Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz (Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung)
| 11. Kompetenzbereich: Pflege von hochbetagten Menschen | |||
|---|---|---|---|
| 11.1 Grundsätze der professionellen Pflege | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 11.1.1 autonomiefördernde und -hemmende Rahmenbedingungen in den Settings Hauskrankenpflege und stationäre Langzeitpflege sowie ihre eigene berufliche Rolle in diesem Zusammenhang beschreiben. | x | ||
| 11.1.2 beispielhaft erläutern, wie verhältnis- und verhaltensbezogene Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention in den Settings Hauskrankenpflege und stationäre Langzeitpflege ins pflegerische Handeln integriert werden können. | x | ||
| 11.1.3 wiederkehrende bedeutungsvolle situative Bestandteile mit ethischer Relevanz anhand von Fallbeispielen erkennen. | x | ||
| 11.1.4 anhand von Fallbeispielen demonstrieren, wie ethische Grundsätze des ICN-Ethikkodex ins pflegerische Handeln integriert werden können. | x | ||
| 11.1.5 demonstrieren, wie im Rahmen der Pflegehandlungen stärkend auf das Kohärenzgefühl und die Integrität der pflegebedürftigen Menschen eingewirkt werden kann. | x | ||
| 11.1.6 bezogen auf ein Fallbeispiel, verhältnis- und verhaltensbezogene Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention in unterschiedlichen Settings entwerfen. | x | ||
| 11.1.7 sich reflexiv mit dem Einfluss eigener (Vor-)Urteile und Zuschreibungen in Bezug auf alte Menschen auseinandersetzen. | x | ||
| 11.2 Pflegeprozess | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 11.2.1 grundlegende Prinzipien und Zielsetzungen personenzentrierter Ansätze beschreiben und daraus Konsequenzen für das eigene pflegerische Handeln ableiten. | x | ||
| 11.2.2 erklären, warum im Rahmen der Pflege hochbetagter Menschen besonderes Augenmerk auf Ressourcenorientierung gelegt werden soll. | x | ||
| 11.2.3 auf Basis seines theoretischen Wissens Gegebenheiten, welche die Sicherheit pflegebedürftiger Menschen fördern bzw. gefährden, insbesondere Risiken freiheitsbeschränkender Maßnahmen, identifizieren. | x | ||
| 11.2.4 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten. | x | ||
| 11.2.5 den fachgerechten Einsatz von bzw. die Mitwirkung bei ausgewählten zielgruppenspezifischen Assessmentinstrumenten demonstrieren. | x | ||
| 11.2.6 bei der kontinuierlichen Informationssammlung mitwirken und standardisierte Methoden und Instrumente fachgerecht einsetzen. | x | ||
| 11.2.7 die Ressourcen des pflegebedürftigen Menschen situationsangepasst ins pflegerische Handeln einbeziehen. | x | ||
| 11.2.8 im Rahmen ihres beruflichen Handlungsspielraums Maßnahmen setzen, die eine Alternative zu Freiheitsbeschränkungen bilden. | x | ||
| 11.2.9 kritisch die eigene Bereitschaft, nach Alternativen zu freiheitseinschränkenden Maßnahmen zu suchen, reflektieren. | x | ||
| 11.2.10 sich aktiv mit der Bedeutung einer personenzentrierten Haltung auseinandersetzen. | x | ||
| 11.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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| 11.3.1 beziehungsfördernde Angebote ins pflegerische Handeln integrieren. | x | ||
| 11.3.2 die Wirksamkeit beziehungsfördernder Maßnahmen erkennen. | x | ||
| 11.3.3 die Anwendung einzelner Techniken aus der Validation demonstrieren. | x | ||
| 11.3.4 die Anwendung theorie-/konzeptgeleiteter (Krisen-)Kommunikation demonstrieren. | x | ||
| 11.3.5 Methoden und Techniken zur Überprüfung des Informationsergebnisses bei der Empfängerin oder dem Empfänger demonstrieren. | x | ||
| 11.3.6 die Bedeutung einer empathischen, wertschätzenden Kommunikation für die Wahrung der Integrität und das Würdegefühl verstehen und sich für die eigenen Probleme und Schwächen in diesem Zusammenhang sensibilisieren. | x | ||
| 11.3.7 kritisch die eigene Bereitschaft, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen reflektieren, und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen. | x | ||
| 11.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 11.4.1 Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext von Hochaltrigkeit demonstrieren. | x | ||
