Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6, 68a Abs. 1 und 79 Abs. 1 Z 4 sowie

2.

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

wird verordnet:

Lehrplan

§ 1. (1) Für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) gilt der in der Anlage enthaltene Lehrplan.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Lehrverpflichtungsgruppen

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit 1. September 2023 in Kraft.

Anlage

LEHRPLAN DES LEHRGANGS DER BILDUNGSANSTALT FÜR ELEMENTARPÄDAGOGIK FÜR ABSOLVENTINNEN UND ABSOLVENTEN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK(einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)

I. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A. Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen Wochenstunden
Jahrgang I. Summe LVGr.
Semester
1. 2.
A.1. Pflichtgegenstände2
1. Religion/ Ethik3 2 2 4 III
2. Elementarpädagogik (unter 1 bis 6 Jahre) – Theorie und Praxis
2.1 Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik 6 5 11 II
2.2 Frühe sprachliche Bildung und Förderung 3 2 5 II
2.3 Praxis, Physiologische Grundlagen 13 8 21 III
2.4 Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) 1 - 1 I
2.5 Deutsch als Zweitsprache - 2 2 II
2.6 Organisation, Management und Recht 1 - 1 II
2.7 Medienpädagogik 1 1 2 III
3. Ausdruck, Gestaltung und Bewegung
3.1 Künstlerisch-kreativer Bereich
3.1.1 Bildnerische Erziehung 2 - 2 (IVa)
3.1.2 Werkerziehung - 1 1 (IV)
3.1.3 Textiles Gestalten 1 - 1 IV
3.2 Musikalischer Bereich
3.2.1 Musikerziehung und Stimmbildung4 1 1 2 IVa
3.3 Bewegungserziehlicher Bereich
3.3.1 Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung 2 2 4 IVa
Wochenstundenzahl Stammbereich 33 24 57
A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich5 2 2 4
A.3. Verbindliche Übungen
1.1 Kommunikation und Gruppendynamik - 1 1 III
1.2 Mentoring 1 1 III
Summe 3 3 6
Gesamtwochenstundenzahl 36 27 63
B. Pflichtpraktikum 2 Wochen bis vor Beginn der abschließenden Prüfungen
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen6
C.1. Freigegenstände
Schulautonome Freigegenstände
C.2. Unverbindliche Übungen
Schulautonome unverbindliche Übungen
D. Förderunterricht
A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich Lehrverpflichtungsgruppe
--- ---
1.1 Englische Konversation LVGr. II
1.2 Natur und Technik LVGr. III
1.3 Gender und Diversity; Interkulturelle Pädagogik LVGr. III
1.4 Vertiefung in Früherziehung LVGr. III

1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom geändert werden.

2 Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.

3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

4 Stimmbildung und Sprechtechnik im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden im 1. Semester.

5 Die Schülerinnen und Schüler wählen nach standortspezifischem Angebot zwei der folgenden Pflichtgegenstände des schulautonomen Erweiterungsbereichs im Umfang von je 2 Semesterwochenstunden.

6 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (vgl. Abschnitt III).

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik hat gemäß § 79 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 unter Bedachtnahme auf § 2 SchOG die Aufgabe, in einem zweisemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik abgeschlossen.

Die Schülerinnen und Schüler erweitern ihre bereits erworbene Qualifikation für den sozialpädagogischen Bereich (inkl. der Qualifikation der Hortpädagogik) um die Qualifikation im elementarpädagogischen Bereich.

