Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2023-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Hindi

Ratifikationstext

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens hat Österreich erklärt, dass das Abkommen selbst für den österreichischen Teil keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt oder bietet.

Die Notifikationen gemäß Art. 17 des Abkommens wurden am 18. Juli bzw. 20. Juli 2023 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 mit 1. September 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung der Republik Indien,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

ANGESICHTS der historischen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien und um der österreichisch-indischen strategischen Partnerschaft im Interesse einer fairen Globalisierung neuen Schwung zu verleihen,

EINGEDENK des Nutzens, den die Steuerung der Migration im Sinne der Agenda 2030 und die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Migrationspolitik für beide Vertragsparteien und für ihre beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen haben, wobei besonderer Fokus auf die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie den Nutzen für die betroffenen Personen gelegt wird,

IM WISSEN um die in den letzten Jahren entstandene Intensivierung der bilateralen Beziehungen im Bereich des politischen, wirtschaftlichen, institutionellen und zwischenmenschlichen Austausches, in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit bei der Migration von Studierenden, Forschern und anderen qualifizierten Arbeitskräften in das jeweils andere Land je nach den verfügbaren Möglichkeiten zu stärken, sowie im Bereich der Bekämpfung der irregulären Migration,

IN ANERKENNUNG der wachsenden Zahl indischer Studierender und Fachleute in Österreich und in der Überzeugung, dass der Austausch von Menschen und die Migrationsbewegungen dazu beitragen, die Menschen einander näher zu bringen, und dass die partnerschaftliche Steuerung der Mobilität ein Faktor in der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung beider Länder ist,

ENTSCHLOSSEN, die temporäre Migration auf der Grundlage einer fairen Mobilität zu erleichtern,

DEM GEDANKEN VERPFLICHTET, im Interesse einer fairen Globalisierung und menschenwürdigen Arbeit den Qualifikationstransfer in das Herkunftsland zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, gemeinsam geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um irreguläre Migration, Schlepperei und Menschenhandel im Einklang mit internationalem und nationalem Recht zu verhindern und zu bekämpfen,

GETRAGEN VON DEM WUNSCH, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit rasche, transparente und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung sowie die Rückübernahme von Personen festzulegen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Rückkehr dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu vereinfachen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des hochrangigen Dialogs zwischen der EU und Indien über Migrationsfragen und Visapolitik, der zu der am 29. März 2016 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung über eine gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität zwischen Indien und der EU und ihren Mitgliedstaaten führte;

UNTER ACHTUNG der Rechte und Garantien, die in ihrem jeweiligen nationalen Recht und in den einschlägigen internationalen Verträgen und Konventionen verankert sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1

Allgemeine Zielsetzungen

Artikel 1

Geltungsbereich des Abkommens

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zu begründen und zu entwickeln:

1.

Förderung einer effektiven Migrations- und Mobilitätssteuerung in Anerkennung des Wertes der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Österreich und Indien;

2.

Förderung der Erleichterung der Mobilität von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien durch den Austausch von Informationen über die einschlägigen Verfahren;

3.

Förderung des längerfristigen Aufenthalts von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

4.

Verhinderung und Bekämpfung von irregulärer Migration, Schlepperei und Menschenhandel und deren Folgen;

5.

Erleichterung der Rückführung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die sich in einem der beiden Länder aufhalten und gegen die jeweiligen nationalen Einwanderungs- oder Aufenthaltsgesetze und/oder die entsprechenden Gesetze der Europäischen Union verstoßen;

6.

Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe für Migrations-, Rückkehr- und Mobilitätsfragen; und

7.

Austausch von Migrationsdaten und -statistiken, insbesondere von Visastatistiken.

(2) Dieses Abkommen etabliert eine Partnerschaft für Migration und Mobilität zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, Verfahren und Ressourcen sowie unteruneingeschränkter Achtung des geltenden Völkerrechts und internationaler Normen.

(3) Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens stehen im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem einschlägigen Völkerrecht.

Teil 2

Zusammenarbeit bei der temporären Migration

Artikel 2

Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise

(1) Beide Vertragsparteien erteilen den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteiunter Beachtung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und im Rahmen der geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise, wenn die einschlägigen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern erfüllt sind.

(2) Dazu gehören unter anderem die folgenden Personengruppen:

Geschäftsreisende, Journalisten, Akademiker, Wissenschaftler, Forscher, Intellektuelle und Spezialisten.

(3) Für Österreich, das den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1), in der die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und von Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren rechtsverbindlich.