| 11.4.2 Grundprinzipien der Kinästhetik ins pflegerische Handeln integrieren, die Unterstützungsleistung den Bedürfnissen des zu pflegenden Menschen anpassen und die Interaktion lernförderlich gestalten. | x | ||
| 11.4.3 standardisierte präventive Maßnahmen durchführen, deren Wirkung erkennen und beurteilen und ggf. Vorschläge für Modifikationen ins interprofessionelle Team einbringen. | x | ||
| 11.4.4 in ausgewählten Pflegesituationen einen alters- und entwicklungsgerechten sowie ressourcenfördernden Umgang mit hochbetagten und/oder an Demenz erkrankten Menschen demonstrieren. | x | ||
| 11.4.5 Symptome und Verhaltensweisen sowie körperliche, psychische oder soziale Zeichen zu pflegender Menschen, die eine unmittelbare Handlung/Maßnahme erfordern, erkennen. | x | ||
| 11.4.6 die bedarfs- und bedürfnisorientierte Instruktion eines hochbetagten Menschen oder dessen An- und Zugehöriger demonstrieren. | x | ||
| 11.4.7 versuchen, sich in das Erleben der zunehmenden Schwierigkeit zur Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens einzufühlen. | x | ||
| 11.4.8 das eigene Erleben von Selbstständigkeit und Unabhängigkeit reflektieren und versuchen, sich in das Erleben von Frailty (Gebrechlichkeit) einzufühlen. | x | ||
| 11.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
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| 11.5.1 offensichtliche Anzeichen von Fehl- und Mangelernährung sowie eines Flüssigkeitsdefizits identifizieren, dies in Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsbedarf interpretieren und sich in die Planung einbringen. | x | ||
| 11.5.2 das Erleben und die Bedeutung der medikamentösen Therapie, insbesondere in Hinblick auf die Polypharmazie, reflektieren. | x | ||
| 11.6 Kooperation, Koordination und Organisation | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 11.6.1 beispielhaft demonstrieren, wie durch die Pflegeassistenz im multiprofessionellen Diskurs die Anliegen und Sichtweisen hochbetagter Menschen vertreten werden können. | x | ||
| 11.6.2 sich mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut machen, situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen setzen und die vorgesetzte Stelle informieren. | x | ||
| 11.6.3 sich reflexiv mit dem Thema Gewalt in der Pflege hochbetagter Menschen in unterschiedlichen Settings auseinandersetzen und professionelle Schutzmechanismen erörtern. | x | ||
| 11.6.4 die Praxis der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Versorgung hochbetagter Menschen kritisch reflektieren. | x | ||
| 11.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 11.7.1 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOP (Standard Operation Procedures) und Standards in Zusammenhang mit hochbetagten Menschen demonstrieren. | x | ||
| 11.7.2 reflexiv das eigene Wissen und Können, bezogen auf die Herausforderungen im Praxisalltag, beurteilen. | x | ||
| 12. Kompetenzbereich: Pflege von Menschen mit Behinderung | |||
| 12.1 Grundsätze der professionellen Pflege | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 12.1.1 den Begriff Barrierefreiheit beispielhaft an umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren beschreiben. | x | x | |
| 12.1.2 ethische Aspekte sowie die Bedeutung und Besonderheit der Themen Sexualität sowie Selbst- und Fremdaggression für die Pflege von Menschen mit Behinderung exemplarisch erläutern. | x | ||
| 12.1.3 Prinzipien der Gesundheitsförderung mit konzeptionellen Grundlagen der Pflege von Menschen mit Behinderung in Beziehung setzen. | x | ||
| 12.1.4 im Rahmen des pflegerischen Handelns gesundheitsfördernde Maßnahmen setzen. | x | ||
| 12.1.5 umweltbedingte Barrieren im Arbeitsbereich erkennen und diesbezügliche Verbesserungsvorschläge ins Team einbringen. | x | ||
| 12.1.6 die eigene ethische Haltung zu Themen wie Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch reflektieren. | x | ||
| 12.1.7 das Thema Stigmatisierung und den Einfluss von Vorurteilen und Zuschreibungen auf das eigene Pflegehandeln reflektieren. | x | ||
| 12.1.8 sich reflexiv mit der eigenen Einstellung zur Sexualität im Kontext von Behinderung kritisch auseinandersetzen. | x | ||
