Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-INTERPOL während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 mit 16. November 2023 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als das „Gastland“ bezeichnet) und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation-INTERPOL (im Folgenden als „ICPO-INTERPOL“ oder „Organisation“ bezeichnet),
Im Hinblick auf die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees, die vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023 in Wien, Österreich, stattfinden werden,
In der Erwägung, dass ICPO-INTERPOL eine internationale Organisation nach dem Völkerrecht ist, deren Ziele, gemäß ihrer Satzung, die Förderung der möglichst weitgehenden gegenseitigen Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Behörden im Rahmen der geltenden Gesetze der verschiedenen Länder und im Geiste der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und die Errichtung und Entwicklung von Einrichtungen, die wirksam zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen Straftaten beitragen können, sind,
In der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 der Satzung von ICPO-INTERPOL jegliche politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Interventionen oder Handlungen der Organisation streng untersagt sind,
In der Erwägung, dass die Organisation gemäß Artikel 31 der Satzung von ICPO-INTERPOL die ständige und aktive Unterstützung ihrer Mitglieder benötigt, die im Rahmen der Gesetze ihrer Länder alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen haben, um gewissenhaft an ihren Aktivitäten teilzuhaben,
Ferner in der Erwägung, dass alle Mitglieder der Organisation gemäß Artikel 30 der Satzung von ICPO-INTERPOL bestrebt sein sollen, den Generalsekretär und seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen,
In der Überzeugung, dass Sicherheiten notwendig sind, um internationale polizeiliche Zusammenarbeit erfolgreich durchführen zu können, und dass gemäß internationaler Übung Sicherheiten für internationale Organisationen nach dem Völkerrecht gewährt werden,
In der Erwägung, dass die Organisation auf dem Gebiet jedes ihrer Mitgliedsländer über die Sicherheiten verfügen muss, die notwendig sind, um ihren Auftrag zum Nutzen all dieser Länder auszuführen,
Ferner in der Erwägung, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedsländer und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Generalsekretariats der Organisation die Vorrechte und Befreiungen genießen müssen, die sie benötigen, um ihre Funktionen für die Organisation völlig unabhängig auszuüben,
In der Überzeugung, dass die Gewährung solcher Vorrechte und Befreiungen zur Stärkung und Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit beitragen wird,
In Anbetracht von Artikel 3 der ICPO-INTERPOL Allgemeinen Vorschriften, wonach jedes Mitglied die Versammlung im Namen seines Landes einladen kann, ein Treffen auf dem Gebiet dieses Landes abzuhalten,
In Anbetracht von Artikel 17 der Verfahrensregeln der ICPO-INTERPOL Generalversammlung betreffend „Verpflichtungen der Länder, die Sitzungen der Generalversammlung abhalten“ sowie Artikel 4 (5) der Regeln betreffend die Organisation der Sitzungen der Generalversammlung, welcher bestimmt, dass der Gaststaat ein rechtlich bindendes Abkommen über Vorrechte und Befreiungen für die Sitzung der Generalversammlung und des Exekutivkomitees abzuschließen und umzusetzen hat,
SIND wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Zweck des Abkommens und Ziele der Zusammenarbeit
Um es ICPO-INTERPOL zu ermöglichen, ihre in ihrer Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit der in Artikel 5 der Satzung angeführten Organe zu fördern, werden ihr die in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte und Befreiungen auf dem Gebiet der Republik Österreich für den Zeitraum gewährt, der notwendig ist, um die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees in Wien in der Republik Österreich vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023 zu organisieren, abzuhalten und zu beenden.
Artikel 2
Einreise ins Hoheitsgebiet des Gastlandes
(1) Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees:
(a) den Vertretern und Vertreterinnen der Länder, die an der Sitzung der 91. Generalversammlung teilnehmen und deren Delegationen;
(b) den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen;
(c) den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des ICPO-INTERPOL Generalsekretariats;
(d) den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen;
(e) den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Übersetzerinnen sowie Schriftführern und Schriftführerinnen;
(f) den Beratern und Beraterinnen der Organisation;
(g) den Beobachtern und Beobachterinnen, Experten und Expertinnen sowie anderen Personen, die eingeladen wurden, an der Sitzung der 91. Generalversammlung und/oder an den Treffen des Exekutivkomitees teilzunehmen;
(h) den diese begleitenden Mitarbeitern.
(2) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich stellen kostenfrei und ohne Verzögerung die nötigen Sichtvermerke oder Einreise- oder Ausreisegenehmigungen für Personen aus, die an der Sitzung der 91. Generalversammlung und/oder den Treffen des Exekutivkomitees teilnehmen, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht.
(3) Eine in Absatz 1 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauches der Vorrechte und Befreiungen, die unter diesem Abkommen gewährt werden.
Artikel 3
Zusätzliche Garantien betreffend Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit
(1) Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen gemäß Artikel 2 genießen dieselben Ausnahmen von Quarantäne- und anderen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, wie sie auch Besucher und Besucherinnen oder Angestellte Internationaler Organisationen in der Republik Österreich genießen, in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen.