(4) Die Indische Vertragspartei ist bereit, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die erleichterte Ausstellung solcher Visa für mehrfache Einreisen wohlwollend zu erwägen, die einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten bei jedem Besuch ermöglichen und eine Gültigkeitsdauer von einem bis fünf Jahren haben. Diese Visa für mehrfache Einreisen werden mit einer Gültigkeitsdauer zwischen einem Jahr und fünf Jahren ausgestellt, je nach den vorgelegten Dokumenten, der Dauer der geplanten Aktivitäten in der Republik Indien und der Gültigkeitsdauer des Reisepasses. Personen, die mit einem Visum nach Absatz 1 mit einer Gültigkeit von bis zu 180 Tagen reisen, müssen sich bei ihrer Ankunft in der Republik Indien keinen Registrierungsformalitäten unterziehen. Sollte der Aufenthalt länger als 180 Tage dauern, ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

Artikel 2a

Das österreichische Programm „Red White Red Carpet“

Die österreichische Vertragspartei erklärt sich bereit das österreichische Programm „Red White Red Carpet“, das Visaerleichterungen wie die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorsieht, für regelmäßige Geschäftsreisende zu fördern, die für gut bekannt und „bona fide“ erklärt werden. Die für indische Staatsangehörige bestehenden Erleichterungen im Rahmen des Programms „Red White Red Carpet“ sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

Teil 3

Zusammenarbeit zur Erleichterung einer fairen Mobilität

Artikel 3

Zulassung von Studierenden; Erwerb erster beruflicher Erfahrungen

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die österreichisch-indische Zusammenarbeit durch den Austausch von Studierenden zu verstärken, die an einer anerkannten Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind und ihr Studium in Indien oder Österreich im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union aufnehmen oder fortsetzen wollen. Zu diesem Zweck ermöglicht ein Aufenthaltstitel für Studierende indischen Staatsangehörigen gegenwärtig einen befristeten Aufenthalt zum Zweck des Studiums an anerkannten Hochschulen. Der befristete Aufenthalt kann im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union verlängert werden, wenn Fortschritte auf dem Weg zum Studienabschluss nachgewiesen werden.

(2) Die Möglichkeiten, die indischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Bezug auf die Hochschulausbildung einschließlich studienbezogener Praktika in Österreich zur Verfügung stehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander in der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studierenden und richten einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten im Rahmen ihres jeweiligen Einwanderungsrechts ein.

(4) Die österreichische Vertragspartei stellt im Rahmen des geltenden nationalen Rechtsund des Rechts der Europäischen Union Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in der Republik Österreich für berechtigte indische Staatsangehörige aus. Die österreichische Vertragspartei wird Mittel und Wege prüfen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltstitel für Studierende unter Berücksichtigung der akademischen Erfordernisse so rasch wie möglich erteilt werden.

(5) Beide Vertragsparteien bemühen sich, Studierende über die Möglichkeiten der Arbeitssuche nach Abschluss der akademischen Ausbildung im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu informieren. Indischen Studierenden, die nach Abschluss ihrer akademischen Ausbildung an einer anerkannten Universität oder einer anderen anerkannten tertiären Bildungseinrichtung in der Republik Österreich erste Berufserfahrungen sammeln wollen, kann die Erlaubnis erteilt werden, ihren befristeten Aufenthalt in der Republik Österreich zum Zweck der Arbeitssuche im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für bis zu 12 Monate fortzusetzen, und zwar entsprechend der in der Republik Österreicherworbenen Qualifikation.

(6) Nach erfolgreicher Arbeitssuche in Österreich kann im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Weitere Informationen für indische Staatsangehörige hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

Artikel 4

Austausch von Studierenden

(1) Beide Vertragsparteien erwägen im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union, die Einreise von Studierenden der anderen Vertragspartei zu erleichtern, die ihr Studium in Indien oder Österreich fortsetzen wollen und an einer anerkannten Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind.

(2) Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens für indische Staatsangehörige bestehenden Möglichkeiten der Hochschulbildung in Österreich werden in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde. Österreich informiert die Indische Vertragspartei ausdrücklich über die Möglichkeit des Austauschs von Studierenden und Stipendiat en im Rahmen von nationalen und EU-finanzierten Projekten.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die jeweiligen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studierenden zu informieren.

(4) Österreich ist bestrebt, Aktivitäten in Indien zu verstärken, um die Möglichkeiten einer Hochschulbildung in Österreich zu fördern und zu bewerben.

(5) Für österreichische Studierende, die ein Praktikum in Indien absolvieren wollen, stellen die indischen Behörden ein „S-6-Visum“ aus, das nach geltendem nationalen Recht für länger als drei Monate, aber nicht länger als 12 Monate gültig ist.

