Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2023-12-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen betreffend Abschluss von Verkehrsdiensteverträgen mit der ÖBBPV AG hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2034 in der Höhe von bis zu 15.332 Millionen Euro zu begründen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachtung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbleastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 101/2019, außer Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen betraut.

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