Die Ausbildung an einem Lehrgang für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik vermittelt folgende allgemeine und berufsspezifische sowie soziale und personale Kompetenzen:

Die Schülerinnen und Schüler können

– sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und sozialen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinandersetzen,

– sich sensibel und offen mit philosophisch-existentiellen und religiösen Fragestellungen von Kindern (und Jugendlichen) auseinandersetzen,

– sozial verantwortungsbewusst, respektvoll und wertschätzend handeln,

– sensibel mit kultur-, geschlechter- und diversitätsrelevanten Aspekten von Erziehung und Bildung umgehen,

– sich auf Innovationen, Flexibilität und Mobilität einstellen,

– ein breites Spektrum an Kommunikationsformen (verbal, nonverbal) einsetzen,

– Arbeits- und Lernkontexte leiten und beaufsichtigen, in denen auch nicht vorhersehbare Situationen auftreten,

– Entwicklungsprozesse systematisch beobachten und unterstützen,

– im Alltags- und Berufsleben in Wort und Schrift sprachlich korrekt in der Unterrichtssprache kommunizieren sowie im Ansatz eine Fremdsprache situationsadäquat einsetzen,

– am Kulturschaffen und Kulturleben teilhaben,

– politische Prozesse auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene überblicken und eine verantwortungsvolle Haltung für demokratische Prozesse, für das friedliche Zusammenleben unter Berücksichtigung von Interkulturalität und Diversität sowie für Umwelt und ökologisches Gleichgewicht einnehmen,

– ihr umfassendes und vernetztes (pädagogisches) Wissen in Verbindung mit den praktischen Erfahrungen in ihrem beruflichen Handlungsfeld und ihrer persönlichen Lebenssituation reflektiert einsetzen,

– besondere Kenntnisse berufsrechtlicher Grundlagen vor allem in den Bereichen Sicherheit, Haftung, Hygiene, Ausstattung, Erste Hilfe, Verkehrserziehung und (sexuelle) Gewalt situationsgerecht umsetzen,

– mit Konflikten lösungsorientiert und selbstkontrolliert umgehen und Gewalt vermeiden,

– im Team selbstkritisch und kooperativ agieren,

– lebenslanges Lernen als immanenten Bestandteil der eigenen Lebens- und Karriereplanung umsetzen und entsprechende Einstellungen und Kompetenzen bei den von ihnen begleiteten Kindern und Jugendlichen fördern,

– sensibel mit bewegungs- und gesundheitsbezogenen Aspekten von Bildung und Erziehung umgehen,

– die eigene Leistung und die Leistung der von ihnen begleiteten Menschen überprüfen und weiterentwickeln,

– Bildungsprozesse auf Basis einer inklusiven Grundhaltung der individuellen Entwicklungslage des Kindes entsprechend gestalten,

– ein vielfältiges Methodenrepertoire, das unterschiedliche Arbeits-, Sozial- und Präsentationsformen umfasst, situationsadäquat einsetzen,

– situationsgerechte Bildungspartnerschaft in ihrer professionellen Arbeit initiieren und verantwortungsvoll wahrnehmen,

– institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung von ökologischen und ökonomischen Zusammenhängen unter Einbeziehung moderner technischer Hilfsmittel sowie von Methoden des Qualitätsmanagements (Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung) bewerten und auswählen.

Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit multikulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechter- und diversitätsrelevanten Unterschieden und mit Vielfalt). Die Schülerinnen und Schüler können den Einfluss von Geschlechterbilderstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Allgemeine Bestimmungen:

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 SchOG) eröffnen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. „Ethik“) und verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation am einzelnen Standort des Lehrgangs oder im Jahrgang an einem einzelnen Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer sowie des schulischen Umfeldes orientierten Bildungsplanes.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das fachtheoretische und das fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes sowie auf die damit verbundenen Berechtigungen Bedacht zu nehmen. Sie haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden und die durch den vorhandenen Raum und die vorhandene Ausstattung gegebenen Möglichkeiten des Lehrgangs zu beachten.

Bei Anwendung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen ist das Bildungsziel des Lehrgangs für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu beachten. Die Erreichung der im Lehrplan definierten Kompetenzen muss gesichert bleiben.

