Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-12-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 228/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Gewährung eines Verlustersatzes

§ 1. Die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sowie die Umwidmung von Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30. Juni 2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, in einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Anhang

Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungs-agentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien)

RICHTLINIEN

INHALT

Präambel2

1 Allgemeine Bestimmungen 3

2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH 4

3 Unternehmensverbund, Obergrenzen, Ermittlung des Überschreitungsbetrags und Antragsprüfung 5

4 Abwicklung von Spätanträgen 6

5 De-minimis-Beihilfen 9

6 Schadensausgleich 9

7 Rückzahlung 11

8 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag, Antragstellung 11

9 Entscheidung über Anträge 13

10 Rückzahlung 14

11 Nachträgliche Überprüfung, Rückzahlung 14

12 Verarbeitung personenbezogener Daten 15

Präambel

Seit dem 16. März 2020 haben Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie Schließungen für bestimmte Branchen sowie weitgehende Einschränkungen im Reiseverkehr beschlossen („Lockdown-Maßnahmen“), auf deren Grundlage Unternehmen den Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit einstellen mussten.1 Zu den betroffenen Branchen zählen insbesondere

– der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel einschließlich Verkaufsstellen der Lebensmittelproduzenten und bäuerlicher Direktvermarkter, öffentliche Apotheken, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Agrarhandel, Tankstellen, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Banken und Post;

– Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseure, Kosmetiker, Masseure und Fußpfleger, mit Ausnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, sowie veterinärmedizinische Dienstleistungen;

– Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Theater, Konzertsäle und Kinos, Bibliotheken und Büchereien, Museen sowie Museumsbahnen, Archive, Tierparks und Zoos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, In-door-Spielplätze und Paintball-Anlagen sowie Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution;

– Gastgewerbe inklusive Einrichtungen der Nachtgastronomie, mit Ausnahme von Einrichtungen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten sowie Betrieben;

– Beherbergungsbetriebe;

– Sportstätten sowie

– die Veranstaltungsbranche.

Unternehmen, die durch Lockdown-Maßnahmen betroffen waren, wurden durch finanzielle Maßnahmen in Form von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen und für Darlehen gewährte Garantien unterstützt.


1 Rechtsgrundlage der Schließungen waren auf Bundesebene insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) und darauf basierende Verordnungen, wie etwa Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II Nr. 97/2020), COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020), COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 407/2020), COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 463/2020), COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020), 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 544/2020), 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 566/2020), 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 598/2020), 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 27/2021), 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 49/2021), 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 58/2021), COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 214/2021), 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 465/2021), 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 475/2021), 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 537/2021).

Auf Ebene der Bundesländer insbesondere das Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Vorarlberger LGBl. Nr. 78/2021), 4. OÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (OÖ LGBl. Nr. 1272021), 2. NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (NÖ LGBl. Nr. 82/2021), 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (Salzburger LGBl. Nr. 100/2021), 3. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021 (Kärntner LGBl. Nr. 93/2021), 2. Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 (Steiermärkisches LGBl. Nr. 113/2021), Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 (Wiener LGBl. Nr. 66/2021), Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung (Wiener LGBl. Nr. 12/2022), 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung (Wiener LGBl. Nr. 16/2022)

1.

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, idF BGBl. I Nr. 228/2021. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.

1.2. Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz dürfen nach dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Mitteilung der Europäischen Kommission), ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, idF ABl. C 423 vom 7. November 2022, S. 9 („ Befristeter Rahmen “) nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß RL Verlustersatz III sowie RL Ausfallsbonus III bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde.

Ist ein Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme nach dem 30. Juni 2022 bei der COFAG eingelangt („Spätantrag“) kann der Antragsteller des Spätantrags („Spätantragsteller“) gemäß Punkt 4

– eine finanzielle Maßnahme gemäß der (i) VO (EU) 1407/2013 idF VO (EU) 2020/972 („ De-mi-nimis-VO “), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 („ De-minimis-VO Landwirtschaft “), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 („ De-minimis-VO Fischerei “) oder (iv) VO (EU) Nr. 360/2012 idF VO (EU) 2020/1474 („ De-minimis-VO DAWI ) nach Punkt 5 (De-minimis Beihilfe) oder

– ein Schadensausgleich nach Punkt 6 (Schadensausgleich)

beantragen.

