(Übersetzung)Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2023-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Rahmenabkommens wurden am 18. August bzw. 13. September 2023 abgegeben; das Rahmenabkommen tritt gemäß seinem Art. 12 mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der österreichische Bundesminister für Finanzen und das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung (im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet),

geleitet von den traditionell freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern,

in Bekundung ihrer Zufriedenheit über die bisherige Zusammenarbeit im Rahmen der österreichischen Förderungsprogramme und den dabei erzielten bedeutenden Erfolgen,

in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Hinblick auf eine Erweiterung der wirtschaftlichen und finanziellen Kooperation in Sektoren/Bereichen von beiderseitigem Interesse weiter zu stärken und zu vertiefen,

in der Erkenntnis, dass die Förderung der bilateralen Zusammenarbeit einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zu nachhaltigem Wachstum und Wohlstand beitragen kann,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien für die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms zur Unterstützung von Sektoren/Projekten von gemeinsamen Interesse in der Republik Kenia.

Die finanzielle Kooperation zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen, Verordnungen, einschlägigen Politiken und Mandaten sowie mit ihren internationalen Verpflichtungen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die finanzielle Kooperation erfolgt innerhalb eines indikativen Finanzrahmens von bis zu EUR 40.000.000 (vierzig Millionen Euro) durch die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen, die in erster Linie als gebundene Hilfskredite, über die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (0eKB), Wien, durch den Bankensektor zur Finanzierung von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Projekte des öffentlichen Sektors in der Republik Kenia angeboten werden.

Artikel 3

Beteiligte Stellen der konzessionellen Finanzierung

Konzessionelle Finanzierungen werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und dem kenianischen Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung als Kreditnehmer im Rahmen eigener Kreditverträge verhandelt und abgeschlossen.

Artikel 4

Förderfähigkeit und finanzielle Bedingungen

Die Förderfähigkeit/Finanzierung im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der geltenden OECD-Kriterien für konzessionelle Finanzierung und der geltenden Soft Loan Politik geprüft. Die Bedingungen, die im Rahmen dieses Programms angeboten werden, werden in Übereinstimmung mit internationalen Regeln festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus dem „OECD-Arrangement über staatlich unterstützte Exportkredite“ ergeben. Das Zuschusselement für gebundene Hilfskredite beträgt mindestens 35 %.

Die Bedingungen und Konditionen können sich aufgrund der jährlichen Neufestsetzung des Diskontsatzes unter der Schirmherrschaft der OECD und einer Neueinstufung des Länderrisikos ändern.

Artikel 5

Auftragsvergabe

Die Auftragsvergabe für Projekte erfolgt in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften in der Republik Kenia.

Artikel 6

Garantie

Der Minister für Finanzen und wirtschaftliche Planung der Republik Kenia garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus den österreichischen konzessionellen Finanzierungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.

Artikel 7

Steuern

Die Regierung der Republik Kenia wird nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften unter diesem Rahmenabkommen anfallende Zahlungen von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreien, die in der Republik Kenia erhoben werden.

Artikel 8

Streitbeilegungsmechanismus

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden gütlich und durch gegenseitige Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Rechtlicher Status

Die Vertragsparteien vereinbaren und bestätigen hiermit, dass dieses Rahmenabkommen und sein Inhalt für sie selbst verbindlich ist.

Jegliche Korrespondenz und alle Mitteilungen, die im Rahmen dieses Abkommens erfolgen oder zu erfolgen haben, bedürfen der Schriftform, sind von der Vertragspartei, die die Mitteilung macht, zu unterzeichnen und per e-Mail an die andere Vertragspartei an die nachstehend genannten Adressaten oder an andere Adressaten, die die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen können, zu schicken. Alle Mitteilungen gelten als übermittelt, sobald sie zugestellt sind.

Artikel 10

Mitteilungen

Die folgenden Anschriften dienen als Kontaktstellen für die betreffenden Vertragsparteien:

Österreichisches Bundesministerium für Finanzen/OeKB über den Handelsdelegierten in Nairobi als Kontaktstelle:

Telefon Nr.: AT MoF +43151433503184

Adresse: Österreichisches Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/7, Johannesgasse 5, 1010 Wien

E-Mail Adresse: christoph.kreutler@bmf.gv.at

Zu Handen: AT MoF Mr. Christoph Kreutler, Direktor, Leiter der Abteilung III/7

Regierung der Republik Kenia

Telefon Nr.: 2252299

Adresse: P.O BOX 30007-00100 Nairobi, Kenia

E-Mail Adresse: pstreasury@treasury.go.ke

Zu Handen: Staatssekretär

Artikel 11

Änderungen

Dieses Rahmenabkommen kann nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden zu dem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 12

Inkrafttreten, Laufzeit und Beendigung

Dieses Rahmenabkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss aller für sein Inkrafttreten in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren und Voraussetzungen getätigt haben. Es bleibt für zwei Jahre in Kraft und kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um einen weiteren Zeitraum verlängert werden.

Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Die Kündigung berührt nicht die Umsetzung bereits abgeschlossener Verträge.

In zwei Originalen, beide in englischer Sprache, ausgefertigt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.