Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2023-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Hindi

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 18. Juli bzw. 20. Juli 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indien (im Folgenden einzeln als „Vertragspartei“ und gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet), geleitet von dem Wunsch, die Einreise von Inhabern von Diplomatenpässen der Republik Österreich sowie von Inhabern von Diplomatenpässen der Republik Indien in ihre jeweiligen Länder zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Indien für einen Zeitraum von höchstens 90 (neunzig) Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreise, kein Visum.

(2) Staatsangehörige der Republik Indien, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich für einen Zeitraum von höchstens 90 (neunzig) Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise entweder in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates, auf den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 in Kraft anwendbar ist, kein Visum.

(3) Die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen der Republik Österreich und die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen der Republik Indien dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen, ohne dabei irgendwelchen Beschränkungen außer jenen unterworfen zu werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits-, und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.

(4) Die Dauer der Gültigkeit des Diplomatenpasses von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien hat am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate zu betragen.


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997.

Artikel 2

(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Inhaber von gültigen Diplomatenpässen beider Vertragsparteien, die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei akkreditiert oder als deren Mitarbeiter designiert sind.

(2) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen benötigen vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein Visum in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bedingungen finden auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber, die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen sind, Anwendung.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege Muster von Diplomatenpässen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, aus; und jede Partei lässt der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomatenpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor dessen Einführung zukommen.

(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander ordnungsgemäß über alle Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung.

(3) Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren gültigen Diplomatenpass gemäß Artikel 1 dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, hat er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates zu informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde stellt einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen aus und informiert hierüber die zuständigen Behörden des Empfangsstaates.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für öffentlichen Frieden, Ordnung, Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreiseerlaubnis zu verweigern oder deren Aufenthalt zu kürzen.

(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Rechte und Pflichten, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen2 vom 18. April 1961 oder im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen3 vom 24. April 1963 oder in anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Amtssitzabkommen mit internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, festgelegt sind.


2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit aussetzen. Die Aussetzung sowie ihre Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren. Die Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens berühren nicht die Rechte von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die bereits in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind.

(2) Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Wege schriftlich eine Überarbeitung oder Änderung des gesamten Abkommens oder von Teilen davon verlangen. Jede Überarbeitung oder Änderung, die von den Vertragsparteien vereinbart wurde, tritt zu einem einvernehmlich festzulegenden Zeitpunkt in Kraft und wird dementsprechend Teil dieses Abkommens.

(3) Alle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, sollen durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gütlich beigelegt werden.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen nationalen Recht erfüllt wurden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Stockholm (Ort), am 13. (Tag) Mai (Monat) des Jahres 2023 in zwei Urschriften, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im Falle von Abweichungen in der Interpretation von Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.