Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs (Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G)
Abkürzung
QJF-G
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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QJF-G
Abschnitt
Grundlagen
Förderziele
§ 1. Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind.
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QJF-G
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
„E Paper“ die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird;
„hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“ eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten“ angestellten Redakteurinnen bzw. Redakteure, Redakteursaspirantinnen bzw. Redakteursaspiranten und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist;
„Magazin“ ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist (§ 4 Abs. 6);
„Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist sowie folgende Kriterien erfüllt:
Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65 vH des Gesamtinhalts aus;
zumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist;
das Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150 000 Unique User pro Monat, bestätigt durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung;
„redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums.
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QJF-G
Förderbereiche und Aufteilung
§ 3. (1) Die vom Bund bereitgestellten Mittel sind wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche zu verteilen:
Journalismus-Förderung: 15 000 000 Euro;
Inhaltsvielfalts-Förderung: 2 500 000 Euro, in Form der Förderung
der regionalen Berichterstattung und
der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung;
Förderung der Aus- und Fortbildung: 1 500 000 Euro, wovon
60 vH für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung,
25 vH für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und
15 vH für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw. Nachwuchsjournalisten
vorzusehen sind;
Medienkompetenz-Förderung: 700 000 Euro, wovon
50 vH für die Förderung der Tätigkeit repräsentativer Medienpädagogikeinrichtungen und
50 vH für die Förderung der Verteilung kostenfreier Abonnements
vorzusehen sind;
Förderung von repräsentativen Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 292 500 Euro, wovon
230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle und
62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs
vorzusehen sind sowie
Medienforschungs-Förderung: 50 000 Euro.
(2) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Abs. 1 genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Abs. 1 genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (§ 19) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Abs. 1 vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.
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Allgemeine Fördervoraussetzungen
§ 4. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der in den veranschlagten Konten vorgesehenen Mittel sind Medieninhabern auf deren Ansuchen Fördermittel zu gewähren, sofern das jeweilige Medium die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Es muss seinem Inhalt nach vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen (Universalmedium) und darf jedenfalls kein bloß der Kunden- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein;
sein Redaktionsbetrieb ist arbeitsteilig organisiert und umfasst auch eine letztverantwortliche Redakteurin bzw. einen letztverantwortlichen Redakteur (Chefredakteur/in);
sein Inhalt darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein;
sein redaktioneller Teil muss zumindest zu 60 vH aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen;
es muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet worden sein und bereits in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
zumindest die Hälfte der Verbreitung muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn zumindest die Hälfte der Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt;
der Medieninhaber legt eine Erklärung vor, dass er sich unter Wahrung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung als zur Anwendung anerkannter journalistischer Grundsätze und insbesondere zu Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten verpflichtet erachtet.
(2) Für eine Tageszeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass
ihr Medieninhaber mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
sie zumindest 240 mal jährlich erscheint.
(3) Für eine Wochenzeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass
ihr Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
sie zumindest 41 mal jährlich erscheint.
(4) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckwerke, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, die überwiegend identischen Inhalt und identische Gestaltung aufweisen (wie insbesondere einen gemeinsamen Zeitungsteil) oder sonst wirtschaftlich oder publizistisch von einem Stammblatt abhängig sind, sind nicht gesondert zu fördern, sondern dem Stammblatt zuzurechnen.
(5) Für Online-Medien gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass ihr Medieninhaber mindestens drei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und es sich bei dem Medium nicht um den Online-Auftritt oder ein EPaper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln darf.
(6) Für ein Magazin gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass
sein Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
es zumindest viermal jährlich erscheint.
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Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung
§ 5. (1) Von der Förderung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind Medieninhaber in Form
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
einer juristischen Person oder Personengesellschaft, an der die nach Z 1 ausgeschlossenen Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, einer Gliederung einer politischen Partei, einer nahestehenden Organisation im Sinne von § 2 Z 3 PartG oder eines parlamentarischen Klubs und
eines Mediendienstes gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG.
(2) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder
Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder
wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert, oder
wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt
wurde.
(3) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
(4) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
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QJF-G
Abschnitt
Journalismus-Förderung
Berechnungsmodus und Obergrenzen
§ 6. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts können Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen um eine Förderung ansuchen, die sich nach der Anzahl der bei ihnen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten errechnet. Die für die Gestaltung eines Online-Auftritts oder eines EPapers einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem Online-Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind.
(2) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag gemäß Abs. 3 und aus den nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 errechneten Zusatzbeträgen zusammen.
(3) Als Grundbetrag können Medieninhaber erhalten
für die ersten 30 Journalistinnen bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 8 000 Euro, für die oder den 31. bis zur oder zum 150. Journalistin bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 4 500 Euro und ab der oder dem 151. Journalistin bzw. Journalisten jeweils 3 000 Euro sowie
für jede Auslandskorrespondentin bzw. jeden Auslandskorrespondenten jeweils 10 000 Euro.
Für die Ermittlung des Grundbetrags nach diesem Absatz ist die Anzahl der Journalistinnen und Journalisten in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages beträgt pro Medium 1 500 000 Euro.
(4) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber erhalten, wenn sie
ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben;
über ein Fehlermanagementsystem verfügen;
ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben;
im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen können und anwenden.
(5) Die Richtlinien (§ 18) haben für die Gewährung von Fördermitteln nach Abs. 4 Z 2 bis 4 nähere Kriterien festzulegen, wobei
für die Zwecke des Abs. 4 Z 2 insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieser Richtlinien und an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgabe des Fehlermanagements,
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