| 12.2 Pflegeprozess | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 12.2.1 die Bedeutung und den Stellenwert der Biografiearbeit für die Pflege von Menschen mit Behinderung erläutern. | x | ||
| 12.2.2 theoretische und konzeptionelle Grundlagen beschreiben, die häufig in der Pflege von Menschen mit Behinderung zum Einsatz kommen. | x | ||
| 12.2.3 Methoden und Instrumente zur Sammlung sowie zur Einschätzung pflegerelevanter Informationen, die bei der Pflege von Menschen mit Behinderung häufig zum Einsatz kommen, erläutern. | x | ||
| 12.2.4 pflegerelevante Phänomene im Zusammenhang mit häufig auftretenden Behinderungen und damit einhergehende Erkrankungen beschreiben. | x | ||
| 12.2.5 beispielhaft Spannungsfelder beim Einbeziehen von Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörigen in den Pflegeprozess sowie mögliche diesbezügliche Interventionen nennen. | x | ||
| 12.2.6 den berufs- und fachgerechten Einsatz von Methoden und Instrumenten zur Sammlung sowie zur Einschätzung pflegerelevanter Informationen im Kontext von Behinderung demonstrieren. | x | ||
| 12.2.7 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten. | x | ||
| 12.2.8 Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörige situationsgerecht in den Pflegeprozess einbeziehen. | x | ||
| 12.2.9 das Spannungsfeld von Selbstbestimmung und Fürsorge im Kontext der Pflege von Menschen mit Behinderung reflektieren. | x | ||
| 12.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 12.3.1 grundlegende Formen der unterstützenden Kommunikation erläutern. | x | x | |
| 12.3.2 Ursachen und Zusammenhänge in Bezug auf herausforderndes Verhalten sowie Maßnahmen, welche diesem vorbeugen, erklären. | x | x | |
| 12.3.3 Grundzüge und Zielsetzungen eines Deeskalationsmanagements und mögliche Erstmaßnahmen im Zuge dessen beschreiben. | x | x | |
| 12.3.4 gezielte Förderangebote für den emotionalen und kognitiven Entwicklungsprozess gemäß dem Konzept der Basalen Stimulation setzen. | x | ||
| 12.3.5 unterstützende Kommunikation situationsadäquat und sicher einsetzen. | x | ||
| 12.3.6 Deeskalationsstrategien situationsadäquat anwenden. | x | ||
| 12.3.7 auf relevante Pflegephänomene bezogene Informationsgespräche mit Menschen mit Behinderung und/oder deren An- und Zugehörigen führen. | x | ||
| 12.3.8 Methoden/Techniken zur Überprüfung des Informationsergebnisses bei der Empfängerin oder beim Empfänger demonstrieren. | x | ||
| 12.3.9 sich reflexiv mit dem Anspruch auf Barrierefreiheit auseinandersetzen und dabei das eigene Kommunikationsverhalten überprüfen. | x | x | |
| 12.3.10 die Bedeutung von An- und Zugehörigen als Ressource begreifen. | x | ||
| 12.3.11 sich reflexiv mit den Auswirkungen von Behinderung auf das gesamte Familiensystem auseinandersetzen. | x | ||
| 12.3.12 sich reflexiv mit der eigenen Belastbarkeit im Zusammenhang mit herausfordernden Verhaltensweisen auseinandersetzen. | x | x | |
| 12.3.13 kritisch die eigene Bereitschaft reflektieren, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen. | x | x | |
| 12.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 12.4.1 Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext von Menschen mit Behinderungen demonstrieren. | x | ||
| 12.4.2 bei der Umsetzung präventiver Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit Selbst- und Fremdschutz mitwirken. | x | ||
| 12.4.3 körperliche, psychische oder soziale Zeichen, Symptome und Verhaltensweisen von Menschen mit Behinderung, die eine unmittelbare Handlung/Maßnahme erfordern, erkennen. | x | ||
| 12.4.4 die Wirkung präventiver Strategien und Maßnahmen beurteilen und Anpassungsbedarf in diesem Bereich erkennen. | x | ||
| 12.4.5 bei der Umsetzung im Fachbereich häufig angewandter Entspannungstechniken, Aufmerksamkeitstrainings sowie des Trainings von Alltagsfertigkeiten mitwirken. | x | ||
| 12.4.6 Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörige alters- und entwicklungs- sowie bedarfsgerecht in der Durchführung pflegerelevanter Tätigkeiten instruieren. | x | ||
| 12.4.7 Pflegetechniken zur Förderung von Wahrnehmung und zur Initiierung von Bewegung durchführen. | x | ||
| 12.4.8 versuchen, sich in das Erleben der Unfähigkeit zur Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens einzufühlen. | x | ||
