Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2023-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Deutsch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. November 2023 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libanesischen Republik, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

– im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,

– in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,

– besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,

– im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:

Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 überpsychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember1988,

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten.

Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.

den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;

2.

den internationalen Extremismus und Terrorismus, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;

3.

andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.

(2) Die zuständige Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes einschließlich der gesetzlichen Vorschriften über das Bankgeheimnis und zur Bekämpfung der Geldwäsche und umfasst insbesondere

1 . die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Verhütung und die Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann;

2.

den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;

3.

den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen;

4.

die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;

5.

die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1) Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.

(2) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durchdirekte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.

(3) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations-und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

Artikel 4

Datenschutz

(1) Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1.

Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;

2.

Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt;

b)

die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder rechtmäßig übermittelte Datengemäß dem nationalen Recht der übermittelten Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind;

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden und

3.

Im Falle eines Ersuchens einer Behörde einer der Vertragsparteien ist Auskunft über jegliche Verwendung zu geben.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über alle Umstände, die zur Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität von personenbezogenen Daten von Bedeutung sind.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen oder zu protokollieren.

(4) Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten sie betreffenden Daten. Vor Entscheidung über eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten hat der Empfänger der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.

(5) Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Artikel 5

Konsultationen

Im Bedarfsfall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern

Artikel 6

Ausnahmeregelung

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2) Die ersuchende Behörde muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 7

Verhältnis zu anderen Regelungen

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge der Vertragsparteien nicht berührt.

Artikel 8

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an dieser Vereinbarung jederzeit Änderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 1 in Kraft treten.

(3) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.

Geschehen zu Beirut am 10. Juli 2003 in zwei Urschriften, in deutscher und arabischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

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