(2) Das Gastland und das ICPO-INTERPOL Generalsekretariat halten unter Bedachtnahme auf die Rechte der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Notwendigkeit eines reibungslosen und effizienten Funktionierens der Generalversammlung und des Exekutivkomitees Konsultationen ab, um gemeinsam andere Maßnahmen zu beschließen, die notwendig sein könnten, um die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Öffentlichkeit schützen.
Artikel 4
Vorrechte und Befreiungen der Organisation
(1) ICPO-INTERPOL genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer :
(a) wenn der Generalsekretär in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Immunität verzichtet hat;
(b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz von ICPO-INTERPOL befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
(2) Unbeschadet Abs. 1 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-INTERPOL, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.
(3) Die Organisation trifft geeignete Maßnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von Streitigkeiten
(a) die aus schriftlichen Verträgen resultieren, an denen die Organisation als Vertragspartei beteiligt ist. Die Organisation verpflichtet sich, in ihre schriftlichen Verträge, sofern es sich nicht um Verträge mit ihren Angestellten handelt, eine Bestimmung aufzunehmen, gemäß derer jegliche Streitigkeit betreffend die Auslegung oder die Umsetzung des Vertrages durch Konsultation oder Mediation, oder, sofern keine einvernehmliche Streitbeilegung zwischen den Parteien möglich ist, durch ein zwischen den Parteien vereinbartes Schiedsverfahren beigelegt wird;
(b) betreffend die Datenverarbeitung im INTERPOL Informationssystem, die der INTERPOL Datenschutzkontrollkommission zugeleitet werden können;
(c) zwischen der Organisation und ihren Angestellten, die dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation vorgelegt werden können.
(4) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Sitzung der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees in Wien, Österreich, vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023, die von ICPO-INTERPOL durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder durch das Unterlassen einer Handlung verursacht werden, sind durch ein unabhängiges und unparteiisches, von ICPO-INTERPOL als geeignet betrachtetes Streitbeilegungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen.
Artikel 5
Unverletzlichkeit der Archive und Korrespondenz
(1) Alle Dokumente, in jeglicher Form, die im Eigentum oder Besitz von ICPO-INTERPOL stehen, und unter anderem ihre Archive und Aufzeichnungen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
(2) Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz von ICPO-INTERPOL wird gewährleistet. Ihre offizielle Kommunikation wird keiner Zensur unterworfen und sie ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden.
Artikel 6
Devisen
ICPO-INTERPOL kann ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:
(a) Zahlungsmittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
(b) seine Zahlungsmittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.
Artikel 7
Zollbefreiung
Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Angestellten der Organisation und die üblichen Geschenke für diese wie auch Promotionsmaterial von geringem Wert und limitierter Anzahl, das an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees verkauft wird, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen
Das Gastland trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 2 genannten Teilnehmer und Teilnehmerinnen die folgenden Vorrechte und Befreiungen im Zusammenhang mit ihren offiziellen Pflichten und den ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gastlandes während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees sowie während ihrer Reise zu und von dem Ort, an dem das Treffen oder die Sitzung abgehalten wird, gewährt werden:
(a) Schutz vor Verhaftung oder Anhaltung sowie vor der Beschlagnahme von persönlichem Gepäck;
(b) Schutz vor der Gerichtsbarkeit in Bezug auf Handlungen, welche in Ausübung der offiziellen Funktion erfolgten, auch nach der Sitzung der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees;
(c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
(d) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisen, wie sie Diplomaten eingeräumt werden.
Artikel 9
Diplomatische Vorrechte
Zusätzlich zu den Vorrechten und Befreiungen gemäß Artikel 8 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Artikel 10
Gebrauch der Befreiungen
(1) Die Vorrechte und Befreiungen gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.
(2) ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.
Artikel 11
Streitbeilegung
(1) Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommenswird durch Verhandlungen beigelegt.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alleMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zuunterbreiten, das je nach Vereinbarung durch die Parteien aus einem einzelnen oder dreiSchiedsrichtern besteht, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften desStändigen Schiedshofes für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen InternationalenOrganisationen und Staaten in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommensgültigen Fassung. Der Einzelschiedsrichter wird im gegenseitigen Einvernehmen derParteien, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes ernannt. Sofern das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, isteiner von der Österreichischen Bundesregierung, einer von der Organisation und derdritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden erstenSchiedsrichtern, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes auszuwählen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
(3) Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen,sofort ein solches Schiedsgericht zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufigeMaßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen.
(4) Die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
(5) Das Schiedsverfahren, einschließlich der Existenz des Schiedsgerichts, allemündlichen und schriftlichen Vorbringen sowie alle Entscheidungen undSchiedssprüche des Schiedsgerichts sind vertraulich, ausgenommen es besteht einegesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtung für das Gastland oder die Organisationzur Veröffentlichung. In einem solchen Fall konsultiert jene Partei, die zurVeröffentlichung verpflichtet ist, die andere Partei vorab.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt drei Tage nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen geschlossen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.