1.3. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen regeln (i) die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen (Punkt 1.2) sowie (ii) die Umwidmung von Beihilfen, die auf Grund von Spätanträgen (Punkt 1.2) gewährt wurden. Dadurch soll die beihilfenrechtliche Konformität bereits beantragter oder gewährter finanzieller Maßnahmen unter den maßgebenden Richtlinien (Punkt 1.4) („ finanzielle Maßnahmen “) sichergestellt werden.

1.4. Folgende auf Grundlage von § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz per Verordnung erlassene Richtlinien („ maßgebende Richtlinien “) sind für diese Richtlinien maßgebend:

Auf Grundlage des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens per Verordnung erlassene Richtlinien („RL Ausfallsbonus III“):

– VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022

Auf Grundlage des Abschnitts 3.12 des Befristeten Rahmens per Verordnung erlassene Richtlinien („RL Verlustersatz III“):

– VO Verlustersatz III, BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022

1.5. Auf Grundlage dieser Richtlinien können nur Beihilfen gewährt werden, die bereits nach den maßgebenden Richtlinien beantragt wurden und die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen. Zusätzliche Beihilfen (finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz) können auf Grundlage dieser Richtlinien weder beantragt noch gewährt werden und sind daher ausgeschlossen.

1.6. Ein Unternehmensverbund sind die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich („ Unternehmensverbund “).

1.7. Die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen dürfen folgende Obergrenzen (jeweils eine „ Obergrenze “) nicht überschreiten: nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR) und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR). Liegt die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanzielle Maßnahme in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann ein Ergänzungsantrag oder ein Umwidmungsantrag insoweit nicht gestellt werden.

1.8. Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der AGVO befand. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken und in Übereinstimmung mit den Richtlinien gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz erfolgt sind (etwa Zuschüsse der Gesellschafter), noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder ein Schadensausgleich nach Punkt 6 gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder ein Schadensausgleich nach Punkt 6 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der De minimis-VO 200.000 EUR, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der De-minimis-VO Landwirtschaft beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der De-minimis-VO Fischerei EUR 30.000 und im Anwendungsbereich der De-minimis-VO DAWI 500.000 EUR.

1.9. Der Schadensausgleich gemäß Punkt 6 wurde von der Europäischen Kommission als eigenständige Beihilfenregelung auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV unter der Beihilfennummer SA.108173 mit Entscheidung vom 10. August 2023 genehmigt.

1.10. Eine Gewährung oder Umwidmung einer finanziellen Maßnahme nach Punkt 1.2 kann nicht erfolgen, wenn in Bezug auf eine andere Beihilfe, die dem Unternehmensverbund durch die öffentliche Hand gewährt wurde, durch Organe der Europäischen Union deren Rechtswidrigkeit im Einzelfall festgestellt und eine Rückforderung verlangt wurde. Dies solange, bis der Unternehmensverbund den durch die rechtswidrige andere Beihilfe erhaltenen Vorteil vollständig inklusive Zinsen zurückgezahlt oder gerichtlich hinterlegt hat.

2.

COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

2.1. Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.

2.2. Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

2.3. Die COFAG wird vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, nach Maßgabe dieser Richtlinien folgende Leistungen für finanzielle Maßnahmen zu erbringen:

2.3.1. Umwidmung und Gewährung von finanziellen Maßnahmen zu Spätanträgen, soweit der Beihilfenbetrag (i) nach Maßgabe der RL Verlustersatz III sowie der RL Ausfallsbonus III zu gewähren wäre und (ii) durch einen maßgebenden Schaden gemäß Punkt 6 oder im De-minimis-Rahmen gemäß Punkt 4 gedeckt ist;

2.3.2. Rückforderung von gewährten finanziellen Maßnahmen, soweit Beihilfenbeträge, die auf Grund eines Spätantrags gewährt wurden, nicht umgewidmet werden können.

