Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023)
Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 23/2023 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 3 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:
Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1).
Entrichtung des Clearingentgelts
§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.
Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;
„entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
„entgeltpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.
Tritt mit 1.10.2023, 06:00 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 06:00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 3).
Entgelt
§ 3. (1) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost 0,0349 € pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.
(2) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Handelsumsatz 0,0056 € pro MWh im Marktgebiet Ost und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.
Tritt mit 1.1.2025, 06:00 Uhr, in Kraft (vgl. § 6 Abs. 3).
Entgelt
§ 3. (1) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost 0,0429 € pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.
(2) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Handelsumsatz 0,0079 € pro MWh im Marktgebiet Ost und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.
Tritt mit 1.1.2026 6:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 4).
Entgelt
§ 3. (1) Das Entgelt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz beträgt:
im Marktgebiet Ost 0,0382 € pro MWh
in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0464 € pro MWh
(2) Das Entgelt für jeden entgeltpflichtigen Handelsumsatz beträgt:
im Marktgebiet Ost 0,0089 € pro MWh
in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0464 € pro MWh
Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1).
Befreiungen
§ 4. Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.
Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1).
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung
§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.
Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft (vgl. Abs. 1).
In- und Außerkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Die §§ 3 und 7 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 treten mit 1. Jänner 2025 06:00 Uhr in Kraft und gelten für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
In- und Außerkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Die §§ 3 und 7 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 treten mit 1. Jänner 2025 06:00 Uhr in Kraft und gelten für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
(4) § 3 und § 7 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2025 treten mit 1. Jänner 2026 6:00 Uhr in Kraft.
Tritt mit 1.10.2023, 06:00 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 06:00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 3).
Übergangsbestimmungen
§ 7. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.
Tritt mit 1.1.2025, 06:00 Uhr, in Kraft (vgl. § 6 Abs. 3).
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.
(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.
Abs. 2 tritt mit 1.1.2026 6:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 4).
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.
(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der jeweiligen Fassung sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.
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