Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Lehrberuf Elektrotechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Elektro- und Gebäudetechnik (H1)
Energietechnik (H2)
Anlagen- und Betriebstechnik (H3)
Automatisierungs- und Prozessleittechnik (H4)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung des Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
Smart Home (S1)
Gebäudetechnik (S2)
Erneuerbare Energien und Elektromobilität (S3)
Netzwerktechnik (S4)
Eisenbahnelektrotechnik (S5)
Eisenbahnsicherungstechnik (S6)
Eisenbahnfahrzeugtechnik (S7)
Eisenbahntransporttechnik (S8)
Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik (S9)
Eisenbahnbetriebstechnik (S10)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
| Hauptmodule | können kombiniert werden mit | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H1 | H2 | H3 | H4 | S1 | S2 | S3 | S4 | S5 | S6 | S7 | S8 | S9 | S10 | |
| H1 | x | x | x | x | ||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||||||
| H2 | x | x | ||||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | ||||||||||||
| H3 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
| H4 | x | x | x | |||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||||||||
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Lehrberuf Elektrotechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Elektro- und Gebäudetechnik (H1)
Energietechnik (H2)
Anlagen- und Betriebstechnik (H3)
Automatisierungs- und Prozessleittechnik (H4)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung des Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
Smart Home (S1)
Gebäudetechnik (S2)
Erneuerbare Energien und Elektromobilität (S3)
Netzwerktechnik (S4)
Eisenbahnelektrotechnik (S5)
Eisenbahnsicherungstechnik (S6)
Eisenbahnfahrzeugtechnik (S7)
Eisenbahntransporttechnik (S8)
Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik (S9)
Eisenbahnbetriebstechnik (S10)
Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice (S11)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
| Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H1 | H2 | H3 | H4 | S1 | S2 | S3 | S4 | S5 | S6 | S7 | S8 | S9 | S10 | S11 | |
| H1 | x | x | x | x | |||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||||||
| H2 | x | x | |||||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | |||||||||||||
| H3 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||
| H4 | x | x | x | ||||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | ||||||||||||
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
⋯
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