| 12.4.9 die Bedeutung von Bewegung und Mobilität im Leben eines Menschen mit Behinderung reflektieren. | x | ||
| 12.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 12.5.1 therapeutische Positionierungen durchführen und deren Wirkung beobachten. | x | ||
| 12.6 Kooperation, Koordination und Organisation | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 12.6.1 Wahrnehmungen, Beobachtungen und gesammelte Informationen an die richtigen Stellen in geeigneter Form weiterleiten. | x | x | |
| 12.6.2 Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt erläutern, situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen setzen und die vorgesetzte Stelle informieren. | x | x | |
| 12.6.3 sich reflexiv mit dem Thema Gewalt im Kontext der Pflege von Menschen mit Behinderung auseinandersetzen, dabei wiederkehrende Muster erkennen und diesbezügliche Probleme differenziert darstellen. | x | ||
| 12.6.4 die Praxis der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Behindertenarbeit reflektieren. | x | ||
| 12.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 12.7.1 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs (Standard Operation Procedures) und Standards im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen demonstrieren. | x | ||
| 12.7.2 das eigene Wissen und Können bezogen auf die Herausforderungen im Praxisalltag reflektieren. | x | x | |
| 13. Kompetenzbereich: Pflege von Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf | |||
| 13.1 Grundsätze der professionellen Pflege | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 13.1.1 die Begriffe Ressourcen- und Bedürfnisorientierung im Kontext der Palliative Care erläutern und deren Bedeutung argumentieren. | x | ||
| 13.1.2 mögliche Wege zu ethischen Entscheidungsfindungen in palliativen Kontexten beschreiben. | x | ||
| 13.1.3 die Auswirkungen soziokultureller Einflussfaktoren auf Erleben und Bewältigung schwerer Krankheit und des Sterbens erläutern. | x | ||
| 13.1.4 anhand konkreter Beispiele darstellen, wie das Gefühl der Kohärenz bei Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen verbessert werden kann. | x | ||
| 13.1.5 unter Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstands der Betroffenen die Selbstbestimmung und Bedürfnisorientierung als wahrnehmungs- und handlungsleitende Prinzipien ernst nehmen. | x | ||
| 13.1.6 Bemühen zeigen, fremdem und andersartigem Verhalten und ebensolchen Wertvorstellungen professionell gegenüberzutreten. | x | ||
| 13.1.7 sich mit eigenen Vorstellungen und Erwartungen bezüglich eines guten Lebens und Sterbens auseinandersetzen. | x | ||
| 13.2 Pflegeprozess | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 13.2.1 Vorschläge machen, wie Pflegeziele auf Bedürfnisse im Zusammenhang mit Erhaltung oder Förderung der Lebensqualität der Betroffenen oder des Betroffenen ausgerichtet werden können. | x | ||
| 13.2.2 Vorschläge machen, wie Pflegemaßnahmen den Bedürfnissen der Betroffenen angepasst werden können. | x | ||
| 13.2.3 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten. | x | ||
| 13.2.4 besondere Sensibilität in der Wahrnehmung von Ressourcen entwickeln. | x | ||
| 13.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 13.3.1 Einflussfaktoren auf die Wahrnehmung von Bedürfnissen von Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen beschreiben und beispielhaft mögliche Spannungsfelder im Kontext unterschiedlicher Wertehaltungen und soziokultureller Faktoren nennen. | x | ||
| 13.3.2 mögliche Bedeutungen geäußerter Sterbewünsche erläutern und Handlungs- bzw. Verhaltensoptionen skizzieren. | x | ||
| 13.3.3 erklären, wie angemessene Kommunikationsmethoden zielgruppenadäquat und unter Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand eingesetzt werden können. | x | ||
| 13.3.4 Entlastungsmöglichkeiten für An- und Zugehörige inklusive der Möglichkeit, Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen zu können, beschreiben. | x | ||
| 13.3.5 auf geäußerte Sterbewünsche adäquat reagieren und diese im intraprofessionellen Team zur Sprache bringen. | x | ||
