Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2023-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Hindi

Ratifikationstext

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens hat Österreich erklärt, dass das Abkommen selbst für den österreichischen Teil keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt oder bietet.

Die Notifikationen gemäß Art. 17 des Abkommens wurden am 18. Juli bzw. 20. Juli 2023 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 mit 1. September 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung der Republik Indien,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

ANGESICHTS der historischen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien und um der österreichisch-indischen strategischen Partnerschaft im Interesse einer fairen Globalisierung neuen Schwung zu verleihen,

EINGEDENK des Nutzens, den die Steuerung der Migration im Sinne der Agenda 2030 und die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Migrationspolitik für beide Vertragsparteien und für ihre beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen haben, wobei besonderer Fokus auf die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie den Nutzen für die betroffenen Personen gelegt wird,

IM WISSEN um die in den letzten Jahren entstandene Intensivierung der bilateralen Beziehungen im Bereich des politischen, wirtschaftlichen, institutionellen und zwischenmenschlichen Austausches, in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit bei der Migration von Studierenden, Forschern und anderen qualifizierten Arbeitskräften in das jeweils andere Land je nach den verfügbaren Möglichkeiten zu stärken, sowie im Bereich der Bekämpfung der irregulären Migration,

IN ANERKENNUNG der wachsenden Zahl indischer Studierender und Fachleute in Österreich und in der Überzeugung, dass der Austausch von Menschen und die Migrationsbewegungen dazu beitragen, die Menschen einander näher zu bringen, und dass die partnerschaftliche Steuerung der Mobilität ein Faktor in der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung beider Länder ist,

ENTSCHLOSSEN, die temporäre Migration auf der Grundlage einer fairen Mobilität zu erleichtern,

DEM GEDANKEN VERPFLICHTET, im Interesse einer fairen Globalisierung und menschenwürdigen Arbeit den Qualifikationstransfer in das Herkunftsland zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, gemeinsam geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um irreguläre Migration, Schlepperei und Menschenhandel im Einklang mit internationalem und nationalem Recht zu verhindern und zu bekämpfen,

GETRAGEN VON DEM WUNSCH, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit rasche, transparente und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung sowie die Rückübernahme von Personen festzulegen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Rückkehr dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu vereinfachen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des hochrangigen Dialogs zwischen der EU und Indien über Migrationsfragen und Visapolitik, der zu der am 29. März 2016 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung über eine gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität zwischen Indien und der EU und ihren Mitgliedstaaten führte;

UNTER ACHTUNG der Rechte und Garantien, die in ihrem jeweiligen nationalen Recht und in den einschlägigen internationalen Verträgen und Konventionen verankert sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1

Allgemeine Zielsetzungen

Artikel 1

Geltungsbereich des Abkommens

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zu begründen und zu entwickeln:

1.

Förderung einer effektiven Migrations- und Mobilitätssteuerung in Anerkennung des Wertes der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Österreich und Indien;

2.

Förderung der Erleichterung der Mobilität von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien durch den Austausch von Informationen über die einschlägigen Verfahren;

3.

Förderung des längerfristigen Aufenthalts von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

4.

Verhinderung und Bekämpfung von irregulärer Migration, Schlepperei und Menschenhandel und deren Folgen;

5.

Erleichterung der Rückführung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die sich in einem der beiden Länder aufhalten und gegen die jeweiligen nationalen Einwanderungs- oder Aufenthaltsgesetze und/oder die entsprechenden Gesetze der Europäischen Union verstoßen;

6.

Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe für Migrations-, Rückkehr- und Mobilitätsfragen; und

7.

Austausch von Migrationsdaten und -statistiken, insbesondere von Visastatistiken.

(2) Dieses Abkommen etabliert eine Partnerschaft für Migration und Mobilität zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, Verfahren und Ressourcen sowie unteruneingeschränkter Achtung des geltenden Völkerrechts und internationaler Normen.

(3) Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens stehen im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem einschlägigen Völkerrecht.

Teil 2

Zusammenarbeit bei der temporären Migration

Artikel 2

Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise

(1) Beide Vertragsparteien erteilen den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteiunter Beachtung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und im Rahmen der geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise, wenn die einschlägigen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern erfüllt sind.

(2) Dazu gehören unter anderem die folgenden Personengruppen:

Geschäftsreisende, Journalisten, Akademiker, Wissenschaftler, Forscher, Intellektuelle und Spezialisten.

(3) Für Österreich, das den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1), in der die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und von Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren rechtsverbindlich.

