Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz (Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Mindestanforderungen an die Pflegefachassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

§ 7. (1) Die Lehrlinge sind

1.

im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden

2.

im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden

3.

im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und

4.

im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden

auszubilden.

(2) Für den zielgruppenspezifischen Kompetenzerwerb im vierten Lehrjahr müssen

1.

sofern der Lehrbetrieb eine Einrichtung der Langzeitpflege ist, mindestens weitere 240 Stunden im Bereich der Akutpflege (operative oder konservative medizinische Fachbereiche) oder

2.

sofern der Lehrbetrieb eine Einrichtung der Akutpflege ist, mindestens weitere 240 Stunden im Bereich der Langzeitpflege (Pflegeheim, mobile Pflege, geriatrische Tageszentren, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) absolviert werden.

(3) Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Abs. 1 und 2 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.

(4) Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Menschen, Kindern und Jugendlichen, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß § 23 Abs. 8 BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.

(3) Die Ausbildungsdokumentation gemäß § 4 ist der Lehrlingsstelle im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Ausbildungsdokumentation in weiterer Folge der Prüfungskommission (§ 22 BAG) vorzulegen.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Theoretische Prüfung

§ 9. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Pflegeprozess und Pflegetechnik“, „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie“, „Recht, Organisation und Qualität“ sowie „Beziehungsgestaltung und Kommunikation“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Pflegeprozess und Pflegetechnik

§ 10. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1.

pflegerelevante Dimensionen in Zusammenhang mit Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand sowie Einfluss- und Risikofaktoren, Ressourcen und Beobachtungskriterien,

2.

Prinzipien der Kinästhetik und der basalen Stimulation sowie deren Einsatzgebiete,

3.

Modell der Salutogenese sowie Bedeutung von Gesundheitsförderung, Prävention, Lebenswelt- und Ressourcenorientierung für die Pflege,

4.

fachgerechte Aufbewahrung von Medikamenten, sichere Medikamentengabe sowie deren Vorbereitung,

5.

die Bedeutung von Hygiene und Infektionslehre für die Pflege sowie geeignete Hygienemaßnahmen für die Pflege,

6.

medizinisch-diagnostische Maßnahmen sowie medizinische Pflegetechniken, die der Pflegefachassistenz übertragen werden können,

7.

nichtmedikamentöse Maßnahmen zur Linderung von Schmerz sowie körperorientierte angstlindernde Maßnahmen,

8.

Konzepte, Methoden und Instrumente zur Sicherung der Pflegequalität, pflegefachlicher Einfluss auf die Ergebnisqualität sowie Strategien und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachliche Richtigkeit,

2.

Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie

§ 11. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1.

Grundlagen der Anatomie und Physiologie, Aufbau und Funktionsweise des menschlichen Körpers sowie Zusammenhänge zwischen einzelnen Organsystemen,

2.

Beobachtungskriterien für Haut, Mund, Ausscheidungen, Bewegung, Schlaf, Körperbild, die psychosoziale Dimension des Lebens, Vitalparameter, das Bewusstsein und eine Schwangerschaft,

3.

Entwicklungen im Lebenszyklus des Menschen sowie Besonderheiten und Veränderungen in einzelnen Alters- und Entwicklungsstufen,

4.

individuelle und umweltbezogene Einflüsse auf Gesundheit und Krankheit, Zusammenhang mit Autonomie und Selbstbestimmung, Wechselwirkungen unterschiedlicher Einflüsse sowie Konsequenzen für die Pflege,

5.

Organsysteme, Erkrankungen sowie deren Symptomatik, Diagnostik und Therapie und entsprechende Arzneimittelgruppen sowie deren Wirkungen und Nebenwirkungen,

6.

Grundlagen des Immunsystems, der Infektionslehre, der Mikrobiologie sowie Schutzimpfungen erklären und deren Bedeutung für die Gesundheitsprävention,

7.