2.4. Definitionen:

Drittbeihilfen: Sämtliche öffentliche Zuwendungen und andere Formen begrenzter Beihilfebeträge nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (wie Geldleistungen, Darlehen, Bürgschaften, Garantiezusagen etc.) sowie Beihilfen nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens, die ein Unternehmen oder ein Unternehmensverbund von anderen öffentlichen Stellen als der COFAG im Zusammenhang mit COVID-19 im Zeitraum ab dem 16. März 2020 erhalten haben. Unternehmen eines Unternehmensverbunds, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, sind in die Ermittlung der Drittbeihilfen nur mit ihren Betriebsstätten in Österreich einzubeziehen. Beihilfegeber können der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft oder eine diesen Gebietskörperschaften nahestehende juristische Person sein. Zu den Drittbeihilfen zählen insbesondere:

a. Haftungen, deren Laufzeit nach dem 30. Juni 2022 endet, im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens übernommen wurden;

b. Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens geleistet wurden;

c. ein Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abfederung von wirtschaftlichen Folgen in durch die Corona-Krise besonders betroffenen Betriebszweigen in der Landwirtschaft, der auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens gewährt wurde;

d. Zahlungen gemäß den Richtlinien der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen Schutzschirm für Veranstaltungen, die auf Basis der Abschnitte 3.1 oder 3.12 des Befristeten Rahmens geleistet wurden, sowie

e. Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, die auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens geleistet wurden.

3.

Unternehmensverbund, Obergrenzen, Ermittlung des Überschreitungsbetrags

3.1. Spätantragsteller sind verpflichtet zu überprüfen, ob sie einem Unternehmensverbund angehören, und wenn dies der Fall ist, ob im Unternehmensverbund, dem sie als verbundenes Unternehmen angehören, eine Obergrenze überschritten wurde. Im Falle einer Überschreitung oder des Verdachts einer solchen haben Spätantragsteller dies der COFAG samt dem errechneten Überschreitungsbetrag unverzüglich mitzuteilen.

3.2. Besteht bei einem Spätantragsteller der Verdacht, dass eine Obergrenze im Unternehmensverbund, dem der Spätantragsteller als verbundenes Unternehmen angehört, überschritten wurde, hat die COFAG den betroffenen Spätantragsteller aufzufordern, die Informationen gemäß Punkt 3.4 bereitzustellen.

3.3. Definitionen:

Gesamtbeihilfenbetrag: Summe der Beträge, die als finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz iVm Abschnitt 3.1 oder 3.12 des Befristeten Rahmens und als Drittbeihilfen in Bezug auf einen Unternehmensverbund gewährt wurden.

Überschreitende Beihilfen: Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz iVm Abschnitt 3.1 oder 3.12 des Befristeten Rahmens und Drittbeihilfen, die in Überschreitung einer Obergrenze in Bezug auf einen Unternehmensverbund gewährt wurden. Maßgebend ist der Auszahlungszeitpunkt der jeweiligen finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz iVm Abschnitt 3.1 oder 3.12 des Befristeten Rahmens oder Drittbeihilfe. Haftungen sind bei der Ermittlung der Überschreitung einer Obergrenze insoweit zu berücksichtigen, als deren Laufzeit nach dem 30. Juni 2022 endet.

Überschreitungsbetrag: Summe der Beträge, die als überschreitende Beihilfen in Bezug auf einen Unternehmensverbund gewährt wurden.

3.4. Die betroffenen Spätantragsteller haben auf Aufforderung der COFAG entsprechend Punkt 3.2 insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:

3.4.1. Informationen zur Ermittlung des Unternehmensverbunds,

3.4.2. Informationen zu Drittbeihilfen im Unternehmensverbund,

3.4.3. sonstige Informationen, die in Zusammenhang mit einer allfälligen Überschreitung von Obergrenzen stehen oder die für die COFAG zur Ermittlung des Gesamtbeihilfenbetrags sowie, soweit anwendbar, der überschreitenden Beihilfen und des Überschreitungsbetrags nützlich erscheinen.

4.

Abwicklung von Spätanträgen

4.1. Die COFAG hat Spätantragsteller einzuladen

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