Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12b Abs. 1 und 6, 14, 14c, 23 Abs. 1 und 3 und 28c des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Ziele
§ 1. Ziele dieser Verordnung sind
das Erreichen der Sammelziele in der Höhe von mindestens 80% beginnend mit dem Jahr 2025 und mindestens 90% beginnend mit dem Jahr 2027,
ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen,
der Wiedereinsatz der Kunststoffrecyclate und von recyclierten Metallen in Getränkegebinden und
die Vermeidung des Litterings von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.
(2) Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.
(3) Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Getränkeverpackungen“ geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für Getränke.
„Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff“ Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Ausgenommen sind
Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571, ABl. Nr. L 120 vom 08.04.2021 S. 1, bestimmt sind und dafür verwendet werden,
Getränkeverbundkartons.
„Einweggetränkeverpackungen aus Metall“ Getränkedosen oder -flaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Eisenmetall oder Aluminium bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen.
„Erstinverkehrsetzer“ Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.
Abschnitt
Einwegpfand
Pfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen
§ 4. (1) Wer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hat ab 1. Jänner 2025 vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von € 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben. Erstinverkehrsetzer haben die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln.
(2) Abweichend zu Abs. 1 dürfen Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden.
(3) Von der Pfandpflicht gemäß Abs. 1 sind sämtliche Getränkearten erfasst, mit Ausnahme der Getränkearten von Milch- und Milchprodukten gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel „Milch und Milchprodukte“ (Codex Alimentarius Austriacus, Codexkapitel/B32).
(4) Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebindearten gemäß Abs. 1 bis 3 bei der zentralen Stelle zu registrieren und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen.
Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen und Auszahlung des Pfandbetrags
§ 5. (1) Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages in der Höhe von € 0,25 je Verpackung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 haben Betreiber von Verkaufsstellen, bei denen die Rücknahme nicht über einen Rücknahmeautomaten erfolgt, an dieser Verkaufsstelle nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Betreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben.
(3) Abweichend zu Abs. 1 können mehrere Betreiber von Verkaufsstellen in stark frequentierten Orten, wie insbesondere in Flughäfen, Bahnhöfen, Einkaufsstraßen oder -centern, auch eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen, an denen die Letztverbraucher die Pfandgebinde zurückgeben können. Diese Rückgabestelle muss in unmittelbarer Nähe zu den Verkaufsstellen sein. Allfällig an dieser Rücknahmestelle ausgegebene Pfandbons müssen in unmittelbarer Nähe eingelöst werden können. Letztvertreiber haben Letztverbraucher über diese Rückgabemöglichkeiten und über die Möglichkeiten der Einlösung der Pfandbons zu informieren.
(4) Betreiber von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 in Verkehr setzen, gelten als Letztvertreiber. Betreiber von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen abweichend zu § 4 und zu Abs. 1 für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen, und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung.
(5) Abweichend zu Abs. 1 haben Letztvertreiber beim Verkauf von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Automaten der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert, es sei denn, der Letztvertreiber kann der zentralen Stelle nachweisen, dass eine Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Automaten besteht. Letztvertreiber haben Letztverbraucher am Automaten deutlich sichtbar über diese Rückgabemöglichkeiten zu informieren.
(6) Beim Verkauf über Lieferdienste, insbesondere über den Online-Handel, hat der Letztvertreiber eine Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicherzustellen. Abweichend zu Abs. 1 kann die Ausbezahlung des Pfandbetrages über denselben Weg wie die Verrechnung der Bestellung erfolgen. Es sind nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Letztvertreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise bestellen. Ausgenommen von diesen Pflichten sind Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister.
(7) Abweichend zu Abs. 1 und 6 haben Letztvertreiber beim Verkauf von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, bei dem die Lieferung über die Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister erfolgt, der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert. Gleiches gilt bei Essenszustellungen von Restaurants und von diesen beauftragten Dritten.
(8) Eine freiwillige Rücknahme von gemäß § 4 bepfandeten Einweggetränkeverpackungen kann auch in von der zentralen Stelle vertraglich eingebundenen Rücknahmestellen erfolgen. Derartige Verträge sind insbesondere unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz, der Erreichbarkeit für die Letztverbraucher und der geografischen Verteilung abzuschließen.
(9) Eine freiwillige Rücknahme kann bei Veranstaltungen, bei denen Getränke in Einweggetränkeverpackungen nur für eine begrenzte Dauer in Verkehr gesetzt und zurückgenommen werden, auch durch den Veranstalter mit der zentralen Stelle vereinbart werden. Weiters kann eine freiwillige Rücknahme im Rahmen von Spendenaktionen mit der zentralen Stelle vereinbart werden.
Kennzeichnung
§ 6. Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.
Abschnitt
Zentrale Stelle
Einrichtung einer zentralen Stelle
§ 7. (1) Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete haben eine nicht auf Gewinn gerichtete zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten.
(2) Über die Satzung des Trägervereins, den Gesellschaftsvertrag der zentralen Stelle sowie jede beabsichtigte wesentliche Änderung dieser Dokumente ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen einen Bescheid über die begründete Ablehnung zu erstellen.
(3) Die GmbH hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, dem jedenfalls ein Zustimmungsrecht über die Festlegung der Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme sowie über Verträge
mit einem Volumen von über € 250 000,-- oder
mit einem Volumen von über € 100 000,--, wenn das genehmigte Budget überschritten wird,
einzuräumen ist.
