Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG)
Abkürzung
EhrenzeichenG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EhrenzeichenG
Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.
(3) Unter „Ehrenzeichen“ sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Abschnitt
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Voraussetzung für die Verleihung
§ 2. (1) Zur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.
(2) Wird das Ehrenzeichen an Personen verliehen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, so ist die goldene Medaille am roten Band zu tragen.
(3) Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich gelangt in folgenden Abstufungen zur Verleihung:
Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Verleihung des Ehrenzeichens
§ 3. (1) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
(2) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 verleiht die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident das Ehrenzeichen
an Mitglieder des Nationalrates und in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Rechnungshofes sowie an Mitglieder der Volksanwaltschaft auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Nationalrates;
an Mitglieder des Bundesrates auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates;
an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nationalrates auf Vorschlag der zweiten Präsidentin bzw. des zweiten Präsidenten des Nationalrates;
an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bundesrates auf Vorschlag der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates.
Den gemäß Z 1 bis 4 vorschlagsberechtigten Organen kommt auch das Vorschlagsrecht für den Widerruf oder die Aberkennung eines auf ihren Vorschlag verliehenen Ehrenzeichens zu.
(3) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage ihrer bzw. seiner Angelobung auf Lebenszeit Besitzerin bzw. Besitzer des Großsterns des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Statut für das Ehrenzeichen
§ 4. (1) Die Bundesregierung setzt das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Abschnitt
Bundes-Ehrenzeichen
Voraussetzung für die Verleihung
§ 5. (1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um die Allgemeinheit, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 BVG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen verliehen.
(2) Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Mitglied der Bundesregierung einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind die Vorschläge bei der Bundeskanzlerin bzw. beim Bundeskanzler einzubringen.
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EhrenzeichenG
Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens
§ 6. Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens
§ 7. Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und die Art des Tragens werden durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Abschnitt
Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Voraussetzung für die Verleihung
§ 8. (1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.
(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben.
(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz 1. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen Gebieten Verdienste erworben haben.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
§ 9. Die Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – nicht übersteigen.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes
§ 10. (1) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst sowie das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
(2) Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt die bzw. der für Wissenschaft oder die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Pflichten der Ausgezeichneten
§ 11. Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst ist nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erbinnen bzw. Erben oder Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zurückgestellt wird.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst
§ 12. (1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Wissenschaft bilden diese die Kurie für Wissenschaft und an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Kunst bilden diese die Kurie für Kunst. Alle folgenden Besitzerinnen bzw. Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind, gehören, je nachdem, für welchen Bereich ihnen das Ehrenzeichen verliehen wurde, der Kurie für Wissenschaft oder der Kurie für Kunst an.
(2) Nach der Bildung der Kurien darf die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern der zuständigen Kurie vorgeschlagen worden sind.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Vorsitz in der Kurie
§ 13. (1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, wird durch die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. den sachlich zuständigen Bundesminister zur bzw. zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.
(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, der bzw. dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.
(3) Die bzw. der Vorsitzende hat Vorschläge gemäß Abs. 2 samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Beschlussfassung in der Kurie
§ 14. (1) Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich der sachlich zuständigen Bundesministerin bzw. dem sachlich zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
§ 15. Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
§ 16. Die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister setzen im Einvernehmen das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst durch Verordnung fest. In der Verordnung sind vor allem Bestimmungen über die äußere Ausstattung und die Art des Tragens der Dekorationen sowie über die Organisation der Kurien und die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte der Ausgezeichneten
§ 17. (1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.
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EhrenzeichenG
Rechte am Ehrenzeichen
§ 18. Die nach diesem Bundesgesetz verliehenen Ehrenzeichen stehen im Eigentum des Bundes und sind, mit Ausnahme einer letztwilligen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Ehrenzeichen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erbinnen bzw. Erben oder ihren Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zu. Davon ausgenommen ist das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst, welches nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten gemäß § 11 an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen ist.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes
§ 19. Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der im zweiten und vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Dekorationen, die Aufbewahrung derselben, die Ausfertigung der Beurkundungsdekrete und die Führung eines Verzeichnisses über die verliehenen Ehrenzeichen obliegt der Präsidentschaftskanzlei. Hinsichtlich des dritten Abschnitts kommen diese Aufgaben dem Bundeskanzleramt zu.
Abkürzung
EhrenzeichenG
Verwaltungsabgaben
§ 20. Für die Verleihung von Ehrenzeichen nach diesem Bundesgesetz werden keine Verwaltungsabgaben eingehoben.
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EhrenzeichenG
Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse
§ 21. (1) Wird die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen
rechtskräftig verurteilt, gilt das Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Das Ehrenzeichen ist abzuerkennen, wenn die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete
durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder
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