(4) Die Indische Vertragspartei ist bereit, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die erleichterte Ausstellung solcher Visa für mehrfache Einreisen wohlwollend zu erwägen, die einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten bei jedem Besuch ermöglichen und eine Gültigkeitsdauer von einem bis fünf Jahren haben. Diese Visa für mehrfache Einreisen werden mit einer Gültigkeitsdauer zwischen einem Jahr und fünf Jahren ausgestellt, je nach den vorgelegten Dokumenten, der Dauer der geplanten Aktivitäten in der Republik Indien und der Gültigkeitsdauer des Reisepasses. Personen, die mit einem Visum nach Absatz 1 mit einer Gültigkeit von bis zu 180 Tagen reisen, müssen sich bei ihrer Ankunft in der Republik Indien keinen Registrierungsformalitäten unterziehen. Sollte der Aufenthalt länger als 180 Tage dauern, ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

Artikel 2a

Das österreichische Programm „Red White Red Carpet“

Die österreichische Vertragspartei erklärt sich bereit das österreichische Programm „Red White Red Carpet“, das Visaerleichterungen wie die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorsieht, für regelmäßige Geschäftsreisende zu fördern, die für gut bekannt und „bona fide“ erklärt werden. Die für indische Staatsangehörige bestehenden Erleichterungen im Rahmen des Programms „Red White Red Carpet“ sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

Teil 3

Zusammenarbeit zur Erleichterung einer fairen Mobilität

Artikel 3

Zulassung von Studierenden; Erwerb erster beruflicher Erfahrungen

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die österreichisch-indische Zusammenarbeit durch den Austausch von Studierenden zu verstärken, die an einer anerkannten Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind und ihr Studium in Indien oder Österreich im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union aufnehmen oder fortsetzen wollen. Zu diesem Zweck ermöglicht ein Aufenthaltstitel für Studierende indischen Staatsangehörigen gegenwärtig einen befristeten Aufenthalt zum Zweck des Studiums an anerkannten Hochschulen. Der befristete Aufenthalt kann im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union verlängert werden, wenn Fortschritte auf dem Weg zum Studienabschluss nachgewiesen werden.

(2) Die Möglichkeiten, die indischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Bezug auf die Hochschulausbildung einschließlich studienbezogener Praktika in Österreich zur Verfügung stehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander in der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studierenden und richten einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten im Rahmen ihres jeweiligen Einwanderungsrechts ein.

(4) Die österreichische Vertragspartei stellt im Rahmen des geltenden nationalen Rechtsund des Rechts der Europäischen Union Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in der Republik Österreich für berechtigte indische Staatsangehörige aus. Die österreichische Vertragspartei wird Mittel und Wege prüfen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltstitel für Studierende unter Berücksichtigung der akademischen Erfordernisse so rasch wie möglich erteilt werden.

(5) Beide Vertragsparteien bemühen sich, Studierende über die Möglichkeiten der Arbeitssuche nach Abschluss der akademischen Ausbildung im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu informieren. Indischen Studierenden, die nach Abschluss ihrer akademischen Ausbildung an einer anerkannten Universität oder einer anderen anerkannten tertiären Bildungseinrichtung in der Republik Österreich erste Berufserfahrungen sammeln wollen, kann die Erlaubnis erteilt werden, ihren befristeten Aufenthalt in der Republik Österreich zum Zweck der Arbeitssuche im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für bis zu 12 Monate fortzusetzen, und zwar entsprechend der in der Republik Österreicherworbenen Qualifikation.

(6) Nach erfolgreicher Arbeitssuche in Österreich kann im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Weitere Informationen für indische Staatsangehörige hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

Artikel 4

Austausch von Studierenden

(1) Beide Vertragsparteien erwägen im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union, die Einreise von Studierenden der anderen Vertragspartei zu erleichtern, die ihr Studium in Indien oder Österreich fortsetzen wollen und an einer anerkannten Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind.

(2) Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens für indische Staatsangehörige bestehenden Möglichkeiten der Hochschulbildung in Österreich werden in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde. Österreich informiert die Indische Vertragspartei ausdrücklich über die Möglichkeit des Austauschs von Studierenden und Stipendiat en im Rahmen von nationalen und EU-finanzierten Projekten.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die jeweiligen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studierenden zu informieren.

(4) Österreich ist bestrebt, Aktivitäten in Indien zu verstärken, um die Möglichkeiten einer Hochschulbildung in Österreich zu fördern und zu bewerben.

(5) Für österreichische Studierende, die ein Praktikum in Indien absolvieren wollen, stellen die indischen Behörden ein „S-6-Visum“ aus, das nach geltendem nationalen Recht für länger als drei Monate, aber nicht länger als 12 Monate gültig ist.