| 13.3.6 Informationen so aufbereiten, dass sie abhängig von der physischen oder psychischen Belastungssituation von der Empfängerin/dem Empfänger verstanden werden. | x | ||
| 13.3.7 Belastungs- und Krisensituationen, insbesondere Verlusterleben und Trauer, bei Betroffenen und An- und Zugehörigen realistisch einschätzen und gegebenenfalls Unterstützung bei fachkompetenten Personen suchen. | x | ||
| 13.3.8 zielgruppenadäquat und dem Alter und Entwicklungsstand entsprechend auf die Bedürfnisse An- und Zugehöriger im Trauerprozess reagieren. | x | ||
| 13.3.9 die Pflegebeziehung unter Berücksichtigung jener Bedürfnisse, die in den unterschiedlichen Phasen des Sterbens in den Vordergrund rücken, gestalten. | x | ||
| 13.3.10 kritisch die eigene Bereitschaft, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen, reflektieren und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen. | x | ||
| 13.3.11 die Bedeutung der An- und Zugehörigen im palliativen Kontext erläutern. | x | ||
| 13.3.12 eigene Reaktionsmuster auf geäußerte Sterbewünsche reflektieren. | x | ||
| 13.3.13 in der Begegnung mit schwerkranken Menschen und deren An- und Zugehörigen eine wertschätzende, empathische Haltung einnehmen. | x | ||
| 13.3.14 die Wichtigkeit von Trauerarbeit zur Integration des erlittenen Verlustes ins Leben erläutern. | x | ||
| 13.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 13.4.1 gegebenenfalls unter zu Hilfenahme von Assessmentinstrumenten, krankheitsspezifische Risiken und Symptome, beobachten und Veränderungen erkennen. | x | ||
| 13.4.2 angeordnete pflegerische Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen gemäß dem gesetzlichen Handlungsfeld umsetzen. | x | ||
| 13.4.3 pflegerische Interventionen zur Erhaltung der Lebensqualität unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Betroffenen umsetzen. | x | ||
| 13.4.4 soziale, psychologische und spirituelle Aspekte bei der Pflege von Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen integrieren. | x | ||
| 13.4.5 im Zusammenhang mit der Instruierung pflegebedürftiger Menschen bzw. deren An- und Zugehöriger alters- und entwicklungsgerecht sowie bedarfsorientiert die an sie delegierten Aufgaben übernehmen. | x | ||
| 13.4.6 Bereitschaft zeigen, sich mit der Philosophie von Palliative Care reflexiv auseinander zu setzen. | x | ||
| 13.5 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 13.5.1 die Veränderung des Gesundheitszustands der oder des Betroffenen und die Wirkung der therapeutischen Maßnahmen beobachten und diese Informationen gezielt weiterleiten. | x | ||
| 13.5.2 Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung parenteraler Arzneimittel bzw. Flüssigkeiten erkennen und gegebenenfalls unmittelbar erforderliche Maßnahmen setzen. | x | ||
| 13.5.3 erklären, dass die Pflege unmittelbarer Entscheidungen und Reaktionen bedarf und unter Beweis stellen, dass sie in der Lage ist, diesem Arbeitsmodus Rechnung tragen zu können. | x | ||
| 13.6 Kooperation, Koordination und Organisation | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 13.6.1 Beobachtungen selektieren und diese an die zuständige Berufsgruppe weiterleiten. | x | ||
| 13.6.2 erläutern, wie wichtig es ist, mit verstorbenen Menschen achtsam und respektvoll umzugehen. | x | x | |
| 13.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität | |||
| Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
| 1. | 2. | 3. | |
| 13.7.1 ressourcen- und bedürfnisorientiert instruieren und das Ergebnis überprüfen. | x | ||
| 13.7.2 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs (Standard Operating Procedures) und Standards im palliativen Pflegesetting demonstrieren. | x | ||
| 13.7.3 das Bewusstsein, dass palliative Settings von einer Haltung der Empathie und Achtsamkeit geprägt sein sollen, zeigen. | x | ||
Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb
§ 7. (1) Die Lehrlinge sind
im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden
auszubilden.
(2) Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Abs. 1 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.
(3) Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß § 23 Abs. 8 BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.
