Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den 79. Nachtrag zum Arzneibuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung der elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die zehnte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, sowie die dazu erschienenen Nachträge 10.1 bis 10.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
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