Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung – QuRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

QuRV

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 134a der Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:

Abkürzung

QuRV

gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen (vgl. § 10)

Begriffsbestimmungen

§ 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Quotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Z 2 vertreten werden, anwendbar.

2.

Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997).

3.

Berufsmäßige Parteienvertreter:

a)

in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017) eingetragene Berufsberechtigte; Zweigstellen eines Berufsberechtigten gemäß § 74 WTBG 2017 gelten als eigenständige berufsmäßige Parteienvertreter;

b)

in das Verzeichnis der Notare eingetragene Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928), die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);

c)

in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (§ 5 RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a RAO) und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragene europäische Rechtsanwälte (§§ 9 ff EIRAG).

4.

Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) gemäß § 134 Abs. 1 BAO eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Z 2) zur Quotenregelung (Z 1) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus:

a)

der Einkommensteuerklärung und der Umsatzsteuererklärung oder

b)

der Körperschaftsteuererklärung und der Umsatzsteuererklärung oder

c)

der Abgabenerklärung für die Feststellung der Einkünfte und der Umsatzsteuererklärung.

5.

Abberufung: Aufforderung des Finanzamts an den Vertreter, die Quotenerklärung (Z 4) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen; sie ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung (§ 244 BAO) und kann vollautomatisiert erfolgen.

Abkürzung

QuRV

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10 Abs. 2).

Begriffsbestimmungen

§ 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Quotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Z 2 vertreten werden, anwendbar.

2.

Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997).

3.

Berufsmäßige Parteienvertreter:

a)

in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017) eingetragene Berufsberechtigte; Zweigstellen eines Berufsberechtigten gemäß § 74 WTBG 2017 gelten als eigenständige berufsmäßige Parteienvertreter;

b)

in das Verzeichnis der Notare eingetragene Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928), die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);

c)

in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (§ 5 RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a RAO) und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragene europäische Rechtsanwälte (§§ 9 ff EIRAG).

4.

Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Z 2) zur Quotenregelung (Z 1) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (§ 134 Abs. 1 BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus sämtlichen in Betracht kommenden verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen.

5.

Abberufung: Aufforderung des Finanzamts an den Vertreter, die Quotenerklärung (Z 4) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen; sie ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung (§ 244 BAO) und kann vollautomatisiert erfolgen.

Abkürzung

QuRV

gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen (vgl. § 10)

Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung

§ 2. (1) Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch im Verfahren FinanzOnline zur Quotenregelung angemeldet hat.

(2) Für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe hat jeweils eine gesonderte Berechnung der Quote zu erfolgen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist diese Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts zu übertragen.

(3) Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern nur in folgenden Fällen zur Quotenregelung anmelden:

1.

die betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des § 3 Abs. 1 ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);

2.

rückwirkende Umgründung des Abgabepflichtigen oder des Vertreters;

3.

die betreffende Steuernummer wurde erst nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres erteilt.

Die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres ist zu begründen. Sie hat für Steuernummern, für die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einzureichen sind, vor dem 31. Jänner, für alle übrigen Steuernummern vor dem 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(4) Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Abgabepflichtigen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, können nicht zur Quotenregelung angemeldet werden.

(5) Vertreter können Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum elektronisch von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung bewirkt, dass die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung im Sinn des § 134 Abs. 2 erster Satz BAO. Das Finanzamt hat für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des betroffenen Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.

Abkürzung

QuRV

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10 Abs. 2).

Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung

§ 2. (1) Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat.

(2) Für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe hat jeweils eine gesonderte Berechnung der Quote zu erfolgen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist diese Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts zu übertragen.

(3) Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion nur in folgenden Fällen zur Quotenregelung anmelden:

1.

die betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des § 3 Abs. 1 ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);

2.

rückwirkende Umgründung des Abgabepflichtigen oder des Vertreters;

3.

die betreffende Steuernummer wurde erst nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres erteilt.

Die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres ist zu begründen. Sie hat für Steuernummern, für die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einzureichen sind, vor dem 31. Jänner, für alle übrigen Steuernummern vor dem 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(4) Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Abgabepflichtigen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, können nicht zur Quotenregelung angemeldet werden.

(5) Vertreter können Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung bewirkt, dass die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung im Sinn des § 134 Abs. 2 erster Satz BAO. Das Finanzamt hat für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des betroffenen Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.

Abkürzung

QuRV

gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen (vgl. § 10)

Ausscheiden von der Quotenregelung

§ 3. (1) Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (§ 244 BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:

1.

wenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;

2.

wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;

3.

wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (§ 1 Z 2) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.

Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.

(2) In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und Z 2 bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.

Abkürzung

QuRV

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10 Abs. 2).

Ausscheiden von der Quotenregelung

§ 3. (1) Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (§ 244 BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:

1.

wenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;

2.

wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;

3.

wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (§ 1 Z 2) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.

Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.

(2) Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß § 6 nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.

(3) In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.

Abkürzung

QuRV

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10).

Einreichung von Quotenerklärungen

§ 4. (1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.

(2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.