Stoffwechselerkrankungen sowie die entsprechende Symptomatik, Diagnostik und Therapie sowie onkologische und Infektionserkrankungen,

8.

Erkrankungen, die mit einer Veränderung des Körperbilds einhergehen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachliche Richtigkeit,

2.

Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Recht, Organisation und Qualität

§ 12. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1.

Aufgaben sowie Kompetenz- und Tätigkeitsbereiche von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen anhand berufsrechtlicher Vorgaben,

2.

für die Ausführung beruflicher Tätigkeiten relevante Bestimmungen des Medizinprodukterechts, deren Anwendung und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit in Zusammenhang mit Medizinprodukten,

3.

Rechte von Patientinnen und Patienten sowie entsprechende Vereinbarungen und deren Anwendungsgebiete,

4.

rechtliche Grundlagen für das Leben und Arbeiten in Pflegeheimen und deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten,

5.

berufsrechtliche Rahmenbedingungen für die Pflege von Menschen im Krankenhaus sowie eigener Verantwortungsbereich unter Berücksichtigung der haftungsrechtlichen Durchführungsverantwortung sowie der Einlassungs- und Übernahmeverantwortung,

6.

rechtliche Grundlagen für die Hauskrankenpflege, deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten sowie Grenzen des Handlungsspielraums,

7.

Konzepte des Schnitt- und Nahtstellenmanagement sowie Case-Management,

8.

rechtliche Grundlagen für die Pflege psychisch kranker Menschen und die Auswirkungen auf die Arbeit in Teams,

9.

rechtliche Grundlagen und Richtlinien für die Pflege von Kindern und Jugendlichen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachliche Richtigkeit,

2.

Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Beziehungsgestaltung und Kommunikation

§ 13. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1.

Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung, Konzept der gewaltfreien Kommunikation, interkulturelle und soziokulturelle Einflüsse auf Kommunikation und Gesprächsführung,

2.

Krisen anhand auslösender Faktoren, Kriterien für die Notwendigkeit der Einbeziehung geeigneter fachkompetenter Personen sowie Erstmaßnahmen zur Deeskalation und Entlastung,

3.

Maßnahmen zur Einbeziehung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen und deren Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden,

4.

Einzug in ein Pflegeheim und damit verbundene Auswirkungen auf das Leben von Betroffenen,

5.

Grundprinzipien der Kommunikation mit Menschen, die in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt sind,

6.

Pflegesituationen in der Hauskrankenpflege unter Berücksichtigung der Gastrolle,

7.

Möglichkeiten der Beobachtung und Wahrnehmung unmittelbarer Gewaltphänomene und deren Auswirkungen sowie geeignete Maßnahmen bei deren Wahrnehmung in der Pflege,

8.

Grundzüge und Zielsetzungen eines Deeskalationsmanagements sowie geeignete Erstmaßnahmen,

9.

Prinzipien einer familienorientierten Pflegepraxis sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von Familien.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachliche Richtigkeit,

2.

Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 14. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik und Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik und hat mündlich zu erfolgen.

Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

§ 15. (1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.

(2) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission drei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens drei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 30 Minuten, jedoch längstens 45 Minuten, zur Verfügung.

(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 60 Minuten dauern. Sie ist nach 75 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,

2.

Praxistauglichkeit.

Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

§ 16. (1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.

(2) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission drei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens drei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 30 Minuten, jedoch längstens 45 Minuten, zur Verfügung.

(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 60 Minuten dauern. Sie ist nach 75 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,

2.

Praxistauglichkeit.

Wiederholungsprüfung

§ 17. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände neuerlich zu prüfen.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfunganlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 18. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 Berufsreifeprüfungsgesetz aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an-lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a Berufsreifeprüfungsgesetz als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a Berufsreifeprüfungsgesetz fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem oder der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Berufsreifeprüfungsgesetzes.

Evaluierung

§ 19. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2028 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 18 mit 1. September 2023 in Kraft.

(2) Die §§ 8 bis 18 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

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