Artikel 5

Einwanderung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die sichere, geordnete und reguläre Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte zwischen den beiden Ländern im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern zu fördern, zu diesem Zweck optimale Bedingungen für die Herstellung von Kontakten und den Wissensaustausch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in verschiedenen Wirtschaftszweigen zu schaffen und Angebote in der Vorintegration auszubauen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden Möglichkeiten für indische Staatsangehörige betreffend Aufenthalt und Beschäftigung in Österreich, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde. Die Österreichische Vertragspartei hält fest, dass es für qualifizierte indische Arbeitskräfte viele Möglichkeiten gibt, unter den geltenden Bedingungen der österreichischen Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsregelungen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten.

(3) Beide Vertragsparteien werden Bemühungen unternehmen, qualifizierte Arbeitskräfte dazu zu ermutigen, die im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen. Zu diesem Zweck kommen sie überein, sich im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung im jeweiligen Land sowie über die Lage auf ihren jeweiligen Arbeitsmärkten zu informieren und einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten und die Verbesserung der Verfahren für die Immigration und Vorintegration qualifizierter Arbeitskräfte einzurichten. Die österreichische Vertragspartei erklärt sich bereit, die Indische Vertragspartei über die konkrete Zahl der gültigen Aufenthaltstitel auf dem Laufenden zu halten, wobei sie darauf hinweist, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Titel keine Begrenzung der Antragszahlen gibt. Wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl der indischen Staatsangehörigen, denen erstmals ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich nach dem Rot-Weiß-Rot und Rot-Weiß-Rot-Plus-System erteilt wurde, unter 800 liegt, wird die Gemeinsame Arbeitsgruppe die Situation analysieren und sich bemühen, Möglichkeiten zur Verbesserung des Informationsaustausches über die Mobilität von qualifizierten Arbeitskräften zu finden. Eine Anpassung dieser Zahl kann von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe beschlossen werden und wird nicht als formelle Änderung dieses Abkommens angesehen.

(4) Die Österreichische Vertragspartei wird sich bemühen, Informationen über Angebote zur Vorintegration und möglichen Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften in dem Internetportal/der Website der Regierung für qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland zu veröffentlichen. Das österreichische Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird der National Skills Development Corporation (NSDC) der indischen Regierung aktuelle Informationen über die jährliche Liste der Mangelberufe in Österreich zur Verfügung stellen, die durch entsprechende Verordnung des österreichischen Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festgelegt wird.

(5) Beide Parteien erkennen den Mehrwert an, den die Aktivitäten staatlicher Stellen oder staatlich finanzierter Partnerorganisationen bei der Unterstützung der Anwerbung qualifizierter Fachkräfte bringen können. Die National Skills Development Corporation (NSDC) der indischen Regierung und die Austrian Business Agency (ABA – Work in Austria Services) der österreichischen Bundesregierung werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit beim Informationsaustausch zu diesem Thema prüfen.

(6) Die Vertragsparteien bemühen sich, Anträge auf Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel zügig zu bearbeiten.

(7) Die Personen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, genießen in allen Angelegenheiten, die die Durchsetzung der Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge und Gepflogenheiten in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen, im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Ihr Arbeitgeber zahlt ihnen mindestens das gleiche Gehalt wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, die unter den gleichen Bedingungen arbeiten.

(8) Die Vertragsparteien beauftragen die mit Artikel 15 dieses Abkommens eingesetzte Gemeinsame Arbeitsgruppe Möglichkeiten, zu Gunsten der Vorintegration, zu prüfen, zur Erweiterung des Angebots an Deutschkursen, die in der Republik Indien von Einrichtungen wie dem Goethe-Institut angeboten werden; darunter auch jene Sprachkurse, deren Ziel die Zertifizierung von für die Einwanderung von Familienangehörigen qualifizierter Arbeitskräfte erforderlichen Sprachkenntnissen ist.

(9) Beide Vertragsparteien sind bereit, die weitere Entwicklung von Angeboten zum Zwecke der Vorintegration wohlwollend zu erwägen.

Artikel 6

Working Holiday

Die Vertragsparteien beabsichtigen, parallel dazu ein Working Holiday Programm zwischen Österreich und Indien zu vereinbaren, um jungen Staatsbürgern wechselseitig die Möglichkeit zu geben, die Kultur und Lebensweise des jeweils anderen Landes im Rahmen eines Ferienaufenthalts kennenzulernen, wobei Beschäftigung und Bildung sich beiläufig ergeben und nicht der primäre Anlass für den Besuch sind.

Artikel 7

Zusammenarbeit im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung

(1) Die Vertragsparteien sind gewillt, im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung zusammenzuarbeiten, und teilen die Auffassung, dass die österreichisch-indische Zusammenarbeit die Bemühungen der Indischen Vertragspartei um die Schaffung eines innovativen Systems der Kompetenzentwicklung und der Berufsaus- und weiterbildung fördern wird.

