Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Auszahlung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48g Abs.7 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2023, wird verordnet:
Ab 20. November 2023 sind die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des Angehörigenbonus (§ 21g und § 21h des Bundespflegegeldgesetzes) gegeben. Die Auszahlung des Angehörigenbonus erfolgt ab 1. Dezember 2023.
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