Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18a Abs. 8 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:
§ 1. Gemäß § 18a Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zur Führung, Übermittlung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen verpflichtete Zahlungsdienstleister bzw. deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 nach der FOnV 2006 im CESOP-Portal in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.
§ 2. Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.
§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
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