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Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Bestimmung von Einrichtungen zur Verwahrung des filmkulturellen Erbes (Filmerbeverwahrungsverordnung – FilmerbeverwahrungsVO)

Geltender Text a fecha 2024-12-11

Abkürzung

FilmerbeverwahrungsVO

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 12 Abs. 2 lit. f des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 219/2022, wird verordnet:

Abkürzung

FilmerbeverwahrungsVO

Verwahrung und Eignung

§ 1. Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet:

1.

Verein Filmarchiv Austria

Abkürzung

FilmerbeverwahrungsVO

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Abkürzung

FilmerbeverwahrungsVO

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Abkürzung

FilmerbeverwahrungsVO

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.