Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 – ZFBO 2024)
Abkürzung
ZFBO 2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird verordnet:
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ZFBO 2024
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegt.
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung. Abs. 3 sowie alle Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Flughäfen und/oder öffentliche Zivilflugplätze beziehen, sind für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, im Rahmen des zivilen Flugbetriebes anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1087, ABl. Nr. L 236 vom 5.7.2021 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurden, nur insoweit anzuwenden, als den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union entgegensteht.
(4) Der Flugplatz Bad Vöslau (LOAV) ist von der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 im in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 in der jeweils gelten Fassung, festgelegten Ausmaß ausgenommen.
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Grundsätze
§ 2. (1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen und in seinem Einflussbereich liegenden Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 23 bis 24) zu erstellen.
(3) Der Halter eines Privatflugplatzes gemäß § 63 LFG hat sicherzustellen, dass Flugplatzbetrieb im Rahmen der in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzulegenden Betriebszeiten nur stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Weiters hat er auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen und den Nutzern seines Privatflugplatzes zur Kenntnis zu bringen.
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Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
Benützungsregelungen: Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, in dem vom Zivilflugplatzhalter Bedingungen für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes durch die Zivilflugplatzbenützenden getroffen werden (insbesondere Verhalten auf dem Zivilflugplatz, Hausordnung, Sicherheitsvorschriften);
Bodenabfertigungsdienste: die einem Luftfahrzeughalter auf einem öffentlichen Zivilflugplatz erbrachten Dienste, die im Anhang des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes (FBG), BGBl. I Nr. 97/1998 in der jeweils geltenden Fassung, aufgezählt sind;
Dienstleistende: mit Ausnahme des Zivilflugplatzhalters jedes Unternehmen (§ 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung), das Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
Entgelteordnung: Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, in dem die für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zu entrichtenden Entgelte festgelegt werden;
Ereignis: ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis gemäß § 136 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung;
festgesetzte Strecken: für eine auf einem Flugplatz vorhandene Piste die relevanten verfügbaren Längen für den Startlauf und die Landung eines Luftfahrzeuges. Die festgesetzte Strecken unterteilen sich in folgende 4 Längen:
verfügbare Startrollstrecke (Take-off Run Available, TORA): die Länge der Piste, die für den Startlauf eines startenden Luftfahrzeuges für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;
verfügbare Startstrecke (Take-off Distance Available, TODA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden;
verfügbare Startabbruchstrecke (Accelerate-Stop Distance Available, ASDA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche;
verfügbare Landestrecke (Landing Distance Available, LDA): die Länge der Piste, die für das Ausrollen eines landenden Luftfahrzeuges für verfügbar und geeignet erklärt wurde;
Flugplatzkontrollstelle: Flugplatzkontrollstelle im Sinne des Art. 2 Z 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/886, ABl. Nr. L 205 vom 29.06.2020 S. 14;
Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise: sowohl die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise im Sinne des § 172a LFG als auch Kundmachungen der Austro Control GmbH zum Zwecke des Flugberatungsdienstes;
Nacht: Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;
Rollhilfe: Maßnahmen, ausgenommen Verkehrslenkungsmaßnahmen, die der Sicherung des Rollens eines Luftfahrzeuges unter besonderen Umständen, wie insbesondere bei ungünstigen Sicht- oder Windverhältnissen, dienen und nicht von der Pilotin bzw. dem Piloten getroffen werden können;
Selbstabfertigung: Selbstabfertigung im Sinne des § 1 Z 5 FBG mit der Maßgabe, dass unter Nutzer der Luftfahrzeughalter zu verstehen ist;
technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Art. 140 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1;
unvermeidbare Gründe: Gründe, die auch durch äußerste mögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Planung und Durchführung des Fluges, nicht abgewendet werden können;
visuelle Hilfsmittel: auf Flugplätzen vorhandene Markierungs-, Beschilderungs- und Befeuerungselemente, ausreichend für den am Flugplatz vorhandenen Flugplatzbetrieb;
Zuständige Behörde: die gemäß § 68 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde.
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Abschnitt
Flugplatzbetriebsleitung und Sicherheitsmanagement
Flugplatzbetriebsleitung
§ 4. (1) Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (§ 32 LFG) und fachlich geeignet sein.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.7.2025 in Kraft)
(3) Die Namen der gemäß Abs. 1 bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.
(4) Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß § 6 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), BGBl. II Nr. 318/2007 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.
(5) Unbeschadet der in § 7 und § 8 vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Abs. 1) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.
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Abschnitt
Flugplatzbetriebsleitung und Sicherheitsmanagement
Flugplatzbetriebsleitung
§ 4. (1) Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (§ 32 LFG) und fachlich geeignet sein.
(2) Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Die Ausbildungslehrgänge müssen jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung (Instandhaltungspflichten, Meldepflichten, Einleitung von Sofortmaßnahmen etc.) samt Abgrenzung zu anderen Zuständigkeitsbereichen (Flugsicherung, Einsatzleitung) umfassen.
(3) Die Namen der gemäß Abs. 1 bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.
(4) Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß § 6 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), BGBl. II Nr. 318/2007 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.
(5) Unbeschadet der in § 7 und § 8 vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Abs. 1) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.
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Anerkennung der Ausbildungslehrgänge
§ 5. (1) Grundausbildungen und Auffrischungen für die Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 2) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikation des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Wissenskontrolle, Ausbildungsnachweis) beizufügen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 können mit Anträgen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Einsatzleitung gemäß § 6a ZNV verbunden werden. Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachgewiesen hat, die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Inhalte fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.
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Sicherheitsmanagement
§ 6. (1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten in dessen Rahmen folgende Verfahren zu entwickeln sind:
ein Verfahren zur Erkennung von möglichen Bedrohungen der Sicherheit der Luftfahrt, der Einschätzung von deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenspotenzial und dem daraus resultieren Risiko für die Sicherheit der Luftfahrt, sowie
ein Verfahren zur Meldung und Analyse von Ereignissen, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.
(2) Hat infolge der genannten Verfahren ein Zivilflugplatzhalter festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugplatzsicherheit zu beheben, so hat er diese Maßnahmen zeitnah umzusetzen und ein Verfahren einzurichten, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.
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Abschnitt
Ausnahmen Flugplatzbetrieb
Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung
§ 7. (1) Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 5) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 LFG bleiben unberührt.
(2) Flugbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn
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