(2) Die Zusammenarbeit kann, insbesondere, die folgenden Aktivitäten umfassen:

1.

den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien eingerichteten Berufsaus- und weiterbildungssysteme;

2.

die Abhaltung regelmäßiger Konsultationen auf politischer und fachlicher Ebene zwischen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien;

3.

die Durchführung gemeinsamer Projekte im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung in Indien mit dem Schwerpunkt auf einem dualen System der Berufsbildung und der Entwicklung von Fähigkeiten in neuen, innovativen und nachhaltigen Technologien;

4.

die Organisation von gemeinsamen Konferenzen, Symposien und Workshops; und

5.

die Organisation von Studienbesuchen.

(3) Die Österreichische Vertragspartei unterstreicht das anhaltende Engagement für die Förderung der dualen Berufsausbildung nach österreichischen Standards in Indien und Informationen über die Anerkennung indischer Berufs- und Studienabschlüsse zur Erleichterung der Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte.

Artikel 7a

Schüler

(1) Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens für indische Staatsangehörige bestehenden Möglichkeiten für den Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer nach österreichischem Recht anerkannten Schule (z. B. öffentliche Schule, Privatschule oder öffentliche oder private Erwachsenenbildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht) sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, welches der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(2) Die österreichische Vertragspartei erklärt, dass ein Aufenthaltstitel für Schüler im Allgemeinen einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuchs in Österreich ermöglicht.

Artikel 8

Unternehmensinterner Transfer von Beschäftigten und innerbetriebliche Ausbildung

(1) Beide Vertragsparteien bemühen sich um die Förderung der fairen internationalen Mobilität von qualifizierten unternehmensintern transferierten Arbeitskräften (Führungskräften, Spezialisten, Trainees mit Hochschulabschluss) einschließlich für qualifizierte unternehmensinterne Ausbildungsprogramme, die zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für die Dauer von bis zu drei Jahren entsendet werden.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich beide Vertragsparteien, die Bearbeitung von Anträgen für internationale Mobilität von qualifizierten unternehmensintern transferierten Arbeitskräften (Führungskräften, Spezialisten, Trainees mit Hochschulabschluss), die zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe entsandt werden, im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu vereinfachen.

(3) Die Möglichkeiten, die indischen unternehmensintern transferierten Arbeitskräften hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Verfahren und Voraussetzungen für die Mobilität in Österreich offenstehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach Artikel 15 und in der Gemischten Wirtschaftskommission Österreich-Indien regelmäßig über die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung im jeweiligen Land sowie über weitere diesbezügliche Entwicklungen zu unterrichten.

(5) Die Österreichische Vertragspartei verpflichtet sich, indischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für qualifizierte unternehmensintern transferierte Arbeitskräfte erfüllen, die von ihrem Arbeitgeber in die Republik Österreich entsandt werden, im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union so rasch wie möglich einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

(6) Die Indische Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausstellung eines „Employment Visa“ (Beschäftigungsvisums) für österreichische Arbeitskräfte, die von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in die Republik Indien entsandt werden, zu erleichtern; dieses Visum entspricht einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, die in der Republik Indien jährlich und insgesamt höchstens fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung des ersten „Employment Visa“ verlängert werden kann, sofern die betreffende Person die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Fortsetzung ihrer Beschäftigung und der Einhaltung der Einkommenssteuerbestimmungen vorlegen.

Artikel 9

Familienmitglieder

(1) Ehegatten und eingetragene Partner von qualifizierten Arbeitskräften oder Forscher sowie deren minderjährige unverheiratete Kinder erhalten unter den im geltenden nationalen Recht und im Recht der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den in den jeweiligen Gesetzen festgelegten Bedingungen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige in Österreich ist bei der zuständigen österreichischen diplomatischen oder konsularischen Behörde zu stellen. Ein Antrag kann auch nach der Einreise mit dem erforderlichen Visum und während des legalen Aufenthalts gestellt werden. Weitere Informationen zur Familienzusammenführung von indischen Staatsangehörigen in Österreich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(2) Je nach Art des konkreten Aufenthaltstitels können Sprachkenntnisse verlangt werden. Auf das Spracherfordernis für einen Aufenthaltstitel kann, unter den im geltenden nationalen Recht und im Recht der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen, verzichtet werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bereitstellung von Vorintegrationsangeboten zu prüfen, um die Familienzusammenführung gemäß den Bedingungen dieses Artikels zu erleichtern.

Artikel 10

Forscher und Doktoranden

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Mobilität von Forschern und Doktoranden mit einem entsprechenden Vertrag oder Stipendium im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zwischen den beiden Ländern zu fördern.

(2) Die Möglichkeiten, die indischen Forscher und Doktoranden im Rahmen der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Österreich geltenden Verfahren und Voraussetzungen offenstehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(3) Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Forschern und Doktoranden und richten einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten und die Verbesserung der Verfahren für die Vorintegration und Zuwanderung von Forschern und Doktoranden ein.

