Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Rumänisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

– in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei derVerhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zuverstärken,

– getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa,unterzeichnet in Wien am 5. Mai 2006 1 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,

– fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,

– mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und der Republik Moldau zu erhöhen,

– auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,

haben Folgendes vereinbart:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 152/2011.

Artikel 1

Ziel

Diese Vereinbarung hat die Festschreibung des notwendigen rechtlichen Rahmens für die Durchführung der Konvention zum Ziel.

Artikel 2

Verbindungsbeamte

(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.

(2) In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.

Artikel 3

Zeugenschutz

(1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien, die für den Zeugenschutz zuständig sind, arbeiten im Bereich der Zeugenschutzprogramme gemäß Artikel 10 der Konvention unmittelbar zusammen.

(2) Soweit in der Konvention auf den Zeugenschutz Bezug genommen wird, sind darunter Personen zu verstehen, die sich in einem nationalen Zeugenschutzprogramm befinden oder in ein solches aufgenommen werden sollen.

(3) Die Zusammenarbeit im Bereich Logistik umfasst insbesondere administrative und technische Hilfestellungen im Rahmen notwendiger Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, einer Identitätsänderung von Schutzpersonen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei. Insbesondere können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität („Tarnidentität“) zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Grenzüberschreitende Observation

(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 14 der Konvention bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen zusammen.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Konvention wird festgelegt, dass sich die Zusammenarbeit auf die im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftaten bezieht.

(3) Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten der einen Vertragspartei auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, soweit dies nach deren innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.

Artikel 5

Verdeckte Ermittlungen

Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.

Artikel 6

Zuständige Behörden

(1) Die Vertragsparteien haben die folgenden zuständigen Behörden (im Folgenden: die zuständigen Behörden“) für die Durchführung der Vereinbarung ernannt:

Für österreichische Bundesregierung:

– Bundesministerium für Inneres;

– Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit

Für die Regierung der Republik Moldau:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten;

– Polizeigeneralinspektion

– Generalinspektion der Grenzpolizei

– Generalstaatsanwaltschaft

– Der Zolldienst des Finanzministeriums;

Das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Moldau ist die zuständige Behörde für Ersuchen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung von dem Bundeministerium für Inneres der Republik Österreich gestellt werden.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeit oder Bezeichnung dieser zuständigen Behörden.

Artikel 7

Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 29 der Konvention über die Einrichtung von Gemeinsamen Zentren, können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Beamte der einen Vertragspartei in bestehende Gemeinsame Zentren der anderen Vertragspartei mit Drittstaaten entsenden, sofern diese Drittstaaten der Entsendung zustimmen.

(2) Die Befugnisse der in die Gemeinsamen Zentren entsandten Beamten richten sich nach Artikel 29 Absatz 2 und den sonstigen Bestimmungen der Konvention.

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretation oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.

Artikel 9

Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen

Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.

Artikel 10

Kosten

Jede Vertragspartei trägt in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die durch ihre zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung verursachten Kosten.

Artikel 11

Inkrafttreten, Dauer und Außerkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann diese Durchführungsvereinbarung geändert oder ergänzt werden.

(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In dem Fall tritt die Kündigung sechs (6) Monate nach Erhalt einer solchen Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft. Im Falle der Kündigung der Konvention durch eine Vertragspartei tritt diese Vereinbarung gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Konvention außer Kraft.

Geschehen zu Chisinau, am 3. August 2023, in zwei Urschriften, jede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist der Text in englischer Sprache maßgebend.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.