Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bundesrechenzentrum GmbH mit Aufgaben zur Erbringung von IT-Leistungen für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur betraut wird (BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit
der Entwicklung,
der Wartung und
dem Betrieb
von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur für die Ausgabe, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten des Bundes einschließlich der Einheiten gemäß § 2 Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit weiteren IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 BFinG notwendig sind, betraut.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird weiters mit der Entwicklung, der Wartung und dem Betrieb von IT-Anwendungen (u.a. Betriebssystemwartung sowie Wartung und Betrieb von Standardprodukten) und IT-Infrastruktur (bspw. Netzwerk-, Client- und Serverinfrastruktur) für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH betraut.
(3) Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Beschaffung und der Bereitstellung der notwendigen IT-Betriebsmittel beauftragt.
(4) Hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 zu erbringenden Leistungen besteht Betriebspflicht.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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