Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2024

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 20/2023/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

1.

Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;

2.

fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und

a)

unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

b)

nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder

die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,

einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2024

Entgelt

§ 2.

A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

1.

Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 638,-- 1 665,-- 1 691,--
ab 6. Berufsjahr 1 648,-- 1 674,-- 1 699,--
ab 11. Berufsjahr 1 654,-- 1 687,-- 1 713,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2.

Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 704,-- 1 773,-- 1 854,--
ab 6. Berufsjahr 1 757,-- 1 905,-- 2 017,--
ab 11. Berufsjahr 2 025,-- 2 237,-- 2 390,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3.

Köchinnen, Köche

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 791,-- 1 948,-- 2 068,--
ab 6. Berufsjahr 1 909,-- 2 117,-- 2 264,--
ab 11. Berufsjahr 2 275,-- 2 512,-- 2 688,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 813,-- 1 984,-- 2 109,--
ab 6. Berufsjahr 1 962,-- 2 159,-- 2 311,--
ab 11. Berufsjahr 2 318,-- 2 562,-- 2 744,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 153,-- € pro Monat.

5.

Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 1 715,-- 1 783,-- 1 877,--
ab 6. Berufsjahr 1 767,-- 1 915,-- 2 028,--
ab 11. Berufsjahr 2 036,-- 2 248,-- 2 402,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 307,-- € pro Monat.

6.

Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer

1. 5. Berufsjahr 1 833,--
ab 6. Berufsjahr 1 963,--
ab 11. Berufsjahr 2 314,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 691,-- €.

7.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

1. 5. Berufsjahr 2 145,--
ab 6. Berufsjahr 2 350,--
ab 11. Berufsjahr 2 789,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 691,-- €.

8.

Kinder- und Hortpädagoginnen und Kinder- und Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis

1. 5. Berufsjahr 2 144,--
ab 6. Berufsjahr 2 348,--
ab 11. Berufsjahr 2 787,--
9.

Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger

a) b)
1. 5. Berufsjahr 1 751,-- 1 846,--
ab 6. Berufsjahr 1 859,-- 1 985,--
ab 11. Berufsjahr 2 140,-- 2 340,--

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

10.

Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

a) b)
1. 5. Berufsjahr 1 984,-- 2 145,--
ab 6. Berufsjahr 2 159,-- 2 350,--
ab 11. Berufsjahr 2 562,-- 2 789,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Lehre oder Handelsschulabschluss).

B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist.

1.

Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 11,39 12,49 13,32
ab 6. Berufsjahr 12,36 13,59 14,48
ab 11. Berufsjahr 14,46 16,02 17,14

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2.

Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 11,75 12,87 13,71
ab 6. Berufsjahr 12,76 14,-- 14,95
ab 11. Berufsjahr 14,95 16,52 17,71

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3.

Köchinnen, Köche

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 12,05 13,19 14,10
ab 6. Berufsjahr 13,05 14,40 15,37
ab 11. Berufsjahr 15,33 16,99 18,22

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 12,36 13,59 14,73
ab 6. Berufsjahr 13,33 14,87 16,21
ab 11. Berufsjahr 15,85 17,55 19,18

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,72 € pro Stunde.

5.

Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b) c)
1. 5. Berufsjahr 12,28 13,45 13,90
ab 6. Berufsjahr 13,32 14,71 15,93
ab 11. Berufsjahr 15,70 17,37 18,84

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Zuschlag 1: Jugendlichen, die unter § 1 Z 2 lit. a fallen, und die zwischen 20 und 22 Uhr Kinder bzw. Säuglinge betreuen, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50%.

Zuschlag 2: Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Säuglinge (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) betreuen, gebühren zusätzlich 2.05 € pro Stunde, soweit nicht Zuschlag 1 gebührt.

6.

Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer

1. 5. Berufsjahr 15,31
ab 6. Berufsjahr 16,75
ab 11. Berufsjahr 19,80

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 36,79 € pro Nacht.

7.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

1. 5. Berufsjahr 15,94
ab 6. Berufsjahr 17,42
ab 11. Berufsjahr 20,62

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 36,79 € pro Nacht.

8.

Kinder- bzw. Hortpädagoginnen und Kinder- bzw. Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis

1. 5. Berufsjahr 15,94
ab 6. Berufsjahr 17,42
ab 11. Berufsjahr 20,60
9.

Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger

a) b)
1. 5. Berufsjahr 12,89 14,07
ab 6. Berufsjahr 14,07 15,37
ab 11. Berufsjahr 16,57 18,15

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

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