(4) Für österreichische und indische Staatsangehörige, die im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung an einer öffentlichen oder privaten Forschungs- oder Hochschuleinrichtung im Land der anderen Vertragspartei forschen oder forschungsbezogen auf Universitätsniveau lehren wollen, erleichtern die Vertragsparteien die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwei Jahren zu den in den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union festgelegten Bedingungen. Der Aufenthaltstitel kann nach den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für die Dauer der Forschungs- oder Lehrtätigkeit um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Teil 4

Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung

Artikel 11

Rückführung von ausreisepflichtigen Personen

(1) Beide Vertragsparteien akzeptieren die Rückführung ihrer Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen und kommen überein, die in solchen Fällen durchzuführenden Verfahren zu vereinfachen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diejenigen, die sich rechtmäßig in ihrem Land aufhalten, nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen und dass die Bestimmungen dieses Artikels nur für diejenigen Staatsangehörigen gelten, die sich in einem der beiden Länder aufhalten und im Falle Österreichs gegen die geltenden nationalen Einwanderungs- oder Aufenthaltsgesetze und die entsprechenden Gesetze der Europäischen Union sowie im Falle Indiens gegen die nationalen Einwanderungs- oder Aufenthaltsgesetze verstoßen.

Personen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalten und deren Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei abschließend verifiziert wurde, werden von der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich gemäß den im nationalen und internationalen Recht festgelegten Verfahren zurückgeführt, dies unabhängig vom Willen der zurückzuführenden Personen und gemäß den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Modalitäten, wobei sowohl Linien- als auch Charterflüge eingesetzt werden. Eine Zwangsrückführung wird erst durchgeführt, nachdem die Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei abschließend verifiziert wurde. Die Vertragsparteien wenden zu diesem Zweck die in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Verfahren an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht durch gefälschte Dokumente erbracht werden.

(2) Beide Vertragsparteien erkennen an, dass kurze Fristen für die rechtliche Situation einer Person, die sich irregulär im Gebiet einer Vertragspartei aufhält, zweckmäßig sind und sowohl bei der Beantwortung des Rückübernahmeersuchens als auch für die Ausstellung des Ersatzreisedokuments bzw. des konsularischen Laissez-Passer einzuhalten sind.

(3) Zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person, die sich irregulär im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien aufhält, übermittelt die ersuchende Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen sowie eine Kopie des Reisepasses der Person oder eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses der Person und gegebenenfalls eines der in Anhang 1 angeführten Dokumente, welche vorbehaltlich ihrer Überprüfung durch die ersuchte Vertragspartei als Grundlage für den Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen können. In solchen Fällen bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, soweit möglich innerhalb von 30 Tagen, längstens jedoch innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen, ob die Staatsangehörigkeit der Person zufriedenstellend abschließend nachgewiesen wurde.

(4) Liegt keines der in Anhang 1 angeführten Dokumente vor, so können zwei der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente als Grundlage dafür dienen, dass die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit einer Person, die sich irregulär in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, als diejenige des betreffenden Landes anerkennt, selbst wenn die Gültigkeit dieser Dokumente abgelaufen ist. Werden zwei dieser Dokumente zusammen mit dem Rückübernahmeersuchen vorgelegt, so bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die Staatsangehörigkeit der Person, die sich irregulär im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, soweit möglich innerhalb von 60 Tagen, längstens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens festzustellen.

(5) In Fällen, in denen die Absätze 3 und 4 nicht anwendbar sind und davon ausgegangen wird, dass eine Person, die sich irregulär im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, wendet sich die ersuchende Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, damit die Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die mögliche Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bzw. konsularischen Laissez-Passer durch die ersuchte Vertragspartei nachgewiesen werden kann. Zu diesem Zweck wird die Person unverzüglich von der jeweiligen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei befragt, um die Überprüfung der Staatsangehörigkeit zu erleichtern. Sind physische Zusammentreffen nicht möglich oder von den Gesundheitsbehörden nicht gestattet, so können die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der betreffenden Vertragsparteien diese Befragungen im gegenseitigen Einvernehmen mit sicheren elektronischen Mitteln durchführen.

(6) Hat die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt und verfügt die rückzuübernehmende Person nicht über ein gültiges Reisedokument, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen innerhalb von sieben Kalendertagen ein Ersatzreisedokument bzw. einen konsularischen Laissez-Passer mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. In Fällen in denen die betroffene Person nicht kooperiert, legt die ersuchende Vertragspartei das von der zuständigen Behörde unterzeichnete Ersuchen zusammen mit einer Erklärung vor, wonach für den Aufenthalt der Person im Land der ersuchenden Vertragspartei keine Rechtsgrundlage besteht und dass alle rechtlichen Möglichkeiten der betroffenen Person von jeder Maßnahme nach dieser Bestimmung unberührt bleiben.

