Befreiung oder die Erstattung gewährt hat, festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.
(4) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich für die Vertragsstaaten aus dem Recht der Europäischen Union und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergeben, werden die Bedingungen und das Verfahren von den zuständigen Finanzbehörden jedes Vertragsstaats festgelegt.
Artikel 8
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
Die Vertragsstaaten räumen dem Gericht die zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderliche Freiheit von Währungsbeschränkungen ein.
Artikel 9
Vorrechte und Immunitäten der Richter und des Kanzlers
(1) Die Vorrechte und Immunitäten der Richter richten sich nach Artikel 8 der Satzung und nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, auf das in Artikel 8 der Satzung Bezug genommen wird.
(2) Artikel 8 der Satzung und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gelten für den Kanzler.
(3) Bei der Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nach den Absätzen 1 und 2 sind nur dessen Artikel 11 (b-e) bis 14 analog und an die konkreten Gegebenheiten des Gerichts angepasst anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Richter und der Kanzler
einer internen Steuer zugunsten des Gerichts auf die von dem Gericht an sie gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge unterliegen;
von dem Zeitpunkt an, zu dem die interne Steuer nach Buchstabe a angewendet wird, von innerstaatlichen Steuern auf die von dem Gericht an sie gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, nicht jedoch auf Pensionen und Renten, befreit sind;
von dem Zeitpunkt an, zu dem die Richter und der Kanzler einem von dem Gericht begründeten System der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge unterliegen, in Bezug auf die für das Gericht geleisteten Dienste von den Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge befreit sind.
Artikel 10
Immunitäten und Vorrechte des Personals
(1) Das Personal genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle seine in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich seiner mündlichen oder schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung seiner Beschäftigung bei dem Gericht weiterhin gewährt.
(2) Das Personal
unterliegt einer internen Steuer zugunsten des Gerichts auf die von dem Gericht an es gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge;
ist von dem Zeitpunkt an, zu dem die interne Steuer nach Buchstabe a angewendet wird, von innerstaatlichen Steuern auf die von dem Gericht an es gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, nicht jedoch auf Pensionen und Renten, befreit; die Vertragsstaaten können diese Gehälter, Löhne und anderen Bezüge bei der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen;
ist von dem Zeitpunkt an, zu dem das Personal einem von dem Gericht begründeten System der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge unterliegt, in Bezug auf die für das Gericht geleisteten Dienste von den Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge befreit.
(3) Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Vorrechte seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die unmittelbar vor ihrer Beschäftigung bei dem Gericht ihren Wohnsitz in diesem Vertragsstaat hatten.
Artikel 11
Emblem und Flagge
Das Gericht ist berechtigt, sein Emblem und seine Flagge vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen an seinen Dienstfahrzeugen sowie auf seiner Website und auf seinen Dokumenten zu führen.
Artikel 12
Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten
(1) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, welche Vorrechte und Immunitäten aufgrund der Artikel 6, 9 und 10 genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie in ihrer amtlichen Eigenschaft tätig sind, zu beachten.
(2) Das Gericht hat jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Artikel 13
Zweck und Aufhebung der in den Artikeln 6, 9 und 10 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten
(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil der Personen begründet, denen sie gewährt werden. Ihr Zweck liegt ausschließlich im Interesse des Gerichts, insbesondere darin, unter allen Umständen die Handlungsfreiheit des Gerichts und die völlige Unabhängigkeit der betreffenden Personen sicherzustellen.
(2) Das Präsidium des Gerichts ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die nach den Artikeln 9 und 10 gewährte Immunität der Richter, des Kanzlers und des Personals aufzuheben, wenn nach seiner Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichts aufgehoben werden kann. Ein Vertragsstaat hat das gleiche Recht in Bezug auf seine Vertreter im Verwaltungsausschuss und im Haushaltsausschuss (Artikel 6). Der Verwaltungsausschuss hat das gleiche Recht und die gleiche Verpflichtung in Bezug auf die Mitglieder des Beratenden Ausschusses.
Artikel 14
Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Unbeschadet des Rechts der Europäischen Union trifft der betreffende Vertragsstaat alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung
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