Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz (Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 8, 8a, 24, 29h Abs. 1 und 35b des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Paragraph Gegenstand
§ 1. Lehrberuf Pflegeassistenz
§ 2. Ausbildungsgrundsätze
§ 3. Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen
§ 4. Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation
§ 5. Berufsprofil
§ 6. Berufsbild gemäß § 8 BAG
§ 7. Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb
§ 8. Lehrabschlussprüfung – Allgemeine Bestimmungen
§ 9. Theoretische Prüfung
§ 10. Pflegeprozess und Pflegetechnik
§ 11. Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie
§ 12. Recht, Organisation und Qualität
§ 13. Beziehungsgestaltung und Kommunikation
§ 14. Praktische Prüfung
§ 15. Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik
§ 16. Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik
§ 17. Wiederholungsprüfung
§ 18. Evaluierung
§ 19. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Lehrberuf Pflegeassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist

1.

eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),

2.

eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl. Nr. 1/1957, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.

ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG erfüllen.

(3) Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.

Ausbildungsgrundsätze

§ 2. (1) Die Lehrlinge sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.

(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der betrieblichen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

1.

Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung,

2.

exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben,

3.

Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“,

4.

Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs,

5.

Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können,

6.

Anwendung zeitgemäßer Ausbildungs- und Lernmethoden,

7.

der Lehrling ist im Rahmen der Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil,

8.

die Ausbildung in den Lehrbetrieben bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung,

9.

der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung wird von den Ausbildern oder Ausbilderinnen gemeinsam mit dem Lehrling gemäß § 4 dokumentiert,

10.

im Rahmen der Ausbildung werden die Lehrlinge nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen,

11.

die Ausbilder oder Ausbilderinnen dürfen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Lehrlinge gleichzeitig anleiten,

12.

eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Betrieben für Ausbildungsverbünde ist durch entsprechende Vereinbarungen, zB in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen, sofern der Lehrbetrieb nicht über alle für den Kompetenzerwerb notwendigen Fachbereiche verfügt,

13.

die Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen,

14.

die Eignung eines Lehrbetriebes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

§ 3. (1) Die Verhältniszahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen zur Anzahl der Lehrlinge gemäß § 8 Abs. 5 BAG ist einzuhalten. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz.

(2) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG wird festgelegt, dass auf je drei Lehrlinge ein im Betrieb beschäftigter Ausbilder, eine im Betrieb beschäftigte Ausbilderin, zu entfallen hat.

(3) Ausbilder oder Ausbilderin gemäß dieser Verordnung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß § 64 GuKG. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß § 29h Abs. 1 BAG gleichgehalten.

(4) Der Lehrbetrieb hat den Ausbildern und Ausbilderinnen die zur Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben notwendigen zeitlichen Ressourcen und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation

§ 4. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Unterstützung des betrieblichen Ausbildungsprozesses und der Qualität der betrieblichen Ausbildung ein Ausbildungshandbuch sowie ein Muster für eine Ausbildungsdokumentation gemäß Abs. 4 herauszugeben und den Lehrbetrieben zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Ausbildungshandbuch hat den Ausbildungsprozess gegliedert in Lehrjahren darzustellen und insbesondere

1.

die Ausbildungsmaßnahmen auf Grundlage des Berufsprofils gemäß § 5 und des Berufsbildes gemäß § 6,

2.

im ersten Lehrjahr die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte des UBV-Moduls (Unterstützung bei der Basisversorgung) entsprechend den gesundheitsrechtlichen Vorgaben

3.

den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses in Präsenz als Einführungsveranstaltung am Beginn des ersten Lehrjahres sowie

4.

regelmäßige, vorzugsweise monatliche Supervision für die Lehrlinge während der gesamten Lehrzeit

zu beinhalten. Bei der Gestaltung des Ausbildungshandbuchs ist hinsichtlich der praktischen Ausbildungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß § 6 Abs. 2, insbesondere in Hinblick auf die Altersgrenze 17. Lebensjahr, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Lehrbetriebe haben für die Umsetzung des Ausbildungshandbuches Sorge zu tragen.

(4) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat gemeinsam mit dem Lehrling eine Ausbildungsdokumentation über den Lernfortschritt und den Kompetenzerwerb gemäß Berufsprofil und Berufsbild zu führen.

(5) In der Ausbildungsdokumentation sind der Zeitraum der Kompetenzvermittlung sowie deren Modalität, und der Kompetenzerwerb von dem oder der für den betreffenden Lehrling zuständigen verantwortlichen Ausbilder oder Ausbilderin schriftlich zu bestätigen.

(6) Der Lehrbetrieb hat die Ausbildungsdokumentation mindestens fünf Jahre ab Lehrzeitende aufzubewahren und dem Lehrling auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Berufsprofil

§ 5. (1) Mit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegeassistenz über die nachstehenden, den gesundheitsrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung entsprechenden, Kompetenzen:

(2) Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

1.

handeln in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht und sind sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst,

2.

übernehmen Verantwortung für die eigenen Handlungen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt oder von der Ärztin übertragen worden sind,

3.

erkennen die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und sind bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen,

4.

kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agieren entsprechend und sind sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst,

5.

kennen den ICN-Ethikkodex (International Council of Nurses) für Pflegende, respektieren grundlegende ethische Prinzipien und Grundsätze und integrieren diese in die tägliche Arbeit,

6.

anerkennen, unterstützen und fördern das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen,

7.

erkennen ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, sprechen diese gegenüber Vorgesetzten an,

8.

anerkennen grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention als handlungsleitend,

9.

sind sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agieren entsprechend,

10.

anerkennen die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handeln entsprechend und

11.

begegnen Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektieren deren Grundrechte.

(3) Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

1.

wirken bei der Erhebung definierter pflegerelevanter Daten (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung) im Rahmen des Einsatzes von standardisierten Pflege-Assessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen mit,

2.

leiten (pflege)relevante Informationen hinsichtlich Lebensaktivitäten, Gewohnheiten, Sinneswahrnehmungen, Teilhabe, Familiensituation, Biographie und Arzneimittelreaktion an die jeweils Verantwortlichen weiter,

3.

unterstützen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld,

4.

wirken bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit und

5.

erkennen Veränderungen im Pflegeverlauf.

(4) Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

1.

reagieren auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und gehen auf sie zu,

2.

wenden allgemeine Grundprinzipien der Kommunikation reflektiert an,

3.

initiieren und beenden Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln,

4.

kennen theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsformen,

5.

informieren zielgruppenspezifisch und überprüfen den Informationsgehalt beim Empfänger oder bei der Empfängerin,

6.

gestalten das Nähe-/Distanzverhältnis berufsadäquat,

7.

erkennen als Krise empfundene Veränderungen in der Betreuungssituation und

8.

erkennen die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzen Erstmaßnahmen, informieren Vorgesetzte und suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen.

(5) Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz

1.

beobachten den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung,

2.

erkennen umfeldbedingte Gefährdungen des Gesundheitszustandes, (zB Gewalt in der Familie, gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung),

3.

führen übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, können Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen,

4.

unterstützen und fördern die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen und erkennen Veränderungen,

5.

wenden im Rahmen der Mobilisation definierte Prinzipien, Techniken und Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) sowie Mobilisationshilfen an,

6.

führen präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, beobachten die Wirkung,

7.

führen übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch,

8.

führen standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch,

9.

führen standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennen Veränderungen,

10.

führen standardisierte präventive Maßnahmen durch und erkennen Anpassungsbedarf,

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