Artikel 5

Einwanderung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die sichere, geordnete und reguläre Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte zwischen den beiden Ländern im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern zu fördern, zu diesem Zweck optimale Bedingungen für die Herstellung von Kontakten und den Wissensaustausch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in verschiedenen Wirtschaftszweigen zu schaffen und Angebote in der Vorintegration auszubauen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden Möglichkeiten für indische Staatsangehörige betreffend Aufenthalt und Beschäftigung in Österreich, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde. Die Österreichische Vertragspartei hält fest, dass es für qualifizierte indische Arbeitskräfte viele Möglichkeiten gibt, unter den geltenden Bedingungen der österreichischen Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsregelungen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten.

(3) Beide Vertragsparteien werden Bemühungen unternehmen, qualifizierte Arbeitskräfte dazu zu ermutigen, die im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen. Zu diesem Zweck kommen sie überein, sich im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung im jeweiligen Land sowie über die Lage auf ihren jeweiligen Arbeitsmärkten zu informieren und einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten und die Verbesserung der Verfahren für die Immigration und Vorintegration qualifizierter Arbeitskräfte einzurichten. Die österreichische Vertragspartei erklärt sich bereit, die Indische Vertragspartei über die konkrete Zahl der gültigen Aufenthaltstitel auf dem Laufenden zu halten, wobei sie darauf hinweist, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Titel keine Begrenzung der Antragszahlen gibt. Wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl der indischen Staatsangehörigen, denen erstmals ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich nach dem Rot-Weiß-Rot und Rot-Weiß-Rot-Plus-System erteilt wurde, unter 800 liegt, wird die Gemeinsame Arbeitsgruppe die Situation analysieren und sich bemühen, Möglichkeiten zur Verbesserung des Informationsaustausches über die Mobilität von qualifizierten Arbeitskräften zu finden. Eine Anpassung dieser Zahl kann von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe beschlossen werden und wird nicht als formelle Änderung dieses Abkommens angesehen.

(4) Die Österreichische Vertragspartei wird sich bemühen, Informationen über Angebote zur Vorintegration und möglichen Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften in dem Internetportal/der Website der Regierung für qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland zu veröffentlichen. Das österreichische Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird der National Skills Development Corporation (NSDC) der indischen Regierung aktuelle Informationen über die jährliche Liste der Mangelberufe in Österreich zur Verfügung stellen, die durch entsprechende Verordnung des österreichischen Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festgelegt wird.

(5) Beide Parteien erkennen den Mehrwert an, den die Aktivitäten staatlicher Stellen oder staatlich finanzierter Partnerorganisationen bei der Unterstützung der Anwerbung qualifizierter Fachkräfte bringen können. Die National Skills Development Corporation (NSDC) der indischen Regierung und die Austrian Business Agency (ABA – Work in Austria Services) der österreichischen Bundesregierung werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit beim Informationsaustausch zu diesem Thema prüfen.

(6) Die Vertragsparteien bemühen sich, Anträge auf Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel zügig zu bearbeiten.

(7) Die Personen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, genießen in allen Angelegenheiten, die die Durchsetzung der Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge und Gepflogenheiten in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen, im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Ihr Arbeitgeber zahlt ihnen mindestens das gleiche Gehalt wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, die unter den gleichen Bedingungen arbeiten.

(8) Die Vertragsparteien beauftragen die mit Artikel 15 dieses Abkommens eingesetzte Gemeinsame Arbeitsgruppe Möglichkeiten, zu Gunsten der Vorintegration, zu prüfen, zur Erweiterung des Angebots an Deutschkursen, die in der Republik Indien von Einrichtungen wie dem Goethe-Institut angeboten werden; darunter auch jene Sprachkurse, deren Ziel die Zertifizierung von für die Einwanderung von Familienangehörigen qualifizierter Arbeitskräfte erforderlichen Sprachkenntnissen ist.

(9) Beide Vertragsparteien sind bereit, die weitere Entwicklung von Angeboten zum Zwecke der Vorintegration wohlwollend zu erwägen.

Artikel 6

Working Holiday

Die Vertragsparteien beabsichtigen, parallel dazu ein Working Holiday Programm zwischen Österreich und Indien zu vereinbaren, um jungen Staatsbürgern wechselseitig die Möglichkeit zu geben, die Kultur und Lebensweise des jeweils anderen Landes im Rahmen eines Ferienaufenthalts kennenzulernen, wobei Beschäftigung und Bildung sich beiläufig ergeben und nicht der primäre Anlass für den Besuch sind.

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