Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Errichtung einer nachgeordneten Dienstbehörde und Personalstelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 – DVPV BMLV 2023)
Abkürzung
DVPV BMLV 2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 bis 3a des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, sowie des § 2e Abs. 1 bis 1b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Abkürzung
DVPV BMLV 2023
Nachgeordnete Dienstbehörde
§ 1. Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 DVG ist die Dienststelle Direktion 1 – Einsatz.
Abkürzung
DVPV BMLV 2023
Nachgeordnete Personalstelle
§ 2. Nachgeordnete Personalstelle im Sinne des § 2e Abs. 1a VBG ist die Dienststelle nach § 1.
Abkürzung
DVPV BMLV 2023
Übertragung einzelner Dienstrechtsangelegenheiten
§ 3. Abweichend von § 1 und § 2 ist die Bundesministerin für Landesverteidigung für Dienstrechtsangelegenheiten
des Pensions- und Sozialrechts,
der Reisegebühren und
der Dienst- und Naturalwohnungen
zuständige Dienstbehörde und Personalstelle für alle Bediensteten im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Abkürzung
DVPV BMLV 2023
Übergangsbestimmung
§ 4. Mit 1. August 2023 erfolgt für die vor diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten ein Zuständigkeitsübergang von der Dienststelle konkrete Personaladministration Nachgeordnete auf die Dienstbehörde und Personalstelle nach den §§ 1 und 2.
Abkürzung
DVPV BMLV 2023
In- und Außerkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 (DVPV BMLV 2022), BGBl. II Nr. 170/2022, außer Kraft.
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