Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)
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BeiPaV 2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 126 Abs. 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:
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BeiPaV 2023
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. Die Abwicklungsbehörde hat zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 BaSAG den in Österreich zugelassenen, zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragspflichtigen Unternehmen, Beiträge vorzuschreiben und diese Beiträge einzuheben.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat hierbei die Beiträge von den einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der gesicherten Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der aggregierten gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen beitragspflichtigen Unternehmen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Unternehmen anzupassen.
(3) Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anhand des Risikoprofils der in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind, sowie der Bestimmung, welchen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und in weiterer Folge einzuheben sind.
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Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a BaSAG, die nicht die Definition der Wertpapierfirma gemäß Art. 3 Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfüllen;
EU-Zweigstellen: EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG;
beitragspflichtige Unternehmen: die in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen;
Berechnungsgrundlagen: die für die Berechnung der Beiträge gemäß § 126 Abs. 1 BaSAG erforderlichen Daten und Parameter.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, mit Ausnahme von Art. 3 Nr. 3, 13, 14 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63.
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BeiPaV 2023
Teil
Konkretisierung der Kriterien gemäß BaSAG
Jahresbeiträge kleiner beitragspflichtiger Unternehmen
§ 3. (1) Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt:
Wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro.
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BeiPaV 2023
Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien
§ 4. Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt:
Risikoexponiertheit: 50 %,
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %,
Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %,
sonstige Kriterien unter Anwendung von durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.
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BeiPaV 2023
Risikoparameter
§ 5. (1) Im Rahmen des Kriteriums der „Risikoexponiertheit“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld zugrunde zu legen:
der Risikoindikator der Verschuldungsquote ; für die Verschuldungsquote ist der Quotient aus
dem Kernkapital und
der Summe aus den Aktiva, den Eventualverbindlichkeiten, den Kreditrisiken und den Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der Verschuldensquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;
der Risikoindikator der harten Kernkapitalquote ; für die harte Kernkapitalquote ist der Quotient aus
dem Kernkapital und
dem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033, der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033
zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der harten Kernkapitalquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;
der Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Aktiva ; für die Gesamtrisikoexponierung dividiert durch die Summe der Aktiva, ist der Quotient aus
dem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033, der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 und
den Aktiva
zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv.
(2) Im Rahmen des Kriteriums der „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 2 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 die Liquiditätsdeckungsquote zugrunde zu legen, die sich berechnet als Quotient aus
dem Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva und
den Nettoabflüssen in den nächsten 30 Tagen;
die strukturelle Liquiditätsquote bleibt unberücksichtigt; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ.
(3) Im Rahmen des Kriteriums der „Bedeutung des beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 7 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Risikoindikator „Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ als Quotient aus
der Summe der Buchwerte von Interbankendarlehen an Kreditinstitute und sonstige Finanzunternehmen und von Interbankeneinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Finanzunternehmen und
der Summe aller Interbankendarlehen und -einlagen in Österreich
zu berücksichtigen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv.
(4) Im Rahmen der sonstigen Kriterien sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld die von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren wie folgt zugrunde zu legen:
der Risikoindikator der Handelstätigkeiten ; dieser Risikoindikator setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv:
Quotient aus der Summe der Beträge der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen und den Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
Quotient aus der Summe der Beträge der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen und den Eigenmitteln; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
Quotient aus der Summe der Beträge der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen und dem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033, der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
der Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken ; dieser Risikoindikator setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv:
Quotient aus der Summe der Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften und der Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
Quotient aus der Summe der Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften und der Eigenmittel; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
Quotient aus der Summe der Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften und dem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033, der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
der Risikoindikator der Derivate ; dieser Risikoindikator setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv:
Quotient aus dem Nominalvolumen der Derivate des Anlagenbuches sowie des Handelsbuches und den Aktiva; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
Quotient aus dem Nominalvolumen der Derivate des Anlagenbuches sowie des Handelsbuches und den Eigenmitteln; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelte Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
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