(7) Die ersuchende Vertragspartei unternimmt zumutbare Anstrengungen, um die Person unter Verwendung des für sie ausgestellten Ersatzreisedokuments bzw. konsularischen Laissez-Passer vor Ablauf dessen Gültigkeitsdauer zurückzuführen. Kann die rückzuführende Person aus Gründen, die sich dem unmittelbaren Einfluss der ersuchenden Vertragspartei entziehen, wie z. B. neue rechtliche Verfahren, Verweigerung und Untertauchen, nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Ersatzreisedokuments bzw. konsularischen Laissez-Passer rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von sieben Kalendertagen nach einem entsprechenden formlosen Ersuchen für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten neuerlich ein Ersatzreisedokument bzw. konsularischen Laissez-Passer aus, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Umstände der Person geändert haben.

(8) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Rückübernahmeersuchen ab, so teilt sie innerhalb der vorgenannten Fristen die entsprechenden Gründe mit. Die Entscheidung der ersuchten Vertragspartei ist endgültig, sie kann jedoch zustimmen, ein begründetes Ersuchen um Überprüfung ihrer Entscheidung zu erwägen, wenn der ersuchenden Vertragspartei neue Beweismittel vorliegen oder die ersuchende Partei der Auffassung ist, dass es bei der Auslegung der Beweismittel ein Missverständnis gegeben hat.

(9) Hat die Österreichische Vertragspartei Beweise dafür, dass sich ein indischer Staatsangehöriger irregulär in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, und ist diese Person Elternteil eines in Österreich geborenen minderjährigen Kindes, das sich nach dem in Österreich geltenden Recht ebenfalls irregulär aufhält, dessen Geburt aber nicht bei der zuständigen indischen diplomatischen Vertretung registriert wurde, so akzeptiert Indien eine österreichische Geburtsurkunde nur dann als Nachweis für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bzw. konsularischen Laissez-Passer für das Kind, wenn die Indische Vertragspartei die Staatsangehörigkeit beider Elternteile und ihre Beziehung zu dem Kind schlüssig festgestellt hat. Jede Maßnahme nach dieser Bestimmung lässt alle rechtlichen Möglichkeiten des Kindes oder seiner Eltern unberührt. Ein minderjähriges Kind ist ein Kind, das zum Zeitpunkt der Übermittlung des Ersuchens durch die ersuchende Vertragspartei noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht hat.

(10) Entsprechend ihrem Wunsch nach einer effizienten Zusammenarbeit kommen die beiden Vertragsparteien überein, dass für die Kommunikation zwischen den an den Rückführungsverfahren beteiligten zuständigen Behörden E-Mail oder andere moderne Kommunikationsmittel, die eine möglichst schnelle Datenübertragung ermöglichen, verwendet werden können. Sie kommen ferner überein, so weit wie möglich biometrische Identifizierungsmerkmale zu verwenden.

(11) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass die ersuchende Vertragspartei die mit der Rückführung verbundenen Kosten trägt.

(12) Jede aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei rückgeführte Person wird von der ersuchenden Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchten Vertragspartei rückübernommen, wenn innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Rückführung nach Absatz 1 dieses Artikels zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat, nicht erfüllt waren. In Ausnahmefällen und auf Ersuchen der ersuchten Vertragspartei kann diese Frist auf höchstens zwölf Wochen verlängert werden.

(13) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, Modalitäten für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu beschließen, die in der ersten Sitzung der mit diesem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Arbeitsgruppe zu erörtern sind. Das von der österreichischen Seite verwendete Rückübernahmeformular ist in dem, diesem Abkommen beigefügten, Erläuternden Schreiben zu enthalten.

(14) Einzelheiten zu den für die Durchführung dieses Artikels zuständigen Behörden sind in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführt.

Artikel 12

Freiwillige Rückkehr und Reintegration

(1) Beide Vertragsparteien fördern die freiwillige Rückkehr von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, als bevorzugte Option.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 unterstreicht die Österreichische Vertragspartei ihre Bereitschaft Rückkehrberatung sowie erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung für die freiwillige Rückkehr anzubieten. Darüber hinaus werden Informationen über Unterstützung nach der Ankunft und nach der Rückkehr sowie über Reintegrationshilfe für Rückkehrende in die Republik Indien bereitgestellt.

Artikel 13

Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel

(1) Die Vertragsparteien entwickeln ein gemeinsames Aktionsprogramm, um Erfahrungen auszutauschen und die Kapazitäten zur Bekämpfung der irregulären Migration, der Schlepperkriminalität und des Menschenhandels zu stärken und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern, dies inkludiert gegenseitige Besuche.

(2) Beide Vertragsparteien kommen überein, die Kontaktadressen der zuständigen Behörden auszutauschen und den Austausch von Experten sowie die Ausbildung von Beamten zur Bekämpfung von Netzwerken irregulärer Migration zu fördern.