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:

Die Stundentafel ist im Stammbereich der Pflichtgegenstände in zwei Cluster gegliedert, in welchen Unterrichtsgegenstände zusammengefasst sind, die sich inhaltlich und thematisch ergänzen. Für jeden der beiden Cluster ist ein Gesamtausmaß der Wochenstunden festgelegt, das schulautonom veränderbar ist, wobei jedoch folgende Bestimmungen zu beachten sind – ausgenommen von einer Veränderung sind die Pflichtgegenstände „Religion“ bzw. „Ethik“ sowie „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ (im Hinblick auf die Erwartungen einer bundesweit einheitlichen Qualifizierung):

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 2. Semester bzw. eine zeitliche Erstreckung dieser Dauer im Falle des Führens eines Lehrgangs für Berufstätige) festzulegen und beizubehalten. Folgende Bestimmungen sind zu beachten:

– Das Wochenstundenausmaß der einzelnen lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann im Verlauf eines Ausbildungsganges um höchstens je eine Semesterwochenstunde reduziert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.

– Maximal 10 Semesterwochenstunden können auf diese Weise zur Erhöhung anderer Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen und für zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen verwendet werden.

– Für jene Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen, die eine Reduzierung oder Erhöhung des Gesamtstundenausmaßes gegenüber der lehrplanmäßig festgelegten Stundentafel erfahren, sind die didaktischen Grundsätze, die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und der Lehrstoffumschreibung zu adaptieren.

– Die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf 36 Wochenstunden nicht überschreiten.

– Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen von 63 darf nicht über- oder unterschritten werden.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen eingeführt werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff zu enthalten.

Wenn eine lebende Fremdsprache oder eine Minderheitensprache auf einem niedrigeren Niveau als B2 angeboten wird, ist dies in der Bezeichnung eines solchen Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes oder einer verbindlichen Übung anzuführen. Entsprechende Änderungen der Bildungs- und Lehraufgabe, der didaktischen Grundsätze und der Lehrstoffumschreibung sind vorzunehmen.

Lehrgang Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geführt als Schule für Berufstätige:

Gemäß § 79 Abs. 1 lit. 4 SchOG können Lehrgänge auch als Schulen für Berufstätige geführt werden; erforderlichenfalls auch unter Verlängerung der Ausbildungsdauer. Lehrgänge als Schulen für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

Im Falle der Führung des Lehrganges als Schule für Berufstätige finden die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, Anwendung. In diesem Fall finden die in diesem Lehrplan auf Schülerinnen und Schüler abstellenden Bestimmungen sinngemäß auch auf Studierende Anwendung. Die Gliederung der Stundentafel erfolgt in Semestern statt in Jahrgängen. Die Ausbildungsdauer eines Lehrgangs für Berufstätige kann um bis zu zwei Semester verlängert werden; in diesem Fall sind die Gesamtwochenstunden auf drei bzw. vier Semester aufzuteilen sowie die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und der Lehrstoffumschreibung zu adaptieren.

Die Ausbildung kann unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgen, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Auswahl des Lehrstoffes und altersentsprechender Unterrichtsmethoden gehört zu den verantwortungsvollen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer.

Es ist von den Lehrerinnen und Lehrern ein ausgewogenes Verhältnis von deklarativem, prozeduralem und kontextuellem Wissen anzustreben.

Die kontinuierliche Zusammenarbeit aller Lehrerinnen und Lehrer zum Zwecke des zeitgerechten Bereitstellens von Vorkenntnissen, der Nutzung von Synergien, des fächerübergreifenden Unterrichtes im Sinne ganzheitlicher Bildung ist erforderlich.

Diese notwendige Zusammenarbeit wird durch pädagogische Konferenzen, Beratungen, Teambildungen und andere Kommunikationsformen ermöglicht.

Entsprechende schriftliche Aufzeichnungen wie zB Lehrstoffverteilungspläne und (in Teams zu erarbeitende) Unterrichtsvorbereitungen sind zu führen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.