Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Deutsch
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. Dezember 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken und die wirtschaftliche, Industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
– in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit schafft,
– in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Vertragsparteien und dem Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) sowie den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO),
– im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
– im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.
Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden "Unternehmen" genannt, beider Staaten fördern.
Artikel 3
(l) Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit, stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten rur eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen bestehen:
– Normenwesen und Konformitätsbewertung;
– Umweltschutz, Terminologiestandardisierung, insbesondere in den Bereichen Rauchgasentschwefelung und Abwasserbehandlung;
– Bauwesen und Baustoffindustrie einschließlich Baustoffprüfung, Baustofftechnologie, sowie Errichtung von Produktionsbetrieben;
– Energiewesen: Errichtung, Ausbau und Revitalisierung von Kraftwerken und Leitungsnetzen;
– Energiespartechnik, Forschung und Einsatz im Bereich erneuerbarer Energien, sowie Errichtung von Produktionsstätten für Kraftwerkskomponenten; elektrotechnische und elektronische Industrie;
– Anlagen- und Maschinenbau;
– Fahrzeug- und Zulieferindustrie;
– Eisenbahnwesen, insbesondere Produktion von rollendem Material und Teilen davon, sowie Modernisierung, Erhaltung und Erweiterung des Streckennetzes;
– chemische und petrochemische Industrie;
– Gesundheitswesen, Medizintechnik und pharmazeutische Industrie, Errichtung und Betrieb von Spitälern
– holzver- und -bearbeitende Industrie (insbesondere Zellulose und Papierproduktion);
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen, Bergbauprodukten und Energieträgern;
– Hüttenwesen, Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie; Textil- und Lederindustrie;
– Nahrungsmittelindustrie;
– Land-, Forst- und Wasserwirtschaft;
– Bank-, Kredit- und Versicherungswesen;
– Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
– Tourismuswirtschaft
(2) die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Agrarwirtschaft als eine der wichtigsten Grundlagen der Volkswirtschaften an und werden der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen besonderes Interesse widmen:
– Landwirtschaftstechnik
– Forstwirtschaft
– Viehzucht
– Wasserwirtschaft und Bodenverbesserung
(3) Die Vertragsparteien werden bei der Entwicklung ökologisch günstiger Infrastruktursysteme der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen vorrangiges Interesse widmen:
– Eisenbanen
– Luftfahrt
– Telekommunikation
– Energie- und Wärmeversorgung
– Abfallwirtschaft und Recycling
Artikel 4
Die Vertragsparteien erkennen die besondere Wichtigkeit an, die dem Umweltschutz als nicht wegzudenkenden Aspekt der modernen Wirtschaftsentwicklung zukommt. Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, insbesondere auch in den im Artikel 3 angeführten Bereichen, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung wirksamer und moderner Umwelttechnologien, sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern, sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 6
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
– Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
– Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen oder Gründung von Gemeinschaftsunternehmen;
– Informationsaustausch über Patente, Lizenzen und sonstige gewerbliche Schutzrechte;
– Vorbereitung und Verwirklichung gemeinsamer Projekte im Bereich der angewandten Forschung;
– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration;
– Erstellung von Feasibility-Studien;
– Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining;
– Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden;
– Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Drittstaaten, insbesondere in Mittel- und Osteuropa;
– Messen- und Ausstellungswesen;
Artikel 7
(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Basis durchgeführt.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt, Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsbräuchen, darunter auch in der Form von Counter- und Bartertrading, treiben.
Artikel 8
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden die diesbezüglichen Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNICITRAL) ausgearbeiteten Regeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aufzunehmen.
Artikel 10
Die vor Inkrafttreten oder während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Inkrafttreten, von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.
Artikel 11
(l) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine "Gemischte Kommission" errichtet, welche auf Wunsch und in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und in China zusammentreten soll.
(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission zählen insbesondere:
Prüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten;
Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit, sowie Festlegung von Prioritäten;
Aufzählung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen Zusammenarbeit;
Unterbreitung von Empfehlungen, Änderungen und Ergänzungen zur effizienteren Anwendung des Abkommens;
Einsetzung von Arbeitsgruppen für spezifische Fragen;
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 2, können in Übereinstimmung mit der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Bedarfsfall ad-hoc Arbeitsgruppen Fragen der Anwendung dieses Abkommens beraten und der Gemischten Kommission Empfehlungen unterbreiten.
Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen könnten, sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.
Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) und dem der Vertragsparteien unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien einander unverzüglich informieren. Bestehen über die Auswirkungen Unklarheiten, werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.
Artikel 14
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, verliert das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 5. November 1980 seine Gültigkeit.
Artikel 15
(l) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, soferne nicht eine der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit der anderen Vertragspartei die Kündigung des – vorliegenden Abkommens schriftlich mitteilt.
Geschehen zu Wien, am 25.9.1996 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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