Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 10 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 BVG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2023, G 265/2023-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Dezember 2023, zu Recht erkannt:
„§ 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 war verfassungswidrig.“
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