(3) Die Ausbildungsdokumentation gemäß § 4 ist der Lehrlingsstelle im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Ausbildungsdokumentation in weiterer Folge der Prüfungskommission (§ 22 BAG) vorzulegen.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Theoretische Prüfung
§ 9. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Pflegeprozess und Pflegetechnik“, „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie“, „Recht, Organisation und Qualität“ sowie „Beziehungsgestaltung und Kommunikation“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Pflegeprozess und Pflegetechnik
§ 10. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
pflegerelevante Dimensionen in Zusammenhang mit Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand sowie Einfluss- und Risikofaktoren, Ressourcen und Beobachtungskriterien,
Prinzipien der Kinästhetik und der basalen Stimulation sowie deren Einsatzgebiete,
Modell der Salutogenese sowie Bedeutung von Gesundheitsförderung, Prävention, Lebenswelt- und Ressourcenorientierung für die Pflege,
fachgerechte Aufbewahrung von Medikamenten, sichere Medikamentengabe sowie deren Vorbereitung,
die Bedeutung von Hygiene und Infektionslehre für die Pflege sowie geeignete Hygienemaßnahmen für die Pflege,
medizinisch-diagnostische Maßnahmen sowie medizinische Pflegetechniken, die der Pflegeassistenz übertragen werden können.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie
§ 11. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Grundlagen der Anatomie und Physiologie, Aufbau und Funktionsweise des menschlichen Körpers sowie Zusammenhänge zwischen einzelnen Organsystemen,
Beobachtungskriterien für Haut, Mund, Ausscheidungen, Bewegung, Schlaf, Körperbild, die psychosoziale Dimension des Lebens, Vitalparameter, das Bewusstsein und eine Schwangerschaft,
Entwicklungen im Lebenszyklus des Menschen sowie Besonderheiten und Veränderungen in einzelnen Alters- und Entwicklungsstufen,
individuelle und umweltbezogene Einflüsse auf Gesundheit und Krankheit, Zusammenhang mit Autonomie und Selbstbestimmung, Wechselwirkungen unterschiedlicher Einflüsse sowie Konsequenzen für die Pflege,
Organsysteme, Erkrankungen sowie deren Symptomatik, Diagnostik und Therapie und entsprechende Arzneimittelgruppen sowie deren Wirkungen und Nebenwirkungen,
Grundlagen des Immunsystems, der Infektionslehre, der Mikrobiologie sowie Schutzimpfungen erklären und deren Bedeutung für die Gesundheitsprävention.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Recht, Organisation und Qualität
§ 12. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Aufgaben sowie Kompetenz- und Tätigkeitsbereiche von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen anhand berufsrechtlicher Vorgaben,
für die Ausführung beruflicher Tätigkeiten relevante Bestimmungen des Medizinprodukterechts, deren Anwendung und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit in Zusammenhang mit Medizinprodukten,
Rechte von Patientinnen und Patienten sowie entsprechende Vereinbarungen und deren Anwendungsgebiete,
rechtliche Grundlagen für das Leben und Arbeiten in Pflegeheimen und deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten,
berufsrechtliche Rahmenbedingungen für die Pflege von Menschen im Krankenhaus sowie eigener Verantwortungsbereich unter Berücksichtigung der haftungsrechtlichen Durchführungsverantwortung sowie der Einlassungs- und Übernahmeverantwortung,
rechtliche Grundlagen für die Hauskrankenpflege, deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten sowie Grenzen des Handlungsspielraums.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Beziehungsgestaltung und Kommunikation
§ 13. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung, Konzept der gewaltfreien Kommunikation, interkulturelle und soziokulturelle Einflüsse auf Kommunikation und Gesprächsführung,
Krisen anhand auslösender Faktoren, Kriterien für die Notwendigkeit der Einbeziehung geeigneter fachkompetenter Personen sowie Erstmaßnahmen zur Deeskalation und Entlastung,
Maßnahmen zur Einbeziehung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen und deren Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden,
Einzug in ein Pflegeheim und damit verbundene Auswirkungen auf das Leben von Betroffenen,
Grundprinzipien der Kommunikation mit Menschen, die in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt sind,
Pflegesituationen in der Hauskrankenpflege unter Berücksichtigung der Gastrolle.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 14. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik und Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik und hat mündlich zu erfolgen.
Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik
§ 15. (1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission zwei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens zwei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Prüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 20 Minuten, jedoch längstens 30 Minuten, zur Verfügung.
(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Prüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
Praxistauglichkeit.
Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik
§ 16. (1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission zwei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens zwei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Prüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 20 Minuten, jedoch längstens 30 Minuten, zur Verfügung.
(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Prüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
Praxistauglichkeit.
Wiederholungsprüfung
§ 17. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände neuerlich zu prüfen.
Evaluierung
§ 18. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2028 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 17 mit 1. September 2023 in Kraft.
(2) Die §§ 8 bis 17 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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