Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2023-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FSchVE

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 17 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Juli 2023 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a BVG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abkürzung

FSchVE

Abschnitt 1

Zielsetzungen und Begriffsbestimmung

Artikel 1

Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass

1.

Schutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B VG in die Zuständigkeit der Länder fallen,

2.

Maßnahmen, die auf die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und deren nachhaltige Befreiung aus der Gewaltspirale abzielen, oberste Priorität haben,

3.

Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl und regionaler Streuung eine wichtige Voraussetzung für das in Abs. 1 Z 2 genannte Ziel sind sowie der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden Istanbul Konvention), BGBl. III Nr. 164/2014, dienen und

4.

Schutzunterkünfte auch auf vulnerable Gruppen, wie etwa Frauen mit besonderen Bedürfnissen, ausgerichtet sein sollen.

(2) Ziele dieser Vereinbarung sind:

1.

die Erhöhung der Sicherheit von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder während der Aufenthaltsdauer in Schutzunterkünften,

2.

die Stärkung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und

3.

die zielgerichtete Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes und gewaltfreies Leben.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele ergreifen die Vertragsparteien folgende Umsetzungsmaßnahmen:

1.

österreichweiter Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Art. 4,

2.

österreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5 und

3.

Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 6.

Abkürzung

FSchVE

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Gewalt“: alle geschlechtsspezifischen Gewalthandlungen, die zu körperlichen, sexuellen oder psychischen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen.

2.

„Frauenplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für gewaltbetroffene Frauen in Schutzunterkünften, die den Mindeststandards gemäß Art. 3 entspricht.

3.

„Kinderplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für Kinder von gewaltbetroffenen Frauen in Schutzunterkünften.

4.

„Schutzunterkünfte“: Häuser, Wohnungen oder sonstige Wohneinheiten, die gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder als geeignete zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen, über ein Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen und von den Ländern finanziert oder ko finanziert sind. Schutzunterkunft dient dabei als Überbegriff für die in der Praxis bestehenden unterschiedlichen Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzepte in Unterkünften und deren Bezeichnungen, wie etwa Frauenhäuser (Z 5), Krisen-, Not-, Schutz- oder Übergangswohnungen (Z 6).

5.

„Frauenhäuser“: Schutzunterkünfte mit einem für Hochrisikofälle geeigneten Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept.

6.

„Übergangswohnungen“: sämtliche Arten von Schutzunterkünften, ausgenommen Frauenhäuser, mit einem bedarfsgerechten Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept.

7.

„Beratungs- und Betreuungsangebot“: Beratungs- und Betreuungsleistungen, die im Kontext von Wohnversorgung in Schutzunterkünften gemäß dieser Vereinbarung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder erbracht werden. Diese umfassen psychosoziale Beratung sowie bedarfsgerechte Beratung und Betreuung in allen sonstigen relevanten Belangen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, wie zum Beispiel Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt, der Wohnungssuche oder täglichen Aufgaben.

8.

„Basisjahr“: das Jahr vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023.

9.

„Basisstichtag“: der 30. Juni 2023.

Abkürzung

FSchVE

Artikel 3

Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger

(1) Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

bedarfsgerechtes Schutz- und Sicherheitskonzept,

2.

soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Art. 4 dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau,

3.

bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4 Wochenstunden pro Frauenplatz im Durchrechnungszeitraum eines Jahres und

4.

bedarfsgerechte Räumlichkeiten.

(2) Die Länder verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu setzen, dass das Angebot an Schutzunterkünften allen relevanten Stellen bekannt ist und allen betroffenen Frauen im Landesgebiet gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen offensteht.

(3) Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen.

(4) Die Länder verpflichten sich, für die Gewährleistung der fachlich gebotenen Kooperation der Träger mit relevanten Einrichtungen Vorsorge zu treffen.

Abkürzung

FSchVE

Abschnitt 2

Umsetzungsmaßnahmen

Artikel 4

Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen

(1) Die Länder verpflichten sich, für den bedarfsgerechten Ausbau der Anzahl der innerhalb des jeweiligen Landes zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Ein neuer Frauenplatz muss zumindest die in Art. 3 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen,

2.

die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu erreichen und

3.

neue Frauen- inklusive Kinderplätze sind insbesondere in Übergangswohnungen zu schaffen.

(2) Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Art. 8 Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat.

(3) Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- und Betreuungsangebot im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften bedarfsgerecht ausbauen.

Abkürzung

FSchVE

Artikel 5

Maßnahmen zum Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen

(1) Die Länder verpflichten sich, die zum Basisstichtag innerhalb eines Landes jeweils zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften hinsichtlich Anzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.

(2) Die Länder verpflichten sich, das im Basisjahr innerhalb eines Landes geleistete Beratungs- und Betreuungsangebot in Schutzunterkünften hinsichtlich Stundenanzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.