(4) Die GmbH hat ein In-Sich-Geschäfte-Gremium zu bestellen, dem abweichend zu Abs. 3 an Stelle des Aufsichtsrats ein Zustimmungsrecht über Verträge einzuräumen ist, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Das In-Sich-Geschäfte-Gremium hat in diesen Fällen die Funktion eines Sonder-Aufsichtsrates. Personen, die eine operative Leistung entsprechend dem § 8 Abs. 1 für die zentrale Stelle erbringen wollen und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Personen teilnehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen stehen.
Allgemeine Aufgaben der zentralen Stelle
§ 8. (1) Die zentrale Stelle übernimmt sämtliche Aufgaben betreffend die Organisation und Durchführung der Material-, Geld- und Datenflüsse gemäß den Abschnitten 4 bis 6 dieser Verordnung. Die zentrale Stelle hat die Mindestvorgaben des § 28c Abs. 2 und 3 AWG 2002 einzuhalten.
(2) Die zentrale Stelle kann sich bei der Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß Abs. 1 eines oder mehrerer unabhängigen Dritten bedienen.
(3) Die zentrale Stelle hat ein effektives Kontrollkonzept betreffend die Erstinverkehrsetzer zu erstellen. Weiters hat dieses Kontrollkonzept auch eine Kontrolle der Rücknahmepflichtigen zu beinhalten, in dem insbesondere die Korrektheit der zurückgenommenen Pfandgebinde und der Abrechnungen geprüft werden. Dieses Kontrollkonzept ist bis spätestens 1. Juli 2025 sowie in weiterer Folge bei wesentlichen Änderungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.
(4) Die zentrale Stelle hat die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen von bepfandeten Einwegkunststoff-Getränkeverpackungen und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle ab dem Kalenderjahr 2025 zu tragen. Die zu tragenden Kosten sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.
(5) Die zentrale Stelle hat die Designmerkmale des Pfandsymbols gemäß Anhang den registrierten Erstinverkehrsetzern zur Verfügung zu stellen.
Information der Letztverbraucher
§ 9. Die zentrale Stelle hat die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Getränkegebinden, die Bedeutung des Pfandsymbols und die geeigneten Rückgabestellen unter Einbeziehung der bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung zu informieren. Diese Informationen müssen insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:
Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung und Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.
Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind einzuhalten.
Abschnitt
Finanzierung und Geldflüsse
Produzenten- und Ausgleichsbeiträge
§ 10. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Stelle hat diese von den Erstinverkehrsetzern einen Produzentenbeitrag je in Verkehr gesetzter Einweggetränkeverpackung gemäß § 4 einzuheben.
(2) Die Höhe dieser Produzentenbeiträge wird je Material (Kunststoff und Metall) regelmäßig, zumindest jährlich, durch die zentrale Stelle festgelegt und veröffentlicht. Bei der Berechnung ist eine Differenzierung danach, ob ein nationaler oder internationaler Barcode verwendet wird, zulässig. Weiters ist eine Differenzierung der Produzentenbeiträge nach ökologischen Gesichtspunkten vorzunehmen.
(3) Bei der Festlegung der Höhe der Produzentenbeiträge je Packstoff sind die Einnahmen (insbesondere Registrierungsgebühren, Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge) und die Ausgaben (insbesondere Aufwandsentschädigungen (Handling Fee), Sammel-, Sortier-, Zähl- und Transportkosten, Administrationskosten, Kosten der Vorbereitungsarbeiten, Finanzierungskosten der zentralen Stelle, Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und Kosten für Abfallvermeidungsmaßnahmen bzw. der Abgeltung von Reinigungskosten) zu berücksichtigen. Ein negativer Produzentenbeitrag ist nicht zulässig. Überschüsse sind zur Verbesserung des Gesamtsystems zu verwenden.
(4) Inverkehrsetzer von Verkaufsautomaten und Händler, die über Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister an Letztverbraucher liefern, haben sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und jeweils den von der zentralen Stelle festgelegten Ausgleichsbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 und 7 zu leisten.
Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge
§ 11. Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge verbleiben bei der zentralen Stelle und dienen der Finanzierung ihrer Aufgaben.
Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee)
§ 12. (1) Die Handling Fee dient als Entschädigung des durchschnittlichen Aufwandes, den ein Rücknahmeverpflichteter oder gemäß § 21 registrierter freiwilliger Rücknehmer mit der Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen inklusive der Lagerung vor einem Abtransport hat. Bei der Festlegung der Handling Fee für die Rücknahme der bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sind insbesondere die erforderlichen Personalkosten, Instandhaltungskosten, der Platzbedarf sowie Abschreibungen heranzuziehen. Eine Unterscheidung der Höhe der Handling Fee für eine Rücknahme mit einem Automaten und für eine händische Rücknahme und je Material (Kunststoff und Metall) ist zulässig.
(2) Die zentrale Stelle hat die Höhe einer Handling Fee im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen und zu veröffentlichen. Basis jeder Festlegung ist eine externe Erhebung, die gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragt wird. Die Höhe der Handling Fee ist bei Änderung wesentlicher Faktoren oder zumindest alle drei Jahre zu evaluieren.
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