(3) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass die zuständigen Behörden Informationen über Menschenhandel, Netzwerke irregulärer Migration und die darin verstrickten Personen sowie über die organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie unter uneingeschränkter Beachtung der internationalen Regeln und Normen austauschen. Im Falle einer erheblichen Zunahme oder eines erheblichen Umfangs der irregulären Migration von Staatsangehörigen einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, analysiert die Gemeinsame Arbeitsgruppe die Situation und bemüht sich konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der irregulären Migranten und zur Verhinderung weiterer irregulärer Migrationsströme zu finden.

(4) Dieses Abkommen begründet kein Recht, die nach diesem Abkommen übermittelten Informationen als Beweismittel in Gerichtsverfahren zu verwenden.

Artikel 14

Bekämpfung von Urkundenfälschung

(1) Im Hinblick auf die Bekämpfung der Fälschung von Identitäts- und Reisedokumenten fördern beide Vertragsparteien den Austausch von Musterdokumenten zur Bekämpfung von gefälschten und verfälschten Dokumenten und bieten Schulungen im konkreten Bereich der Erkennung von gefälschten und verfälschten Dokumenten an.

(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel bietet die Österreichische Vertragspartei an, ihr Fachwissen für die Schulung von Fachleuten im Bereich der Bekämpfung von Urkundenfälschung zur Verfügung zu stellen und ihr Fachwissen zu Geräten zur Erkennung von Fälschungen einzubringen.

Teil 5

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Gemeinsame Arbeitsgruppe für Migrations- und Rückkehrfragen

(1) Es wird eine Gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe überwacht die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, entscheidet über die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen und erörtert alle geeigneten Vorschläge zur Verbesserung des Abkommens, wie erforderlich. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe ermöglicht ferner einen regelmäßigen Informationsaustausch, insbesondere betreffend die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für die in dem Abkommen genannten Gruppen.

(2) Die Einrichtung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe erfolgt unbeschadet der vereinbarten konsularischen Konsultationen zwischen Österreich und Indien.

(3) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe tritt, nach Bedarf, regelmäßig zusammen, und zwar mindestens einmal jährlich abwechselnd im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien oder bei Bedarf auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien. Die Tagesordnung und die Zusammensetzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe werden für jede Sitzung in gegenseitigen Konsultationen festgelegt.

(4) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe unterbreitet den Vertragsparteien Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen der Anhänge dieses Abkommens, sofern dies für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe prüft Möglichkeiten für Pilotprojekte zum Zweck der Vorintegration in Indien.

Artikel 16

Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens

Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege notifiziert haben, dass ihre jeweiligen nationalen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, an dem die letzte Notifizierung eingeht.

Artikel 18

Dauer, Kündigung und Änderung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen bleibt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf unbestimmte Zeit in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden in Form von gesonderten Protokollen festgelegt, die integrale Bestandteile dieses Abkommens werden und nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 in Kraft treten.

Artikel 19

Anhänge

(1) Die Anhänge sind integrale Bestandteile dieses Abkommens. Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels können die Anhänge gemäß Artikel 18 Absatz 3 geändert oder ergänzt werden.

(2) Im Anschluss an Konsultationen können andere als die in den Anhängen 1 und 2 angeführten Dokumente, wie z. B. besondere Formblätter, im Wege eines Austausches diplomatischer Noten vereinbart werden.

(3) Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege über die in Anhang 3 aufgeführten unmittelbaren Kontaktdaten der zuständigen Behörden sowie über spätere Änderungen dieser Kontaktdaten. Nach Konsultationen können andere als die in Anhang 3 aufgeführten Grenzübertrittsstellen im Wege eines Austausches diplomatischer Noten benannt werden.

(4) Änderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels treten 15 Tage nach Eingang der zustimmenden diplomatischen Note in Kraft.

Artikel 20

Datenschutzbestimmung

Die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit sie für die Rückübernahme einer betroffenen Person durch die zuständigen Behörden erforderlich ist, erfolgt nur im Einzelfall nach Maßgabe der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.

URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichner dieses Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Stockholm am 13. Mai 2023 in zwei Urschriften, jede in den Sprachen Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle einer abweichenden Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Anhang 1

Dokumente, die als Grundlage für den Nachweis der Staatsangehörigkeit einer Person durch die ersuchte Vertragspartei dienen

(Verweis Artikel 11 Absatz 3)

Die Staatsangehörigkeit gilt auf der Grundlage der folgenden Dokumente als eindeutig nachgewiesen, sofern diese von der ersuchten Vertragspartei für echt befunden wurde:

1) abgelaufener nationaler Reisepass und gegebenenfalls ein Verweis auf eine gültige indische Reisepassnummer aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS);

2) und, falls vorhanden, eines der nachstehend angeführten Dokumente:

3) gültiger oder abgelaufener nationaler Personalausweis;

4) Nachweis der Staatsangehörigkeit;

5) abgelaufenes Ersatzreisedokument bzw. konsularischer Laissez-Passer;

6) gegebenenfalls abgelaufenes europäisches Reisedokument (Europäischer Laissez-Passer) oder von den indischen Behörden ausgestelltes internationales Reisedokument;

7) Nachweis der Einbürgerung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit;

8) Militärausweis;

9) Seefahrtsbuch oder Ausweisdokument für Seeleute, ausgestellt gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 und dem Londoner Übereinkommen 1 vom 9. April 1965;

10) alle anderen von einem anderen Staat ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen staatlichen Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit angeführt ist oder aus denen sie klar hervorgeht, wie z. B. Führerschein oder Geburtsurkunde.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1975.

Anhang 2

Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten (Verweis Artikel 11 Absatz 4)

Liegt keine Passkopie der Person vor, so kann die gültige Annahme der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei vorbehaltlich der von der ersuchten Vertragspartei festgestellten Echtheit auf zwei der folgenden Dokumente gestützt werden:

1) Verweis auf eine gültige indische Reisepassnummer aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS);

2) gültiger oder abgelaufener nationaler Personalausweis;

3) Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft;

4) abgelaufenes Ersatzreisedokument bzw. konsularischer Laissez-Passer;

5) gegebenenfalls abgelaufenes europäisches Reisedokument (Europäischer Laissez-Passer) oder von den indischen Behörden ausgestelltes internationales Reisedokument;

6) Nachweis der Einbürgerung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit;

7) Militärausweis;

8) Seefahrtsbuch oder Ausweisdokument für Seeleute, ausgestellt gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 und dem Londoner Übereinkommen vom 9. April 1965;

9) alle anderen von einem anderen Staat ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen staatlichen Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit angeführt ist oder aus denen sie klar hervorgeht, wie z. B. Führerschein oder Geburtsurkunde;

10) Fotokopien und digitale Kopien der oben genannten Dokumente;

11) die positive Beantwortung eines Rückführungsersuchens;

12) eine durch die Justiz- oder Verwaltungsbehörden der ersuchenden Vertragspartei

eingeholte Erklärung der betroffenen Person.

Anhang 3

Zuständigkeiten und Rückführungsmodalitäten (Verweis Artikel 11, 12, 13 und 14)

Die für die Durchführung dieses Artikels des Abkommens zuständigen Behörden sind:

– für die Österreichische Vertragspartei:

Verfassen von Rückübernahmeersuchen und alle damit verbundenen operativen Angelegenheiten: die zuständigen Fremdenbehörden, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen der indischen Seite: Bundesministerium für Inneres.

Beilegung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens: Bundesministerium für Inneres.

– für die Indische Vertragspartei:

Verfassen von Rückübernahmeersuchen: die zuständigen Regierungen der Bundesstaaten.

Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen: die zuständige diplomatische oder konsularische Behörde.

Beilegung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Für die Artikel 13 und 14 ist das Ministerium des Inneren die zuständige Behörde.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verwenden bei der Durchführung des Rückführungsverfahrens ihre nationale(n) Amtssprache(n) oder die englische Sprache. Wird eine andere Sprache als Englisch verwendet, so ist eine englische Übersetzung beizufügen.

Für die Zwecke der Rückführung haben die Parteien folgende Grenzübertrittsstellen festgelegt:

– für die Österreichische Vertragspartei: Alle internationalen Flughäfen.

– für die Indische Vertragspartei: die internationalen Flughäfen in Delhi, Mumbai und Bengaluru.

Datum, Uhrzeit, Grenzübertrittsstelle und sonstige Rückführungsmodalitäten werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt und mitgeteilt.

Vor der Überstellung einer Person werden den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei per E-Mail oder mit einem anderen modernen Kommunikationsmittel, das die schnellstmögliche Datenübermittlung ermöglicht, Informationen über den Tag der Überstellung, die Grenzübertrittsstelle und allfällige Begleitpersonen übermittelt, dies vorbehaltlich allgemeiner Vereinbarungen zu diesen Fragen, die jederzeit auf diplomatischem Wege getroffen werden können.

Beide Vertragsparteien kommen überein, dass Begleitpersonen bei Rückführungsmaßnahmen nur dann im Besitz eines Visums sein müssen, wenn sie beabsichtigen auszusteigen und den direkten Transitbereich des Flughafens zu verlassen. Beide Vertragsparteien sichern einander ihre Unterstützung bei der Erteilung von allenfalls erforderlichen Visa an Begleitpersonen zu.

Die Begleitpersonen der Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Maßnahmen ergreifen.

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