Abkürzung

FSchVE

Artikel 6

Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe

(1) Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 10 der Istanbul Konvention eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe tritt auf Einladung der Leitung mindestens einmal jährlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zusammen.

(3) Allfällige Dienstreisekosten trägt jede Vertragspartei für ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst.

(4) Ziele der Steuerungsgruppe sind insbesondere:

1.

Gewährleistung eines bundesweiten Fachaustauschs zum Thema Schutzunterkünfte,

2.

bundesweite qualitative und quantitative Weiterentwicklung des Angebots an Schutzunterkünften und der nachhaltigen Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern in diesen Schutzunterkünften.

(5) Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:

1.

Erhebung und Darstellung bestehender Qualitätsstandards sowie des Bedarfs an Schutzunterkünften,

2.

Evaluierung der Fortschritte und Zielerreichung dieser Vereinbarung,

3.

Erarbeitung von länderübergreifenden Leitlinien in Form von Empfehlungen betreffend das Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept in Schutzunterkünften sowie

4.

Erstellung eines Abschlussberichts über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Z 1 bis 3, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, sowie dessen Veröffentlichung durch die Nationale Koordinierungsstelle.

(6) Stimmberechtigte Mitglieder der Steuerungsgruppe sind:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes gemäß Abs. 1 und

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der fachlich zuständigen Landesverwaltung je Land.

(7) Die Leitung der Steuerungsgruppe kann in Abstimmung mit den Ländern bei Bedarf Expertinnen und Experten aus relevanten Fachbereichen den Sitzungen hinzuziehen.

Abkürzung

FSchVE

Artikel 7

Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften

(1) Die Länder verpflichten sich, die Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften, welche einen Zweckzuschuss des Bundes erhalten, für die dort wohnversorgten Frauen durch Einsatz eines Erhebungsbogens gem. Abs. 2 sicherzustellen und eine Rücklaufquote von mindestens 70 Prozent anzustreben.

(2) Die Erhebung hat unter Verwendung von Anlage D zu erfolgen. Durch die Länder ist sicherzustellen, dass durch organisatorische Maßnahmen der Träger die Anonymität der befragten Person gewährleistet ist, und die Übermittlung der Anlage D an den Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, erfolgt.

(3) Sofern der Bund eine digitale Erhebungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, haben die Länder – abweichend von Abs. 2 – deren anonyme Verwendung sicherzustellen.

(4) Der Bund verpflichtet sich zur Auswertung der Erhebung und Übermittlung der Ergebnisse unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Länder.

Abkürzung

FSchVE

Abschnitt 3

Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung

Artikel 8

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund hat den Ländern für Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 und 5 in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro zu gewähren. Die Auszahlung der insgesamt 12 Millionen Euro erfolgt in den Jahren 2023 bis 2026 gemäß Art. 16.

(2) Die Zweckzuschüsse sind entsprechend dem in folgender Tabelle angeführten Schlüssel an die Länder auszubezahlen. Das jeweilige Land verpflichtet sich zum Ausbau der Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften durch Mittel des Zweckzuschusses gemäß folgender Tabelle:

Land Prozentsatz Betrag in Euro pro Jahr Anzahl der mindestens neu auszubauenden Frauen- inklusive Kinderplätze nach Land Gesamtbetrag (2023-2026) in Euro
Frauenplätze Kinderplätze Frauen- inklusive Kinderplätze gesamt
Burgenland 3,38% 101 400 € 3 3 6 405 600 €
Vorarlberg 4,33% 129 900 € 4 4 8 519 600 €
Salzburg 6,29% 188 700 € 6 6 12 754 800 €
Kärnten 6,43% 192 900 € 6 6 12 771 600 €
Tirol 8,48% 254 400 € 7 7 14 1 017 600 €
Steiermark 14,07% 422 100 € 13 13 26 1 688 400 €
Oberösterreich 16,41% 492 300 € 15 15 30 1 969 200 €
Niederösterreich 18,87% 566 100 € 17 17 34 2 264 400 €
Wien 21,74% 652 200 € 19 19 38 2 608 800 €
Gesamt 100,00% 3 000 000 € 90 90 180 12 000 000 €

(3) Die Länder verpflichten sich, den Zweckzuschuss des Bundes dem Bedarf entsprechend einzusetzen und wie folgt auf die Umsetzungsmaßnahmen aufzuteilen:

1.

mindestens 80 Prozent für Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 4 und

2.

maximal 20 Prozent für Maßnahmen zum Erhalt des zum Basisstichtag bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5.

(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 3 ist bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung als Durchrechnungszeitraum zu erreichen.

Abkürzung

FSchVE

Artikel 9

Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder

(1) Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 einzusetzen.

(2) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:

1.

Miet- und Betriebskosten einschließlich Kautionen,

2.

Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Barrierefreiheit,

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